OGH 11Ns12/14z

OGH11Ns12/14z4.3.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab und Mag. Lendl in der Strafsache gegen Ando L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, AZ 15 Hv 100/13s des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Jänner 2014, GZ 11 Os 167/13p‑4, hat das Oberlandesgericht Graz über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Oktober 2013, GZ 15 Hv 100/13s‑57, zu entscheiden. Schon im Rechtsmittelschriftsatz stellte der Angeklagte auch einen „Delegationsantrag“, den er damit begründete, dass die Mutter des Opfers Richterin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz sei und dass das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht auf dem „Haftgrund der Fluchtgefahr beharrte, trotz des Umstands, dass der Angeklagte österreichischer Staatsbürger ist“. Weil dem Berufungswerber die „Wahrung des Art 6 Abs 1 EMRK (Grundsatz der Objektivität) im Kreis des Oberlandesgerichts Graz nicht gegeben erscheint“, beantragte er die Strafsache an das Landesgericht „für Strafsachen“ Linz bzw das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.

Inhaltlich stellt sich das Vorbringen des Angeklagten als Anzeige nach § 44 Abs 3 StPO dar und rechtfertigt somit keine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO (RIS‑Justiz RS0097037, RS0119759).

Nach dem bislang unklaren Umfang der Ablehnung richtet sich die Entscheidungskompetenz, wobei eine Amtsausübung von Richtern des Landesgerichts für Strafsachen Graz derzeit nicht in Betracht kommt, womit auch deren aktuelle Ablehnung ausscheidet.

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