Spruch:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in Ansehung des Angeklagten Karlheinz B zur Gänze, nach § 290 Abs. 1 StPO aber auch hinsichtlich des Angeklagten Günter A im Schuldspruch gemäß Punkt II. des Urteilssatzes und im Strafausspruch aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte B auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Günter A und Karlheinz B der Vergehen (I.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, und zwar mit der Qualifikation (1.) bei A nach Abs. 2 und (2.) bei B nach Abs. 3 dieser Strafbestimmung, sowie (II.) des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt; wegen der gleichen Vergehen war auch gegen Frank C und Karl Heinz D Anklage erhoben worden, doch wurde das Verfahren gegen ersteren ausgeschieden und letzterer mit demselben Urteil freigesprochen. Dem Tenor des Schuldspruchs zufolge liegt den Angeklagten A und B zur Last, daß sie am 22. August 1982
in Gesellschaft des (nunmehr) abgesondert verfolgten C (zu I.) im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken (mit jenem) als Mittäter ein zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtetes Fahrzeug, nämlich den Personenkraftwagen der Elisabeth E mit dem Kennzeichen St ..., ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch nahmen, und zwar (zu 1.) A in Hartberg, wobei er (richtig: sie) die Tat beging(en), indem er (sie) sich die Gewalt über das Fahrzeug durch das Eintreten eines Schwenkfensters, also durch eine der im § 129 StGB geschilderten Handlungen, verschaffte(n), und (zu 2.) B in weiterer Gesellschaft des A in Graz, indem sie als Beifahrer fungierten und der von C und B infolge der Herbeiführung eines Verkehrsunfalls durch die Tat verursachte Schaden am Fahrzeug ca 30.000 S betrug, sowie (zu II.) an einem nicht näher bekannten Ort in Gesellschaft als Beteiligte fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 13.000 italienische Lire, der Elisabeth E mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch die Zueignung dieses Geldbetrages unrechtmäßig zu bereichern.
Nach den hier wesentlichen weiteren Urteilsfeststellungen fuhren C und A mit dem (von ersterem aufgebrochenen und von letzterem gelenkten) PKW von Hartberg nach Graz, wo B und D, die schon per Autostop dorthin gelangt waren, zustiegen und wo sie das Fahrzeug später auch abstellten; am folgenden Tag nahmen C und B das Auto neuerlich in Betrieb, wobei ersterer die Herrschaft darüber verlor und gegen einen Gartenzaun prallte;
im Zuge der Benützung des PKWs eigneten sich C, A und B daraus mit dem Vorsatz, sich hiedurch unrechtmäßig zu bereichern, (inhaltlich der insoweit vom Urteilsspruch abweichenden Entscheidungsgründe) 14.000 italienische Lire an.
Die Täterschaft der zuletzt genannten Angeklagten in bezug auf die Sachwegnahme leitete das Schöffengericht daraus ab, daß sich das Geld zu Beginn des unbefugten Gebrauchs noch im Auto befand, bei dessen Wiederauffindung aber fehlte, und daß ein Gelegenheitsverhältnis Außenstehender auszuschließen sei; D dagegen sprach es von diesem Anklagevorwurf ebenso wie von jenem eines unbefugten Fahrzeuggebrauchs frei, weil er bei der Fahrt keine Gelegenheit gehabt habe, an den in Rede stehenden Geldbetrag heranzukommen, und weil er auch auf den Betrieb des PKWs keinen Einfluß genommen habe.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B kommt Berechtigung zu. Schon deswegen, weil das Erstgericht nicht festzustellen vermochte, in welcher Phase des unbefugten Fahrzeuggebrauchs der Gelddiebstahl begangen wurde, in Verbindung damit, daß der Beschwerdeführer an der (ersten) Fahrt mit dem fremden PKW von Hartberg nach Graz nicht beteiligt war, ist das nach dem Inhalt des Urteils einzige Argument zur Begründung der Feststellung auch seiner (Mit-) Täterschaft bei der Geldwegnahme (Faktum II.), das Geld könne nur während der Benützung des Autos durch die Angeklagten abhanden gekommen sein, in der Tat selbst dann, wenn wirklich kein Außenstehender als Täter in Betracht gezogen werden könnte (vgl jedoch S 25, 32, 40, 42 in ON 2), nur offenbar unzureichend (Z 5). Gleiches gilt für den Angeklagten A, der seinerseits bei der Fahrzeugbenützung durch C und B am 23. August 1983 nicht mehr zugegen war, gegen den Schuldspruch aber keine Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen hat (§ 290 Abs. 1 zweiter Fall StPO).
In Ansehung des ihm angelasteten unbefugten Gebrauchs (Faktum I. 2.) hinwieder reklamiert der Beschwerdeführer (der Sache nach) zutreffend das Fehlen ausreichender Feststellungen darüber, inwiefern er als bloßer Beifahrer im PKW den Tatbestand des § 136 Abs. 1 StGB verwirklicht habe (Z 9 lit a); wird doch - wie das Schöffengericht beim Freispruch des Angeklagten D richtig erkannt hat - das bloße Mitfahren in einem von einem anderen unerlaubt betriebenen Kraftfahrzeug ohne die Entfaltung einer eigenen Tätigkeit durch den betreffenden Passagier, die zu dieser Gebrauchnahme geführt hat oder den Gebrauch beeinflußt, von der in Rede stehenden Strafbestimmung weder als unmittelbare Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) noch als ein Tatbeitrag hiezu (§ 12 dritter Fall StGB) erfaßt (vgl Leukauf-Steininger, StGB2, RN 36 zu § 136). Dementsprechend läßt die Konstatierung, daß der Angeklagte B (ebenso wie der deswegen mit der zuvor wiedergegebenen Begründung freigesprochene D) am 22. August 1982 in den von C und A unbefugt in Gebrauch genommenen PKW zustieg, für sich allein eine sachgemäße rechtliche Beurteilung seines insoweit unter Anklage gestellten Tatverhaltens nicht zu; nicht anders verhält es sich auch mit jenen Beschwerdeausführungen, wonach C und er am folgenden Tag das inzwischen bereits wieder abgestellt gewesene Fahrzeug 'neuerlich in Betrieb nahmen' und C damit einen Unfall verursachte, ohne daß daraus die zur Beurteilung seines eigenen Verhaltens maßgebenden tatsächlichen Aspekte zu entnehmen wären.
Mit Rücksicht auf die damit aufgezeigten Begründungsund Feststellungsmängel des Urteils ist im hievon betroffenen Umfang eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO). Im zweiten Rechtsgang wird gegebenenfalls (1.) in Ansehung des dem Angeklagten B (nach dem gesamten Inhalt der Anklageschrift) zur Last gelegten unbefugten Fahrzeuggebrauchs auf eine den Bestimmungen des § 260 Abs. 1 Z 1 (§ 281 Abs. 1 Z 3) StPO entsprechende - bisher sowohl im Anklage- (§ 207 Abs. 2 Z 2 StPO) als auch im Urteilstenor unbekämpft unterbliebene - ordnungsgemäße Individualisierung der Tat, insbesondere hinsichtlich der verschiedenen Tatzeiten (unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden Möglichkeit eines allfälligen Teilfreispruchs), sowie auf mängelfrei begründete Feststellungen zur subjektiven Tatseite des § 136 Abs. 3 (§ 7 Abs. 2) StGB, ferner (2.) in bezug auf die ihm angelastete Geldwegnahme darauf, daß diese bei einem (erst) nach der unbefugten Gebrauchnahme des PKWs gefaßten Zueignungsvorsatz nicht als Diebstahl, sondern nur als Unterschlagung (§ 134 Abs. 2 StGB) beurteilt werden könnte (vgl EvBl 1980/158, ÖJZ-LSK 1983/96, 1977/
58 ua), und schließlich (3.) bei der Strafzumessung auf die Anwendung des § 11 JGG zu achten sein.
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