OGH 10Os54/86

OGH10Os54/8613.5.1986

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Mai 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Jagschitz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Walter K*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 19.Februar 1986, GZ 30 Vr 1710/85-67, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart und des Verteidigers Dr. Fürlinger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Walter K*** gegen das angefochtene Urteil, mit welchem er der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (in ein Juweliergeschäft mit einer Beute von 750.000 S) und der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2, Abs 2 und Abs 3 StGB (durch Übernahme von Einbruchsbeute im Wert von 25.000 S) schuldig erkannt worden war, ist mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 29. April 1986, GZ 10 Os 54/86-6, dem auch der nähere Sachverhalt entnommen werden kann, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der über ihn nach §§ 28 Abs 1, 128 Abs 2 StGB verhängten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren anstrebt.

Das Schöffengericht wertete bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die über die Rückfallsqualifikation (§ 39 StGB) hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen (unter Mitberücksichtigung des Rückfalls schon ein Jahr nach der letzten Strafentlassung) und den hohen Wert der Beute beim Einbruchsdiebstahl als erschwerend; als mildernd hingegen das Geständnis der Hehlerei, die weitgehende Zustandebringung sowohl der Diebsbeute als auch der verhehlten Sachen und den Umstand, daß der Angeklagte vor den Erhebungsbeamten zunächst auch den Einbruchsdiebstahl (mündlich) zugestanden - und damit einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (US 8 und 14) geleistet - hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist begründet.

Zwar kann die (nach Widerruf seines unmittelbar nach der Festnahme abgelegten Geständnisses im weiteren Vorverfahren und dann auch in der Hauptverhandlung gewählte) Verantwortung des Berufungswerbers zum Einbruchsdiebstahl, wonach er immerhin einräumte, die daraus stammende Beute von einem Unbekannten mit Verhehlungsvorsatz übernommen zu haben, als Milderungsgrund im Sinn eines der Berufung offenbar vorschwebenden abgeschwächten Schuldbekenntnisses nicht anerkannt werden. Denn abgesehen davon, daß ihm insoweit ohnedies ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung zugutegehalten worden ist, kann nur das rückhaltslose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses (§ 34 Z 17 StGB) herstellen. Auch versagt der vom Berufungswerber angestellte bloße mathematische Vergleich mit den über ihn bisher verhängten Freiheitsstrafen, denn Grundlage für die Bemessung der Srafe ist ausschließlich (ÖJZ-LSK 1976/88) die Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB) in bezug auf den Unrechtsgehalt der konkreten Urteilstat. Demnach vermag der Berufungswerber an sich keine Umstände aufzuzeigen, die eine Reduktion der über ihn verhängten Strafe rechtfertigen könnten.

Wenn sich der Oberste Gerichtshof dennoch - und zwar trotz der vom Erstgericht wohl nur versehentlich nicht angeführten, im Ergebnis aber ohnedies gewerteten Erschwerungsgründe der weiteren, nicht strafsatzbestimmenden Tatqualifikationen (§§ 129 Z 1; 164 Abs 2 StGB) - zu einer mäßigen Herabsetzung der Freiheitsstrafe bestimmt gefunden hat, so ist dies ausschließlich darin begründet, daß das Schöffengericht dem bei Vermögensdelikten regelmäßig sehr bedeutsamen Milderungsgrund der (hier fast gänzlichen) Zustandebringung der Beute doch etwas zu wenig Gewicht beigemessen hat.

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