Rechtssatz
Der Erschwerungsumstand des § 33 Z 1 StGB ist gerade für den Fall der Deliktskonkurrenz und Deliktswiederholung, auf den § 28 StGB Anwendung findet, normiert. Der Einwand einer unzulässigen Doppelverwertung ist deshalb völlig verfehlt.
12 Os 183/85 | OGH | 06.03.1986 |
Vgl auch; Beisatz: Der Erschwerungsgrund der ersten Alternative des § 33 Z 1 StGB erfasst alle Fälle (echter) Konkurrenz, für welche das in § 28 StGB normierte Absorptionsprinzip gilt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19810213_OGH0002_0100OS00005_8100000_001
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