OGH 10Os73/83

OGH10Os73/8328.6.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.

Prof. Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Preiß als Schriftführer in der Strafsache gegen Adolf A und andere wegen des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Adolf A, Wolfgang B, Gerhard C und Karl D gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. November 1982, GZ 20 m Vr 12.822/81-132, nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Hans Peter Draxler, Dr. Doczekal und Dr. Janek sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Knob - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen der Angeklagten Wolfgang B und Gerhard C wird Folge gegeben und es werden die über diese Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen bei B auf 12 (zwölf) Jahre (als Zusatzstrafe) und bei C auf 11 (elf) Jahre herabgesetzt.

Den Berufungen der Angeklagten Adolf A und Karl D wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Adolf A, Wolfgang B, Gerhard C und Karl D der in Tateinheit begangenen Verbrechen (I.) des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB und (II.) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) StGB sowie die drei Erstgenannten überdies (III.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit b WaffG schuldig erkannt.

Als Mordversuch und als schwerer Raub liegt ihnen zur Last, daß sie in der Nacht zum 24. November 1981 in Wien (zu I.) im bewußten und gewollten Zusammenwirken Anton E zu töten versuchten, indem sie ihn nach vorheriger Absprache verfolgten, worauf B und C ihn festhielten, D ihn würgte, A mit einem Springmesser und D mit einem Wurfmesser ihm mehrere Stiche versetzten sowie A ihn, nachdem er seine Brieftasche herausgegeben hatte, noch zweimal stach, wodurch er sechs Stichwunden in der Brust und im Bauch mit Verletzungen der Lunge und der Leber, zwei Stichwunden an den Armen sowie Schnittwunden an der linken Hand erlitt, und (zu II.) durch die soeben geschilderte Vorgangsweise, mithin in Gesellschaft und unter Verwendung einer Waffe, dem zuvor Genannten mit Gewalt gegen seine Person eine fremde bewegliche Sache, und zwar seine Brieftasche samt etwa 1.200 S Bargeld, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Insoweit hatten die Geschwornen die anklagekonformen Hauptfragen (1, 17, 33 und 47) nach versuchtem Mord sowie (11, 27, 43 und 57) nach schwerem Raub bejaht, die jeweils darauf bezogenen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) und jene nach Rücktritt vom Mordversuch (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) verneint sowie Eventualfragen (zu den Hauptfragen nach versuchtem Mord) in Richtung absichtlicher schwerer (§ 87 Abs. 1 StGB) und schwerer Körperverletzung (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 StGB) samt jeweils neuerlichen Zusatzfragen nach Zurechnungsunfähigkeit ebenso wie Eventualfragen (zu sämtlichen hier angeführten Schuldfragen) nach Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB) - folgerichtig - unbeantwortet gelassen.

Rechtliche Beurteilung

Den von A und D formell sowie von B und C ihrer eigentlichen Zielsetzung nach nur gegen ihre Verurteilung wegen Mordversuchs, im Ergebnis aber durchwegs auch gegen die Schuldsprüche wegen schweren Raubes gerichteten, jeweils auf Z 6 und 8, von A außerdem auf Z 12 sowie von B und C überdies auf Z 11 lit a (allenfalls Z 12) des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sämtlicher Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Eine unzureichende Individualisierung (§ 312 Abs. 1 StPO) der Hauptfragen nach schwerem Raub erblicken die Beschwerdeführer darin, daß ihr dort inkriminiertes Tatverhalten nur durch eine Bezugnahme auf ihre in den (jeweils vorausgegangenen) Hauptfragen nach Mordversuch geschilderte Vorgangsweise beschrieben wurde (Z 6); sie vermeinen, hiedurch seien bei den Geschwornen möglicherweise Zweifel darüber entstanden, ob durch die Bejahung der gerügten Fragen auch das Herbeiführen der schweren Verletzungen des Tatopfers - gemeint: als ein faktischer 'besonderer Umstand der Tat' (Satz 2, zweiter Gegenstand der Fragestellung) - mitumfaßt werde. Von einer undeutlichen, allenfalls zu Mißverständnissen Anlaß gebenden Fragestellung kann jedoch insoweit keine Rede sein, weil sich die bemängelten Verweisungen ohnehin unmißverständlich nur auf die in den anderen Fragen geschilderte Vorgangsweisen und nicht auch auf deren Folgen beziehen, im übrigen aber keineswegs dazu angetan waren, das Fassungsvermögen von zum Geschwornenamt geeigneten Personen zu überfordern; Erörterungen über die behauptete Relevanz (§ 345 Abs. 3 StPO) sowie gegebenenfalls über die Konsequenzen eines derartigen Mangels sind demnach entbehrlich.

Soweit aber A (ausdrücklich) und D (der Sache nach) außerdem auch die Aufnahme der 'gesetzlichen Merkmale' (Satz 2, erster Gegenstand der Fragestellung) des § 143 dritter Fall StGB in die in Rede stehenden Hauptfragen vermissen (Z 6), übersehen sie, daß letztere auf jene Tat gerichtet sein müssen, die der Anklage zugrunde liegt, sodaß bei der Fragestellung nach dem ihnen darnach zur Last gelegten, tateinheitlich mit versuchtem Mord jeweils in Gesellschaft von Beteiligten und unter Verwendung von Waffen verübten Raub rechtsrichtig (vgl SSt 46/75) lediglich die Qualifikationsmerkmale nach dem ersten und zweiten Anwendungsfall des § 143 StGB berücksichtigt wurden; der von A sinngemäß erhobene Vorwurf, mit dieser Fragestellung sei 'von vornherein das Vorliegen einer echten Idealkonkurrenz (Mordversuch und schwerer Raub) angenommen' worden, und solcherart (in Verbindung mit einer insoweit unvollständigen Rechtsbelehrung) habe der Schwurgerichtshof unzulässigerweise in die Beweiswürdigung der Geschwornen eingegriffen, ist demnach in jeder Weise verfehlt.

In bezug auf A, B und C allerdings wären auf Grund ihrer in der Hauptverhandlung einen Mordvorsatz leugnenden Darstellungen für den Fall der Bejahung der vorerwähnten anklagekonformen Hauptfragen nach schwerem Raub und gleichzeitiger Verneinung der Hauptfragen nach Mordversuch (sogenannte 'uneigentliche') Zusatzfragen nach dem Vorliegen der Voraussetzungen auch des § 143 dritter Fall StGB indiziert gewesen (§ 316 StPO), weil die schweren Verletzungen des Tatopfers durch die beim Raub ausgeübte Gewalt nur durch einen (idealkonkurrierenden) Schuldspruch wegen versuchtem Mord rechtlich (schon) miterfaßt worden wären.

Das nur von A (im Kern zutreffend) gerügte - von Amts wegen (§§ 344, 290 Abs. 1 StPO) nicht wahrnehmbare - Unterbleiben einer derartigen Fragestellung (Z 6) kann jedoch zum Vorteil dieses Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden, weil unzweifelhaft erkennbar ist, daß der damit unterlaufene Mangel nach Lage des konkreten Falles keinen ihm nachteiligen Einfluß auf die Entscheidung zu üben vermochte (§ 345 Abs. 3 StPO). War doch den Geschwornen nichtsdestoweniger durch die ihn betreffenden - und immerhin insoweit, als er dem E auch noch nach der Geldwegnahme zwei Stiche versetzt hat, tatsächlich indiziert gewesenen -

Eventualfragen (5) nach absichtlicher schwerer sowie (8) nach schwerer Körperverletzung ohnehin die Möglichkeit geboten, bei ihm (ebenso wie - durch die Bejahung der gleichartigen Eventualfragen 21, 37 und 51 sowie 24, 40 und 54 -

auch bei den übrigen Angeklagten) in Ansehung ihres gesamten Tatverhaltens nicht einen Mord-, sondern lediglich einen Verletzungsvorsatz festzustellen; daraus, daß sie trotzdem die Hauptfrage 1 nach Mordversuch bejahten, ist daher zweifelsfrei zu erkennen, daß sie ein Handeln mit bloßem Verletzungsvorsatz nicht in Betracht zogen, sodaß im gegebenen Fall auch das Vorliegen einer Zusatzfrage nach § 143 dritter Fall StGB keineswegs zu einer Verneinung der in Rede stehenden Hauptfrage nach versuchtem Mord hätte führen können.

Der gegen die Formulierung der Zusatzfrage 50 (nach Rücktritt vom Mordversuch) gerichtete Vorwurf des Angeklagten D schließlich, daß diese Frage insgesamt (entgegen § 317 Abs. 1 StPO) nicht mit 'ja' oder mit 'nein' beantwortet werden könne, geht deswegen fehl, weil es sich dabei - ungeachtet des Fehlens der Konjunktion 'oder' zwischen den darin vereinigten Fragen nach echtem Rücktritt (§ 16 Abs. 1 StGB) einerseits und nach Putativrücktritt (§ 16 Abs. 2 StGB) anderseits - klar ersichtlich um eine alternative Fragestellung handelt, bei der sich eine insgesamt bejahende Antwort zwangsläufig nur auf einen der beiden (einander im Faktischen ausschließenden, rechtlich aber gleichwertigen) Teile und eine Verneinung notwendigerweise auf beide Varianten erstreckt, sodaß die Zusammenfassung beider Teilfragen (§ 317 Abs. 2 StPO), mag sie auch nicht gerade als zweckmäßig erscheinen, nach Lage des Falles letztlich doch nicht zu beanstanden ist.

Als eine Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung, die einer Unrichtigkeit (Z 8) gleichkomme, bemängeln sämtliche Beschwerdeführer zunächst, daß den Geschwornen das Wesen einer echten Idealkonkurrenz nicht erklärt worden sei, wobei sie zum Teil auf das Unterbleiben einer Darlegung der Voraussetzungen für ein Zusammentreffen von (vollendetem) Raub mit (versuchtem) Mord im besonderen Bezug nehmen; B, C und D rügen in diesem Zusammenhang außerdem in prozessualer Hinsicht das Fehlen einer ausreichenden Belehrung der Laienrichter über das Verhältnis der die soeben relevierten Delikte betreffenden (Haupt-) Fragen zueinander sowie über die Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung (§ 321 Abs. 2 StPO); A hinwieder vermißt zudem eine Erläuterung der Voraussetzungen einer bloßen Scheinkonkurrenz, insbesondere zwischen einem durch die Herbeiführung einer schweren Verletzung des Tatopfers qualifizierten (§ 143 dritter Fall StGB) Raub und einer in Tateinheit damit begangenen schweren (§§ 83, 84 StGB) oder absichtlichen schweren (§ 87 Abs. 1 StGB) Körperverletzung.

Alle diese Vorwürfe gehen fehl.

Nach § 321 Abs. 2 StPO muß sich die Rechtsbelehrung lediglich (für jede Frage gesondert) auf eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale jener strafbaren Handlungen, auf welche die Schuldfragen (Haupt- und Eventualfragen) gerichtet sind, auf eine Auslegung der in sämtlichen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes und auf eine Klarstellung des Verhältnisses der einzelnen Fragen zueinander sowie der Folgen ihrer Bejahung oder Verneinung erstrecken; rechtstheoretische Erörterungen über das Wesen einer echten Idealkonkurrenz schlechthin waren daher von vornherein entbehrlich.

In bezug auf bestimmte Delikte - hier: versuchter Mord sowie bloß nach dem ersten und zweiten Anwendungsfall des § 143 StGB qualifizierter Raub - aber ergeben sich die Voraussetzungen eines eintätigen Zusammentreffens eben aus dem Vorliegen der gesetzlichen Merkmale eines jeden von ihnen;

auch darüber bedurfte es demnach keiner über deren Erklärung hinausgehenden besonderen Erläuterung.

Der von B und C insoweit erhobene Vorwurf, die Rechtsbelehrung lasse einen Hinweis darauf vermissen, daß Mord auf der subjektiven Tatseite eine 'von Anfang an' gegebene Tötungs-'Absicht' (§ 5 Abs. 2 StGB) voraussetze, ist durchaus verfehlt. Reicht doch dazu mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung jede Art eines Tötungsvorsatzes (§ 5 Abs. 1 bis 3 StGB) aus (§ 7 Abs. 1 StGB), möge letzterer auch erst während des Tatgeschehens gefaßt worden sein. über die Bedeutung eines excessus mandati beim Zusammenwirken mehrerer Beteiligter dagegen sind die Geschwornen durch die in ihrem Zusammenhang zu beurteilenden Belehrung (S 2 bis 5) ohnehin ebensowenig im unklaren gelassen worden wie überhaupt über das Erfordernis einer differenzierten Beurteilung des Wollens eines jeden einzelnen von mehreren Tätern; die Erörterung des konkreten Sachverhalts an Hand der Verantwortung der Angeklagten und der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweise sowie das (nicht mit einer Würdigung dieser Beweismittel verbundene) Hervorheben der für die Beantwortung der Fragen entscheidenden Tatsachen jedoch kam demgegenüber (auch in diesem Zusammenhang) nicht als ein Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern nur als eine der mehreren Aufgaben der vom Vorsitzenden des Schwurgerichtshofs mit den Laienrichtern abzuhaltenden Besprechung (§ 323 Abs. 2 StPO) in Betracht.

Zu Erklärungen über die Voraussetzungen einer bloßen Scheinkonkurrenz schließlich besteht in der Rechtsbelehrung regelmäßig schon deshalb kein Anlaß, weil nach jener strafbaren Handlung, die diesfalls in der anderen aufgeht, gar keine Frage zu stellen ist (vgl § 312 Abs. 2 StPO sowie SSt 46/11), die Belehrung sich aber (wie dargelegt) auf die tatsächlich gestellten Fragen zu beschränken hat. Im gegebenen Fall trifft dies insbesondere auch auf die von A konkret relevierte Gesetzeskonkurrenz zwischen § 143 dritter Fall StGB einerseits sowie §§ 83, 84 oder 87 Abs. 1 StGB anderseits zu, weil die gesetzlichen Merkmale der zuerst angeführten Verbrechensqualifikation in die Hauptfragen nach schwerem Raub - worauf schon bei Erledigung der Verfahrensrügen nach § 345 Abs. 1 Z 6 StPO eingegangen wurde -

gar nicht Aufnahme gefunden haben.

In prozessualer Hinsicht hinwieder ergibt sich schon aus der Qualität der nach tateinheitlich begangenen strafbaren Handlungen zu stellenden mehreren Fragen (§ 312 Abs. 2 StPO) als Hauptfragen (§ 312 Abs. 1 StPO) allein, daß - anders als bei einem Hinzukommen von Eventual- (§ 314 StPO) oder Zusatzfragen (§§ 313, 316 StPO) - jede von ihnen unabhängig vom Inhalt des Wahrspruchs zur anderen (und zu allfälligen weiteren Fragen) unter allen Umständen zu beantworten ist; eine über ihre Bezeichnung als Hauptfragen hinausgehende Klarstellung des Verhältnisses der Fragen (nach Mordversuch und nach schwerem Raub) zueinander war daher, der insbesondere von D vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider, ebenfalls überflüssig. Die Folgen einer Bejahung oder Verneinung der in Rede stehenden Hauptfragen (1, 17, 33 und 47 einerseits sowie 11, 27, 43 und 57 anderseits) aber sind in der Rechtsbelehrung (vgl S 5 f., 11 f. sowie die Hinweise auf ihre jeweilige Aktualität bei den Zusatz- und Eventualfragen) ohnehin dargelegt worden.

Gleiches gilt letzten Endes auch für die Erklärung des - im übrigen nur für die unter Pkt H der Rechtsbelehrung behandelten Eventualfragen aktuellen - Begriffs Fahrlässigkeit, den der Schwurgerichtshof, der Beschwerdebehauptung des Angeklagten D zuwider, ohnedies einer (im gegebenen Zusammenhang ausreichenden) Erläuterung unterzogen hat (S 16 der Rechtsbelehrung). Nicht gesetzmäßig ausgeführt sind die Rechtsrügen (Z 11 lit a, allenfalls Z 12) der Angeklagten B und C, mit denen sie beim Bestreiten ihres Mordvorsatzes nicht - wie dies erforderlich wäre - von dem insoweit im Wahrspruch (iVm § 7 Abs. 1 StGB) als erwiesen angenommenen Sachverhalt, sondern von ihrer leugnenden Verantwortung ausgehen.

Verfehlt aber ist die Rechtsansicht des Angeklagten A, daß schwere Verletzungen, die einem Tatopfer beim Raub zugefügt werden, in jedem Fall durch eine Qualifikation nach § 143 dritter Fall StGB zu erfassen seien; denn dann, wenn der Täter dabei mit Tötungsvorsatz handelt, wird der rechtliche Unwert der Tat nur durch die Zurechnung von einfachem (§ 142 Abs. 1 StGB) oder gegebenenfalls - wie hier - nach dem ersten und/oder zweiten Anwendungsfall des § 143 StGB qualifiziertem Raub und Mordversuch (in Idealkonkurrenz) voll abgegolten (vgl abermals SSt 46/75 u.a.); eine Erörterung der Frage, ob das Tatsachensubstrat des Wahrspruchs zu den Hauptfragen nach schwerem Raub allein überhaupt auch zur (rechtlichen) Annahme des § 143 dritter Fall StGB - dessen gesetzliche Merkmale, wie schon mehrfach bemerkt, in diesen Fragen nicht aufscheinen - ausreichen würde, kann demnach auf sich beruhen.

Sämtliche Nichtigkeitsbeschwerden waren somit zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten nach §§ 28, 75 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar A unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26. März 1982, AZ 4a E Vr 2210/82 (ein Jahr bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe), zu fünfzehn Jahren (als Zusatzstrafe), B unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 25. Juni 1982, AZ 14 U 3985/81 (eine Woche bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe), zu zwölf Jahren, elf Monaten und drei Wochen (als Zusatzstrafe), C zu dreizehn Jahren und D zu vierzehn Jahren.

Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer - und zwar bei A, B und C dreier sowie bei D zweier - strafbarer Handlungen und die (jeweils eine) einschlägige Vorstrafe, bei A und D außerdem, daß sie die Tat unter Ausnützung der Wehrlosigkeit des Opfers sowie heimtückisch begingen, und bei A überdies, daß er der Urheber der Tat war, sich an deren Realisierung ebenfalls führend beteiligte und sie während eines anhängigen Verfahrens wegen eines einschlägigen Delikts, zudem auf qualvolle Weise sowie unter Ausnützung auch einer Hilflosigkeit des Opfers verübte, als erschwerend, wogegen es den Umstand, daß der Mord beim Versuch geblieben ist, bei A, B und C außerdem ihr Geständnis hinsichtlich des Raubes und des unerlaubten Waffenbesitzes, bei D aber zudem sein volles und reumütiges Geständnis, sowie bei B, C und D ihr Alter unter zwanzig Jahren zur Tatzeit als mildernd berücksichtigte.

Mit ihren Berufungen streben alle Angeklagten eine Strafherabsetzung an.

A und D sind auch mit diesem Begehren nicht im Recht. Von einer (seiner Ansicht nach in sinngemäßer Anwendung des § 10 JGG als mildernd zu bewertenden) verzögerten Reife kann beim Angeklagten A, der zur Tatzeit über 21 1/2

Jahre alt war, nach der Aktenlage keine Rede sein; schon nach der Art seiner urteilsgegenständlichen Delikte aber kommt ihm seine nur unterdurchschnittliche Begabung (zumal unter Bedacht auf sein gutes lebenspraktisches Wissen) ebensowenig als ein Milderungsgrund zustatten wie der Umstand, daß er großteils in Heimen aufgewachsen ist. Dazu kommt noch, daß ihm ebenso wie den übrigen Angeklagten die außerordentlich schweren Verletzungen des Tatopfers sowie die zweifache Qualifikation des Raubes nach § 143 StGB zusätzlich als erschwerend anzulasten sind.

Dementsprechend ist der Auffassung des Geschwornengerichts, daß bei diesem Angeklagten als Urheber und Haupttäter des abgeurteilten brutalen Raubmordversuchs die Erschwerungsgründe deutlich überwiegen, vollauf beizupflichten, sodaß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe keineswegs zu streng ausgemessen wurde. Dem Angeklagten D hinwieder ist zwar einzuräumen, daß das Hinzukommen der vorerwähnten Erschwerungsumstände durch den Wegfall seiner einschlägigen Vorstrafe (§ 33 Z 2 StGB) infolge deren zwischenzeitiger Tilgung teilweise kompensiert wird. Einer besonderen Einwirkung des A auf ihn zur Tatbegehung hat es indessen nach den Verfahrensergebnissen nicht bedurft, sodaß ihm der Milderungsgrund des § 34 Z 4 StGB keineswegs zugute gehalten werden kann; sein volles und reumütiges Geständnis hinwieder, welches auch den Mordversuch umfaßte, daß das Erstgericht ebenso wie die ihm vom Sachverständigen für Psychiatrie bescheinigte nicht ungünstige Entwicklungsprognose ohnehin berücksichtigt.

Alles in allem ist die Dauer der über D verhängten Freiheitsstrafe im Hinblick auf seine (obgleich hinter jener des A zurückgebliebene) führende Beteiligung bei der Tatausführung gleichfalls nicht zu hoch ausgemessen worden, möge auch eine deutlichere Differenzierung zwischen diesen beiden Angeklagten durch eine (mangels einer Berufung der Staatsanwaltschaft nicht realisierbare) strengere Bestrafung des A an sich gerechtfertigt sein.

Den Berufungen der Angeklagten A und D mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

Mit Rücksicht auf ihre doch merklich geringere Beteiligung an der unmittelbaren Ausführung der Tat hingegen erscheint eine Herabsetzung der den Angeklagten B und C zugemessenen Freiheitsstrafen ungeachtet der auch bei ihnen hinzukommenden vorerwähnten Erschwerungsumstände auf die im Spruch ersichtliche, ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende Dauer als angebracht. Ihren Berufungen war demnach in diesem Sinn stattzugeben.

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