OGH 10Os75/85 (RS0100358)

OGH10Os75/8522.10.1985

Rechtssatz

§ 290 Abs 1 StPO ist - ebenso wie der letzte Satz des § 292 StPO (vgl hiezu EvBl 1980/197, 1982/125, 10 Os 166, 167/84, 10 Os 127, 128/85

ua) - nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab (vgl dazu auch EvBl 1981/108). Hier: Kein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO gegen einen Schuldspruch nach § 35 FinStrG trotz eines Verstoßes gegen "res iudicata" (§ 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO), wenn der erste Schuldspruch (nur wegen idealkonkurrierender Hehlerei) gegenüber dem Zollamt (mangels Urteilszustellung) noch nicht rechtskräftig ist, ein konkret zu erwartendes Rechtsmittel des Zollamts aber neuerlich zum (hier unbekämpften) Schuldspruch (sogar in Verbindung mit § 38 Abs 1 lit a FinStrG) führen müsste.

Normen

StPO §290 Abs1
StPO §292

10 Os 75/85OGH22.10.1985

Veröff: JBl 1986,671

13 Os 98/06wOGH08.11.2006

Auch; nur: § 290 Abs 1 StPO ist nicht zur Behebung ausschließlich prozessual wirksamer Fehler bestimmt, sondern zielt bloß auf die Ausschaltung einer im konkreten Fall zumindest möglichen materiellrechtlichen Beschwer des Angeklagten ab. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19851022_OGH0002_0100OS00075_8500000_002

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