OGH 10Os59/79

OGH10Os59/793.10.1979

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 1979 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Müller, Dr. Walenta und Dr. Hörburger als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Winter als Schriftführer in der Strafsache gegen Istvan A wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB. (§§ 107 Abs. 1 und 2; 15, 269 Abs. 1; 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB.) über die vom Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. Jänner 1979, GZ. 5 a Vr 6850/75- 225, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, der Ausführungen der Verteidigerin Dr. Mühl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in den Aussprüchen über die Begehung der zu den Punkten II und III bezeichneten Tathandlungen unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden (auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden) Zustandes sowie über die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB. aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Betroffene auf die obige Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 8. Mai 1944 geborene Kaufmann Istvan A gemäß § 21 Abs. 1

StGB. in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Wien unter dem Einfluß eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.) I. nachgenannte Personen gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar 1.) am 23. August 1975 den seinerzeitigen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig Dr. Otto B durch die gegenüber dem Justizwachebeamten Guido C abgegebene Äußerung, er werde sich noch bis zum Termin seiner allfälligen bedingten Entlassung zusammennehmen, sollte die bedingte Entlassung jedoch abgelehnt werden, so sei es ihm egal, wenn er auch noch fünf Jahre oder mehr dazu bekäme, er werde dann bei passender Gelegenheit den Verbrecher

B so zurichten, daß dieser sein ganzes Leben an ihn denken müsse; eine Möglichkeit werde sich schon finden, diesem Voyeur einen ausgiebigen Denkzettel zu versetzen, selbst wenn er einem Justizwachebeamten die Dienstwaffe einreißen müsse; oder aber er werde diesem gerichtsbekannten Verbrecher einfach die Augen ausstechen, sohin durch Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung und erheblichen Verstümmelung;

2.) den Richter Dr. Alfred D durch die brieflichen Mitteilungen a) im Mai 1976, er sei bei besten Kräften, psychisch und physisch in bester Ordnung und könne es kaum erwarten, seinen 'besten Freund' wiederzusehen; es genüge vorerst, daß Dr. D ihn nicht vergesse, und er werde ihn auch nicht vergessen;

b) am 27. Juli 1976, er müsse sich bei Dr. D dauernd in Erinnerung halten; ob Dr. D wohl noch Angst habe; was er machen werde, wenn er (A) wieder in Freiheit sei; ob er schon gelesen habe, daß in Italien ein Richter und ein Staatsanwalt auf offener Straße ermordet worden sei;

II. am 12. November 1976 die Justizwachebeamten Felix E und Robert F durch Umherschlagen und Fußtritte, wobei E gegen die Brust geschlagen und gegen das rechte Kniegelenk getreten wurde, sohin mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Eskortierung in das Gerichtsgebäude in Wien 1., Riemergasse, zu hindern versuchte;

III. am 22. Dezember 1977 den Justizwachebeamten Alfred G, der ihn zur Gewichtskontrolle in die Krankenabteilung eskortiert hatte, mithin einen Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben, durch einen starken Schlag ins Gesicht, der eine Schwellung der linken Gesichtshälfte bewirkte, am Körper verletzte, wodurch er im unzurechnungsfähigen Zustand Taten beging, die jeweils für sich allein und insgesamt mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und zwar zu I. als das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB., zu II. als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB. und zu III. als das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB.

Soweit sich der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 1 StGB. noch auf zwei weitere Anlaßtaten (Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB., begangen am Mithäftling Wilfried H, und Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269

Abs. 1 StGB., begangen am Justizwachebeamten Leopold I) gründete,

wurde er gemäß § 259 Z. 2 bzw. 3 StPO.

(rechtskräftig) abgewiesen.

Dieses Urteil bekämpft der Betroffene mit einer auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 1, 1 a, 3, 4, 5, 9 lit. a, b und c sowie 10 und 11 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

A) Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer einerseits in der Mitwirkung des Vorsitzenden des Schöffengerichtes in der Hauptverhandlung und an der in dieser ergangenen Entscheidung, weil der Vorsitzende durch den Auftrag, ein neues Sachverständigengutachten einzuholen, - seiner Meinung nach - als Untersuchungsrichter tätig geworden und deshalb im Sinne des § 68 Abs. 2 StPO. ausgeschlossen gewesen war, und andererseits darin, daß über seinen Antrag auf Ablehnung des gesamten Gerichtshofes angeblich nicht entschieden worden ist.

Der behauptete Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

Abgesehen davon, daß der erstgenannte Umstand dem Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger offenbar schon vor der Hauptverhandlung bekannt war (Bd. III S. 9, 102 in Verbindung mit S. 105 und 124) und von ihm trotzdem weder vor noch während der Hauptverhandlung geltend gemacht wurde (§ 281 Abs. 1 Z. 1 zweiter Halbsatz StPO.), stellt eine 'Vervollständigung der Voruntersuchung' durch den Vorsitzenden des Schöffensenates nach rechtskräftiger Anklageerhebung oder Antragstellung gemäß § 21 Abs. 1 StGB. zum Zwecke der (besseren) Vorbereitung der (vertagten) Hauptverhandlung (vgl. §§ 224, 254 StPO.), wie dies insbesondere auf die Einholung oder Ergänzung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens im Zwischenverfahren zutrifft, keine als gerichtliche Vorerhebung oder Voruntersuchung im Sinne des IX. und X. Hauptstückes der StPO.

zu wertende und als solche dem Untersuchungsrichter vorbehaltene Tätigkeit dar, die gemäß § 68 Abs. 2 StPO. einen Ausschluß von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung begründet (vgl. EvBl. 1979/75 = LSK. 1978/323).

Über die erst in der Hauptverhandlung erfolgte Ablehnung des (gesamten) Gerichtshofes hat zutreffend das Schöffengericht (gemäß § 238 StPO. - siehe Foregger-Serini, StPO.II, Erl. zu § 74 StPO. mit Judikaturzitaten) entschieden (Bd. III, S. 217, 311 f.); hiedurch wurde somit weder Urteilsnichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z. 1 StPO. noch (nach Lage dieses Falles) ein - durch Ablehnung des damit verbundenen Vertagungsantrages verwirklichte - Verfahrensmangel im Sinne der Z. 4 der zitierten Gesetzesstelle (vgl. SSt. 26/61; EvBl. 1960/62) begründet.

B) Ob der (durch keinen Wahlverteidiger vertretene) Beschwerdeführer

die Beigebung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs. 2 StPO. selbst begehrt hat und ob die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach dieser Gesetzesstelle oder gemäß § 41 Abs. 3 StPO. vorlagen, ist - den Beschwerdeausführungen zuwider - unerheblich; genug daran, daß der Betroffene in Entsprechung der Vorschrift des § 430 Abs. 3 StPO.

während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Es liegt daher im gegebenen Zusammenhang weder der Nichtigkeitsgrund der Z. 1 a noch jener der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. (in Verbindung mit § 430 Abs. 3 StPO.) vor.

C) Unzutreffend ist ferner der Vorwurf, es seien ausserdem noch in

der Hauptverhandlung andere Vorschriften verletzt oder vernachlässigt worden, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (§ 281 Abs. 1 Z. 3 StPO.):

Ob eine Person - bei sonstiger Nichtigkeit - einem Verfahren als Sachverständiger beigezogen oder als Zeuge vernommen werden darf, ergibt sich ausschließlich aus den Bestimmungen der §§ 120 erster Satz, 151, 152 Abs. 3 StPO.;

die Zulässigkeit der Vernehmung eines behandelnden Arztes als Sachverständigen oder Zeugen im Strafverfahren ist demgemäß (ungeachtet des gesetzlichen Schutzes des ärztlichen Berufsgeheimnisses durch § 121 Abs. 1 StGB. und § 10 Abs. 1 ÄrzteG.) nicht an eine Entbindung von seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht seitens des Patienten gebunden. Es verletzte daher weder die Beiziehung des Primarius Dr. Heinrich J als gerichtspsychiatrischen Sachverständigen die Vorschrift des § 120 StPO. noch die Vernehmung des Dr. Herbert K, der Dr. Ingrid L, des Dr. Josef M und des Dr. Raimund N als Zeugen (Bd. III, S. 272, 288 und 295) irgendeine strafprozessuale Norm, da dem materiellrechtlichen Schutz des ärztlichen Berufsgeheimnisses (§ 121 StGB. und § 10 ÄrzteG.) kein strafprozessuales Entschlagungsrecht gegenübersteht (vgl. hiezu Roeder, Die Beweisverbote im österreichischen und deutschen Strafverfahren, ÖJZ. 1974 S. 309 ff., insb. S. 314 mit Anm. 37).

Bezüglich des im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Dr. Alfred D, Felix E und Robert F behaupteten Verstoßes gegen § 151 Z. 2 StPO. ist den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß die zeugenschaftliche Vernehmung eines Beamten eine Entbindung vom Amtsgeheimnis nur dann - bei sonstiger Nichtigkeit - voraussetzt, wenn dieser durch sein Zeugnis ein ihm obliegendes Amtsgeheimnis verletzen würde. Betrifft dagegen die Zeugeneinvernahme - wie hier im Falle der Justizwachebeamten E und F (Bd. II, S. 43 ff. in Verbindung mit Bd. III, S. 275 ff.) - ausschließlich dienstliche Angelegenheiten, die bereits pflichtgemäß (§ 84 StPO.) den Organen der Strafrechtspflege zur Anzeige gebracht worden waren und die daher nicht nachträglich Gegenstand der Geheimhaltung durch die der anzeigenden Dienststelle unterstehenden Beamten gegenüber dem Gericht sein können, so bedarf es keiner Entbindung vom Amtsgeheimnis (vgl. LSK. 1976/84 u.a.).

Der Zeuge Hofrat Dr. Alfred D hinwieder hatte nicht über Wahrnehmungen kraft seiner amtlichen Stellung auszusagen, sondern über - im übrigen der Strafverfolgungsbehörde gleichfalls schon zur Kenntnis gebrachte und daher einer Geheimhaltung nicht mehr unterliegende - Drohbriefe, die ihm der Betroffene nach der rechtskräftigen Beendigung des unter seinem Vorsitz geführten schöffengerichtlichen Verfahrens übermittelte (Bd. III, S. 251 ff.). Daß der genannte Zeuge nicht (ausdrücklich) vom Amtsgeheimnis entbunden wurde, stellt demnach gleichfalls keinen Verstoß gegen die unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion stehende Anordnung des § 151 Z. 2 StPO. dar.

Die Zeugin Dr. Ingrid O (Bd. III, S. 291 ff.) hatte nicht über Umstände, die ihr - kraft ihrer Funktion als vorläufiger Beistand des Betroffenen - in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt anvertraut worden sind, sondern über Wahrnehmungen als Tatzeugin (in bezug auf das Urteilsfaktum II.) auszusagen, sodaß ihr diesbezüglich ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs. 1 Z. 2 StPO. gar nicht zustand. Unstichhältig ist weiters der Vorwurf einer - Nichtigkeit nach der Z. 3 des § 281 Abs. 1 StPO. bewirkenden - Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO. Denn der Ausschluß des Betroffenen von der Hauptverhandlung gründete sich nicht auf § 250 Abs. 1 StPO., sondern auf § 430 Abs.5 StPO.; für diesen Fall sieht das Gesetz keine Mitteilung über das in Abwesenheit des Betroffenen Vorgenommene vor. Verstöße in der Hauptverhandlung gegen die Anordnungen des § 430 Abs.5 StPO. selbst stehen nicht unter ausdrücklicher Nichtigkeitssanktion. Im vorliegenden Fall deckten die Verfahrensergebnisse außerdem die Annahme der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen und die hienach eingehaltene Vorgangsweise (Bd. III, S. 218 ff.), nämlich das Zwischenerkenntnis, mit dem das Schöffengericht die weitere Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen verfügte.

D) Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 4 StPO. erblickt der Beschwerdeführer a) in einer Verletzung der Bestimmung des § 245 StPO., b) in der unterbliebenen Einleitung einer Voruntersuchung (zumindest in Ansehung der Urteilsfakten II. und III.), sowie in der Ablehnung seiner Anträge auf c) Einholung eines Fakultätsgutachtens zur Frage der Zurechnungsfähigkeit und der Voraussetzungen des § 21

(Abs. 1) StGB. (Bd. III, S. 297), d) zeugenschaftliche Vernehmung des Karl P, der beiden noch auszuforschenden Portiere des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien und eines weiteren - gleichfalls noch auszuforschenden - Beamten dieses Gerichtes zum Urteilsfaktum II. (Bd. III, S. 307) und e) Einvernahme sämtlicher Tatzeugen (außer den vernommenen Personen - Mag. Wolfgang Q und Dr. Raimund N - , insbesondere zweier weiterer Ärzte und zweier Schwestern, zum Urteilsfaktum III.

(Bd. III, S. 309).

Mit den Rügen zu a) und b) wird weder behauptet, daß während der Hauptverhandlung im Sinne des angerufenen Nichtigkeitsgrundes über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist (wodurch Gesetze oder Grundsätze des Verfahrens hintangesetzt oder unrichtig angewendet wurden, deren Beobachtung durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist), noch, da das Gesetz die Beobachtung der fraglichen Vorschriften nicht ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt, die Verletzung oder Vernachlässigung einer der im § 281 Abs. 1 Z. 3 StPO. taxativ aufgezählten Bestimmungen und damit sachlich eine Nichtigkeit nach der letzteren Gesetzesstelle. Daß dem Betroffenen nicht Gelegenheit geboten wurde, gemäß § 245 StPO. dem Antrag nach § 21 Abs. 1 StGB. eine zusammenhängende Darstellung des Sachverhaltes entgegenzustellen, und er zu den Urteilsfakten II. und III. nicht vernommen wurde, war übrigens nach dem oben Gesagten die zwangsläufige Folge der im Gesetz begründeten Beschlußfassung gemäß § 430 Abs. 5 StPO.

Der Vorschrift des § 429 Abs. 2 StPO., wonach dem Antrag nach § 21 Abs. 1 StGB. eine Voruntersuchung gegen den Betroffenen vorangehen muß, wurde - auch dies sei noch der Vollständigkeit halber ergänzend festgehalten - dadurch entsprochen, daß mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 8. Juli 1976 über Antrag der Staatsanwaltschaft die Voruntersuchung gegen Istvan A eingeleitet worden ist;

dieser Beschluß erwuchs, da den dagegen erhobenen Beschwerden des Betroffenen seitens der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichtes Wien nicht Folge gegeben wurde, auch in Rechtskraft (Bd. I, S. 325 f., 329 f., 425 f., 477 ff. sowie / zur Frage der Zustellung /

Bd. III, S. 217). Dabei blieb es dem öffentlichen Ankläger unbenommen, sich eine Ausdehnung seines Verfolgungsantrages auf andere Fakten gemäß § 263 StPO. für die Hauptverhandlung vorzubehalten.

Zu c): Die vom Beschwerdeführer behauptete gewisse Divergenz ('Meinungswechsel') in den Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen betrifft nur die Frage der Zurechnungsfähigkeit, die aber vom Erstgericht ohnedies durch die Annahme eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB.) zu Gunsten des Angeklagten beantwortet wurde.

Die Frage nach dem Vorliegen einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades ist hingegen von den Sachverständigen (Primarius Dr. Heinrich J, Dr. Rudolf R und Dr. Otto S), deren Befunden und Gutachten Mängel der in den §§ 125, 126 StPO. bezeichneten Art, nicht anhaften, stets übereinstimmend bejaht worden. Die Verfahrensrüge erweist sich somit im gegebenen Belange als nicht zum Vorteil des Betroffenen ausgeführt (§ 281 Abs. 3 StPO.).

In Ansehung des Urteilsfaktums II. hat sich das Erstgericht auf die als glaubwürdig angesehenen Zeugenaussagen der Justizwachebeamten Felix E und Robert F sowie der Rechtsanwältin Dr. Ingrid O gestützt. Die in der Hauptverhandlung (Bd. III, S. 307) vom Betroffenen hiezu u. a. gestellten Anträge auf Vernehmung des Karl P, eines Beamten der Sonderanstalt Mittersteig, zum Beweise dafür, daß ihm E schon vor diesem Vorfall angedroht habe, ihm etwas anzudrehen, sowie auf Einvernahme der beiden Portiere des Gerichtsgebäudes Wien 1., Riemergasse, und eines namentlich nicht bekannten Beamten des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien, dessen Daten jedoch anläßlich des inkriminierten Geschehens notiert worden sein sollen (in Bd. II ON.89 S. 52 scheint der Name eines Gerichtsbediensteten Rudolf T auf), über die von ihnen in bezug auf die damaligen Ereignisse gemachten Wahrnehmungen wurden abgewiesen.

Insoweit die Abweisung den Antrag auf Vernehmung des Zeugen P betrifft, ist sie zutreffend erfolgt, da es sich hiebei nicht um einen Tatzeugen handelt. Dieser Zeuge hätte lediglich über angeblich bestehende Animositäten zwischen dem Betroffenen und E Auskunft geben sollen und mithin zur Wahrheitsfindung nichts Wesentliches beitragen können.

Die Verfahrensrüge ist namentlich insoweit berechtigt, als sie sich gegen die Ablehnung der Anhörung von Personen richtet, welche die den Gegenstand des in Rede stehenden Faktums bildenden Vorgänge beobachtet haben. Es geht nicht an, die Sachverhaltsfeststellungen nur auf die Angaben der von den Angriffen betroffenen Beamten und jene der Dris. O, welch' letztere zudem nur hinsichtlich eines Teils des Vorfalls Beobachtungen zu machen vermocht hatte (Bd. III S. 291 f., insb. S. 292) zu stützen und von der Vernehmung dreier weiterer - nicht in die Ereignisse verwickelt gewesener, mithin außenstehender - Tatzeugen Abstand zu nehmen. Völlig unhaltbar ist die dafür durch das Erstgericht sinngemäß gegebene Begründung, diese Zeugen hätten, selbst wenn das fragliche Geschehen von ihnen gesehen worden wäre, deshalb nichts zur Wahrheitsfindung beitragen können, weil Außenstehende nicht in der Lage waren, die tatsächlich stattgefundenen Handgreiflichkeiten zwischen dem Betroffenen und den beiden Justizwachebeamten, nicht als seitens dieser Beamten zur Durchführung einer Amtshandlung rechtmäßig und demgemäß von Seiten des Betroffenen umgekehrt zum Zwecke ihrer Hinderung unrechtmäßig ausgeübte Gewalt zu erkennen, da die Justizwachebeamten Zivilkleidung trugen (Bd. III S. 329, 331 f.). Die Zeugen hätten nämlich - unabhängig von der Wertung des Geschehens - ihre Wahrnehmungen über das beiderseitige Verhalten des Betroffenen einerseits und der Beamten andererseits beim gegenständlichen Vorfall wiederzugeben gehabt.

Erst eine derart umfassende Klarstellung des Tatgeschehens hätte eine verläßliche Basis für die Beurteilung der Tatfrage und Feststellungen darüber abgegeben, inwieweit die Handlungsweise des Betroffenen überhaupt von einem Vorsatz im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB. getragen oder allenfalls ein nicht von einem derartigen dolus begleitetes Verhalten darstellten, beispielsweise eine bloße Reaktion auf eine nicht mehr durch die Vornahme der Amtshandlung gebotene Gewaltanwendung, demnach darüber weit hinausgehende und eindeutig übers Ziel schießende Attacken, wie sie der Betroffene - nach den Urteilsgründen (a.a.0.) - dem Sinne nach behauptet hatte. Das bekämpfte Zwischenerkenntnis enthält sonach eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung und verletzt den Betroffenen in seinen Verteidigungsrechten.

Ähnlich verhält es sich beim Urteilsfaktum III, zu dem ebenfalls - über die tatsächlich vernommenen Zeugen G, Mag. Q und Dr. N hinaus - beantragte Tatzeugen vom Erstgericht mit der Argumentation nicht gehört wurden, daß sie 'zur Wahrheitsfindung nichts weiteres beitragen könnten, da die Tatsache der Verletzung des G objektiviert sei und schon auf Grund der ganzen Sachlage keinerlei Anhaltspunkt für eine Notwehrsituation (des Betroffenen) vorliegen könnte' (Bd. III S. 333/334).

In Ansehung der Fakten II und III ist sohin bereits auf Grund der zielführenden Verfahrensrüge mit einer Urteilsaufhebung und Rückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen, sodaß es sich in diesem Umfang erübrigt, auf die sonstigen Beschwerdeausführungen einzugehen.

Diese Teilaufhebung des Urteils führt ferner zur Kassierung des Ausspruchs über die Anstaltseinweisung, der ja auf allen Fakten fußt.

E) Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.

bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung sämtlicher der Entscheidung gemäß dem § 21 Abs. 1 StGB. zugrundeliegender Fakten als nur unzureichend begründet.

Zum Urteilsfaktum I. 1.):

Nach den hiezu getroffenen Urteilsfeststellungen beabsichtigte der Beschwerdeführer bei seiner, eine ernstgemeinte Drohung mit einer auffallenden Verunstaltung und erheblichen Verstümmelung und - den Beschwerdeausführungen zuwider -

daher nicht bloß eine situationsbedingte Unmutsäußerung enthaltende Äußerung vom 23. August 1975 gegenüber dem Justizwachebeamten Guido C, daß diese dem damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig, Dr. Otto B zur Kenntnis gelangen und ihn in Furcht und Unruhe versetzen sollte. Die für diese Annahme vom Erstgericht ins Treffen geführten Erwägungen (Bd. III, S. 324 ff.) stellen - in ihrer Gesamtheit betrachtet - eine den Denkgesetzen entsprechende und mithin zureichende Begründung dar, der formale Mängel in der Bedeutung des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. nicht anhaften.

Auf den weiteren Einwand, die festgestellte Äußerung sei von Dr. Otto B nicht ernst genommen worden und auch objektiv nicht geeignet gewesen, bei diesen einer Zustand der Furcht und Unruhe herbeizuführen, wird bei Behandlung der Rechtsrüge noch näher einzugehen sein.

Zum Urteilsfaktum I. 2.):

Bezüglich der an den Senatsvorsitzenden des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Hofrat Dr. Alfred D gerichteten, in Fotokopie im Akt erliegenden Drohbriefe bestreitet der Beschwerdeführer, daß diese überhaupt und in dieser Form von ihm stammen bzw. an den Bedrohten abgesendet worden seien.

Die gegenteilige erstgerichtliche Konstatierung findet jedoch im Ergebnis der Beweisaufnahme bei der Hauptverhandlung - insbesondere in der Zeugenaussage des Bedrohten selbst -

hinreichende Deckung (Bd. I, S. 199, 235 a, Bd. III, S. 252 f.), wobei das Erstgericht für diese Feststellung vor allem mit seinem Hinweis darauf, daß die an Hofrat Dr. D gerichteten Drohbriefe das signifikante Schriftbild des Betroffenen klar erkennen lassen, auch eine schlüssige und mithin mängelfreie Begründung gegeben hat (vgl. Band III, S. 327).

Die Mängelrüge erweist sich damit, soweit auf sie noch einzugehen war (vgl. Abschnitt D)), gleichfalls als unbegründet.

F) Keine Berechtigung kommt weiters den auf die Z. 9

lit. a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO. gestützten Rechtsrügen zu.

Zum Urteilsfaktum I. 1.):

Für den Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB. ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die objektive Eignung der Drohung wesentlich, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnisse einzuflößen (vgl. § 74 Z. 5 StGB.). Die Drohung muß also auf Grund der näheren Begleitumstände, unter denen sie geäußert wurde, objektiv - die subjektive Seite wird von den Rechtsrügen nicht berührt - betrachtet für den Bedrohten die Befürchtung rechtfertigen, der Täter sei in der Lage und willens, sein mit der Drohung zum Ausdruck gebrachtes Vorhaben - in den Fällen des § 107 Abs. 2 StGB. auf die dort beschriebene (für einen der in dieser Vorschrift normierten Qualifikationsgründe charakteristischen) Weise - wahrzumachen.

Diese Voraussetzungen treffen, wie das Erstgericht unter Zugrundelegung der Sachverhaltsfeststellungen frei von Rechtsirrtum erkannt hat, - namentlich bei Berücksichtigung des krankhaften Aggressionsbedürfnisses des Betroffenen und des Umstandes, daß er den damaligen Leiter der Sonderanstalt Mittersteig mit großem Haß verfolgte - auf die in Rede stehende, nach den Konstatierungen des Urteils im wörtlichen Sinn ernst gemeinte Äußerung des Betroffenen zu. Es ist daher die Unterstellung der bezüglichen Tat sowohl unter den (Grund-) Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Abs. 1 als auch unter die Qualifikation nach Abs. 2 jeweils des § 107 StGB. rechtlich einwandfrei. Eine Nichtigkeit nach der Z. 9 lit. a oder 10 des § 281 Abs. 1 StPO. haftet dem Urteil sohin insoweit nicht an.

Zu den Urteilsfakten I. 2.) a) und b):

In Ansehung dieses Teiles des Schuldspruchs führt der Beschwerdeführer ins Treffen, die an Hofrat Dr. Alfred D gerichteten Schreiben enthielten überhaupt keine gefährliche Drohung im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. bzw. ließen eine Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, nicht erkennen.

Die Feststellung des Sinns und der Tragweite einer Äußerung ist indes eine solche tatsächlicher Natur; welche von mehreren, nach den näheren Begleitumständen als möglich in Betracht zu ziehenden Bedeutungen einer Äußerung im Einzelfall zukommt sowie ob ihr auch der Vorsatz des Täters zu entnehmen ist, dem Bedrohten ein bestimmtes Übel in Aussicht zu stellen und ihr daher der Charakter einer ernsten Drohung zukommt, hat das Gericht demnach im Rahmen der ihm durch § 258 Abs. 2 StPO. eingeräumten Befugnisse bei Lösung der Tatfrage zu entscheiden (vgl. SSt. 43/46, 9 0s 114/75). Wenn das Erstgericht daher auf Grund der Verfahrensergebnisse und der Täterpersönlichkeit des Betroffenen zur Überzeugung gelangte, daß den inkriminierten Textstellen der beiden an Dr. D gerichteten Schreiben - vor allem in Verbindung mit zahlreichen vorangegangenen Drohbriefen betrachtet - die Bedeutung ernstgemeinter und ernstzunehmender Drohungen im Sinne des § 74 Z. 5 StGB. zukomme, durch die der Bedrohte nach Absicht (§ 5 Abs. 2 StGB.) des Betroffenen in Furcht und Unruhe versetzt werden sollte, stellt dies einen Akt freier Beweiswürdigung dar, der einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren entzogen ist.

G) Mit seinem auf Z. 9 lit. c des § 281 Abs. 1 StPO.

gestützten Beschwerdeeinwand, es fehle an der nach dem Gesetz erforderlichen - in der Folge gegen einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 StGB. ausgetauschten - Anklage, da diese mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen sei, und mit der weiteren (im Rahmen der Verfahrensrüge aufgestellten) Behauptung, die Staatsanwaltschaft habe bezüglich der an Dr. D begangenen gefährlichen Drohung bereits die Erklärung nach § 90 StPO. abgegeben, sodaß insoweit eine weitere Verfolgung unzulässig gewesen sei, macht der Beschwerdeführer der Sache nach den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit.b StPO. geltend (vgl. Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2, Nr. 12 zu § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO.). Auch mit dieser Rüge vermag er jedoch nicht durchzudringen. Abgesehen davon, daß schon bezüglich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 1976 im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 7. September 1976, mit der dieser Anklage über Einspruch des (damaligen) Angeklagten Folge gegeben wurde (Bd. I, S. 477 ff.), der Vorwurf, es fehle an dem erforderlichen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers, nicht gerechtfertigt ist, war Gegenstand der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Hauptverhandlung der Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 21 Abs. 1

StGB. vom 15. Juni 1978, dessen Entgegennahme vom Betroffenen verweigert wurde (Bd. III, S. 111), wobei auch insoweit seinem Einspruch (Bd. III, S. 123 ff.) ein Erfolg versagt blieb (Bd. III, S. 137 ff.). Das behauptete Verfolgungshindernis ist daher nicht gegeben.

Ebensowenig trifft es zu, daß eine Anklageerhebung bzw. Antragstellung nach § 21 Abs. 1 StGB. hinsichtlich der Urteilsfakten

I. 2.) a) und b) zufolge Verfahrenseinstellung unzulässig war. Denn nach der Aktenlage bezieht sich die Erklärung gemäß § 90 StPO., die dem Betroffenen am 1. Juli 1976

bekanntgemacht wurde (Bd. I, S. 179) u.a. auf den durch beleidigende Äußerungen in anderen Schreiben an Dr. D entstandenen Verdacht der Verwirklichung der Tatbestände der §§ 115, 117 StGB., nicht aber auch auf die den genannten Urteilsfakten zugrundeliegenden gefährlichen Drohungen, die sich aus den Schreiben des Betroffenen vom Mai 1976 und vom 27.Juli 1976 (bei letzterem wäre dies schon aus zeitlichen Gründen undenkbar) ergeben. Das Verfolgungsrecht der Staatsanwaltschaft war daher in diesen Fällen nicht erloschen.

H) Soweit sich der Beschwerdeführer, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO., zum Urteilsfaktum I. 2.) a) darauf beruft, daß die Strafbarkeit durch Verjährung erloschen war, weil das betreffende Schreiben seiner Auffassung nach wahrscheinlich vom Jänner 1972 datiere, mangelt es an einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung der angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe. Denn nach den Urteilsfeststellungen stammt das bezügliche (undatierte) Schreiben des Betroffenen an Dr.D vom Mai 1976, sodaß für die Annahme einer Verjährung kein Raum ist. Im Zusammenhang mit dem im Vorbringen zur Z. 11

des § 281 Abs. 1 StPO. enthaltenen Hinweis auf das Fehlen eines Ausspruches über eine Vorhaftanrechnung im Urteil sei für den zweiten Rechtsgang festgehalten, daß ein solcher Ausspruch stets ein Strafurteil zur Voraussetzung hat (vgl. auch § 429 Abs. 6 StPO. in Verbindung mit § 434 StPO.). Wird hingegen ohne gleichzeitigen Strafausspruch lediglich die Unterbringung des Täters in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher aus dem Grunde des § 21 Abs.1 StGB.

ausgesprochen, so hat eine Anrechnung der Vorhaft oder einer vorläufigen Anhaltung in einer Anstalt (§ 429 Abs. 4 StPO.) zu unterbleiben; insoferne steht der Ausspruch über diese stets auf unbestimmte Zeit (also ohne zeitliche Begrenzung) anzuordnende vorbeugende Maßnahme einem Strafausspruch nicht gleich. Seitens der Verteidigerin des Betroffenen wurden der von ihr verfaßten Rechtsmittelschrift handschriftliche Ausführungen des Beschwerdeführers selbst mit dem Bemerken beigeschlossen, diese ausdrücklich - soweit sie ein sachliches (und nicht bloß beleidigendes oder verletzendes) Vorbringen enthalten - zu einem integrierenden Bestandteil der Rechtsmittelausführungen zu erheben.

Hiezu ist folgendes zu bemerken:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat (SSt. 27/44; 39/37 u.a.), sieht § 285 Abs. 1 StPO.

nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer vor, die entweder (vor Gericht) zu Protokoll gegeben oder in einer von einem Verteidiger unterschriebenen Eingabe eingebracht werden muß (§ 285 a Z. 3 StPO.). Wurde hiezu für ihn ein Verteidiger gemäß dem § 41 Abs. 2 StPO. bestellt, so ist es ausschließlich dessen Sache, die Nichtigkeitsbeschwerde auszuführen. Eigene Aufsätze des Rechtsmittelwerbers können dem Verteidiger hiebei als Grundlage und Informationsquelle dienen. Als eine dem Gesetz entsprechende Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (im Sinne der §§ 285, 285 a Z. 3 StPO.) vermögen sie selbst dann nicht zu gelten, wenn sie über Verlangen des Angeklagten (Betroffenen) vom Verteidiger mit der von ihm verfaßten Rechtsmittelschrift dem Gericht überreicht werden. In welcher Form dies geschieht, ob durch Beilegen oder Vereinigen mit dem Schriftsatz des Verteidigers im Wege des Beiheftens, ob mit oder ohne ausdrückliche Bezugnahme auf die Aufsätze des Angeklagten (Betroffenen) seitens des Verteidigers, ist gleichgültig. In einem derartigen Vorgehen kann nämlich stets nur ein (geradezu zwangsläufig) zum Scheitern verurteilter Versuch erblickt werden, jene strafprozessuale Normen zu umgehen, die nur eine einzige Ausführung der Nichtigkeitsgründe durch den Beschwerdeführer zu Protokoll oder in einem durch seinen Verteidiger unterfertigten Schriftsatz gestatten und solcherart der Ausführung der Nichtigkeitsgründe in mehreren gleichzeitig eingebrachten Schriftsätzen (oder in Raten durch einander während des Laufes der Ausführungsfrist zeitlich nachfolgende - ergänzende - Schriftsätze) ebenso entgegenstehen, wie (mithin unzulässigen und damit unbeachtlichen) Verweisungen in der Rechtsmittelschrift des Verteidigers auf andere (vom Beschwerdeführer persönlich eingebrachte) Schriftsätze (RZ. 1971, 13).

Die weitwendigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen der Rechtsmittelschrift angeschlossenen Aufsätzen mußten daher unbeachtet bleiben.

Es war mithin spruchgemäß zu entscheiden.

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