OGH 10Os8/86 (RS0094607)

OGH10Os8/8622.4.1986

Rechtssatz

Die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung ist in Fällen einer bloß scheinbaren Vermögensverringerung vollendet, sobald der durch die Manipulation scheinbar verringerte Befriedigungsfonds Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition der Gläubiger oder eines gerichtlichen Organs - hier: des (demgemäß erfolglos gebliebenen) Vollzuges von Fahrnisexekutionen - geworden ist.

Normen

StGB §156

10 Os 8/86OGH22.04.1986
12 Os 31/07mOGH15.05.2008

Beisatz: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich, der auch dann vorliegen kann, wenn es trotz Gelingens der Vermögensverringerung nicht zur Gläubigerschädigung kommt. (T1)

12 Os 189/10aOGH29.03.2011

Beis wie T1 nur: Bis zu diesem Zeitpunkt ist daher Versuch möglich. (T2)

13 Os 49/11xOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: Indem die Mieter durch die Umtriebe des Angeklagten vom Umstand der Zwangsverwaltung keine Kenntnis erlangten, leisteten sie schuldbefreiend an ihn (vgl § 110 EO), wodurch die Erfolglosigkeit der Exekutionsführung in diesem Umfang und der daraus resultierende Befriedigungsausfall feststanden. Der Vollendung nachfolgende Verfügungen des Beschwerdeführers über sein (verheimlichtes) Vermögen sind für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage ohne Bedeutung. (T3)

15 Os 168/13iOGH20.12.2013

Vgl

14 Os 167/13kOGH28.01.2014

Auch; Beisatz: War das Vermögen Gegenstand eines (insolvenzrechtlichen) Abschöpfungsverfahrens, obliegt es dem (wie hier) selbständig erwerbstätigen Schuldner, den mit seiner Tätigkeit erzielten Gewinn dem Treuhänder herauszugeben, welcher die Beträge fruchtbringend anzulegen und am Ende des Kalenderjahres binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen hat. Spätestens im Zeitpunkt dieser Verteilung steht ein durch das Verschweigen von Vermögensbestandteilen (die infolgedessen nicht in das Abschöpfungsverfahren Eingang gefunden haben) verursachter Befriedigungsausfall der Gläubiger fest. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19860422_OGH0002_0100OS00008_8600000_001

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