OGH 11Ns10/15g

OGH11Ns10/15g9.3.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshof Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Levan J***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 12 U 116/14x des Bezirksgerichts Baden, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00010.15G.0309.000

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen allein gemäß § 39 StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG; §§ 36, 37 StPO) ausnahmsweise zulässig ist, wird im Delegierungsantrag nicht behauptet.

Der bloße Umstand, dass der Wohnsitz des Angeklagten und der Kanzleisitz des Verteidigers außerhalb des Sprengels des nach § 37 Abs 1, Abs 2 zweiter Satz StPO zuständigen Gerichts gelegen sind, stellt einen solchen Grund nicht her (vgl 13 Ns 39/13h uva). Hinzu kommt, dass mit einer Delegierung auch die Anreise der von der Staatsanwaltschaft beantragten, nach der Aktenlage im Sprengel des Bezirksgerichts Baden wohnhaften Zeugen zum weiter entfernten Bezirksgericht Zell am See verbunden wäre. Mangels Einverständnisses oder übereinstimmenden Antrags von Ankläger und Verteidiger liegen im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Vernehmung dieser Zeugen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung (§ 247a Abs 1 zweiter Satz StPO) nicht vor.

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