OGH 10Os67/80

OGH10Os67/8020.5.1980

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Mai 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Bart als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas A wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG., § 12 (dritter Fall) StGB. über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. Februar 1980, GZ. 6 a Vr 9111/79-64, erhobene Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Paunovic und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Gehart, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Andreas A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des als Mitglied einer Bande (in zwei Fällen hinsichtlich einer Menge von zusammen 76 kg Haschisch) begangenen Verbrechens (wider die Volksgesundheit) nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG., teils als Beteiligter nach § 12 (dritter Fall) StGB., schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 29. April 1980, GZ. 10 0s 67/80-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Bei der Strafbemessung wertete es sein weitgehendes Geständnis, seinen bisher ordentlichen Lebenswandel im Zusammenhang mit dem auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten, seine bloß untergeordnete Beteiligung (bei einem der Fakten) und den Umstand, daß infolge der offenbaren Weiterleitung von 36 kg Haschisch nach Deutschland insoweit kein unmittelbarer Schaden für die österreichische Volksgesundheit eingetreten ist, als mildernd, die Wiederholung der Straftat und die hohe Menge des in Verkehr gesetzten Suchtgifts dagegen als erschwerend.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist jenes Berufungsvorbringen, mit dem der Angeklagte geltend macht, er habe aus den Straftaten keinerlei Vorteil gezogen, räumt er doch an anderer Stelle selbst ein, er habe diese Taten begangen, um seinen eigenen Suchtgiftkonsum zu finanzieren. Seiner eigenen Süchtigkeit hinwieder wurde im Hinblick auf die große Menge des unter seiner Mitwirkung als Bandenmitglied in Verkehr gesetzten Suchtgifts mit Recht kein ins Gewicht fallender Milderungswert beigemessen.

Die nur untergeordnete Position des Berufungswerbers im Rahmen der Bande schließlich ist ihm vom Schöffengericht ohnedies als mildernd zugute gehalten worden.

Bei sachgemäßem Abwägen der gegebenen Strafzumessungsgründe unter Bedacht darauf, daß der Nichteintritt eines unmittelbaren Schadens für die österreichische Volksgesundheit als Milderungsumstand zu entfallen hat, weil die Schutzfunktion des § 6 Abs. 1 SuchtgiftG. (zumal im Hinblick auf die bestehenden internationalen Abkommen) keineswegs auf das Inland beschränkt ist, wird die über den Angeklagten in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB.) durchaus gerecht. Seiner Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

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