Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 7 (sieben) Jahre erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20.November 1961 geborene Angeklagte Andreas Markus S***-Ö***, geborener P*** (zu I/1. bis 3.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB; (zu I/4.) des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs. 2, 86 StGB; (zu II) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB; (zu III) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a und b WaffG und (zu IV) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er
I. nachgenannte Personen am Körper verletzt, und zwar
1. am 30.August 1983 in Linz den Günter H*** durch Schläge mit der Faust und mit einem Bierglas gegen das Gesicht, wodurch der Genannte eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Auges sowie insgesamt sechs Schnittwunden in der linken Stirnschläfenpartie, verbunden mit einer durch Hautnervenastdurchtrennung hervorgerufenen Parästhesie erlitt;
2. am 25.November 1983 in Steyregg einen namentlich nicht bekannten Burschen dadurch, daß er ihm ein Bierglas ins Gesicht warf, wodurch dieser eine blutende Wunde im Gesicht erlitt;
3. am 9.März 1984 in Wels
a) den Rudolf E*** durch einen Faustschlag und einen Fußtritt gegen das Gesicht, sowie durch Schläge mit einem Hammer gegen die Schulter, wodurch dieser etwa eine daumennagelgroße Blutunterlaufung über dem rechten Schulterblatt sowie eine Prellung desselben, eine Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armes im Schultergelenk sowie eine Beschädigung des zweiten rechten Schneidezahnes erlitt;
b) den Christian H*** durch Schläge mit einem Hammer gegen dessen Körper, wodurch dieser eine Druckschmerzhaftigkeit und Hautabschürfungen im Bereich der Brust und des linken Handgelenks, Hautabschürfungen am rechten Vorderarm sowie eine Rötung und eine leichte Schwellung im Bereich des linken Knies erlitt;
4. am 21.Februar 1985 in Linz seinen Vater Engelbert P*** durch Schläge mit einer Hundeleine sowie dadurch, daß er ihm mit aller Kraft einen Stoß versetzte und die Hauseingangstür gegen ihn stieß, sodaß Engelbert P*** die Kellerstiege hinabstürzte, mißhandelt, wodurch der Genannte Kratzspuren an der rechten Brustkorbseite sowie einen Schädelgrundbruch mit ausgedehnten Hirnquetschungen erlitt und die Tat seinen Tod zur Folge hatte;
II. am 25.November 1983 in Steyregg den Wilhelm W*** und den Adolf H*** durch Zücken eines schwertartigen, ca 40 cm langen Messers und die Äußerungen, er werde sie aufschlitzen, niederhauen und ihnen die Hand abhacken sowie durch die weitere Äußerung dem Wilhelm W*** gegenüber, er werde mit ca 20 Personen, welche aber nicht mit Messern, sondern auch mit Schußwaffen bewaffen seien, zurückkommen, mit einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
III. wenn auch nur fahrlässig
1. in der Zeit von Anfang 1984 bis 29.Mai 1984 in Linz und Wels eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen;
2. in der Zeit von Juli 1984 bis 6.September 1984 in Haag eine verbotene Waffe, nämlich ein Schrotgewehr mit abgesägtem Lauf, welches über das übliche Maß hinaus zerlegt werden kann, unbefugt besessen;
3. im Februar und März 1985 in Linz eine Faustfeuerwaffe unbefugt besessen und am 19.März 1985 geführt;
IV. Anfang März 1984 in Linz eine Sache, die ein anderer durch ein Vergehen gegen fremdes Vermögen erlangt hat, nämlich eine Übungsgranate für Granatwerfer des Österreichischen Bundesheeres, welche ein namentlich nicht bekannter Soldat gestohlen oder dauernd entzogen hatte, gekauft.
Von weiteren Anklagevorwürfen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Nur den Schuldspruch wegen Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (I/4.) und wegen Vergehens gefährlicher Drohung (II) bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 9 lit a (der Sache nach lit b) und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt. Mit dem Einwand, es sei nicht erörtert worden, daß Engelbert P*** nach Aussage des Zeugen Johann G*** zur Tatzeit (I/4.) mit einer Lodenjacke, Pullover und Hemd bekleidet gewesen wäre, sodaß die Abzeichnung von Schlagspuren einer Hundeleine am Körper auszuschließen sei, wird eine mit Nichtigkeit sanktionierte Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) nicht dargetan. Denn zum einen ist die Behauptung, der nachmals Getötete hätte nach Darstellung des Zeugen G*** einen Pullover getragen, aktenwidrig (S 83/II); zum anderen aber übergeht der Beschwerdeführer die unbekämpften Feststellungen, daß Engelbert P*** die Lodenjacke geöffnet trug (US 23) und daß die Hundeleine, mit der der Angeklagte seinen Vater nach den Urteilsannahmen geschlagen und ihm dadurch an der rechten Brustkorbseite vier parallel verlaufende streifenförmige Verletzungen (US 27) zugefügt hat, mit Nieten bestückt war (US 33). Zu einer Erörterung der Aussage des Zeugen G*** mit Bezug auf die Bekleidung des Tatopfers bestand unter diesen Umständen kein Anlaß.
Mit der Behauptung hinwieder, es sei nicht ausgeschlossen, daß Engelbert P*** die Verletzung am Brustkorb auch "anderswo erlitten" haben könnte, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und darum unbeachtlichen Weise lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft.
Im Rahmen der auf die Z 9 lit a (der Sache nach indes lit b) gestützten Rechtsrüge wendet der Beschwerdeführer zunächst ein, er habe das ihm als Vergehen der gefährlichen Drohung zur Last gelegte Verhalten (II) "auf der subjektiven Tatseite zur Selbstverteidigung und aus Angst" gesetzt; sei er doch nach den Urteilsfeststellungen von vier Personen verfolgt worden und habe - wie sich aus einer im Urteil wiedergegebenen Äußerung seinerseits ergebe - erwartet, sonst von ihnen niedergeschlagen zu werden. Mit dieser, sich auf Putativnotwehr berufenden Einrede verläßt der Beschwerdeführer allerdings den Boden der tatrichterlichen Konstatierungen und bringt solcherart den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Darnach hat das Schöffengericht unter ausdrücklicher Ablehnung der darauf abzielenden Verantwortung des Angeklagten als erwiesen angenommen, daß die Verfolger Wilhelm W***, Adolf H*** und Andreas (im Urteil versehentlich: Reinhard) L*** nicht beabsichtigten, den Angeklagten anzugreifen und ihm dies auch deutlich zu erkennen gegeben haben, sodaß er nicht zu der Annahme gelangen konnte, einen (rechtswidrigen) Angriff befürchten zu müssen (US 11, 30 und 37). Nach den weiteren Feststellungen des Schöffengerichtes kam es dem Angeklagten vielmehr darauf an, seine mögliche Anhaltung (§ 86 Abs. 2 StPO) durch die Nacheilenden zu verhindern, nachdem er sich im klaren war, kurz vorher das Vergehen der Körperverletzung (I/2.) begangen zu haben (US 38).
Indem der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund "hilfsweise" geltend macht, das Erstgericht habe im Beweisverfahren hervorgekommene, "für die rechtliche Beurteilung" entscheidende Umstände nicht festgestellt und als Beleg hiefür bestimmte Teile der Aussagen der Zeugen Wilhelm W***, Andreas L*** und Adolf H*** zitiert, die nach der Beschwerdeauffassung dafür sprächen, daß der Angeklagte einen bevorstehenden Angriff durch seine Verfolger erwartet habe, reklamiert er mit seinem Vorbringen der Sache nach keinen materiellrechtlichen (Feststellungs-)Mangel (Z 9 lit b), sondern einen Begründungsmangel (Z 5) in bezug auf die wiedergegebenen Konstatierungen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß die Angaben der Zeugen insoweit in keinem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu der Urteilsannahme stehen, daß der Angeklagte - zwar seine Anhaltung (§ 86 Abs. 2 StPO), gegen welche mangels Rechtswidrigkeit Notwehr unzulässig wäre, befürchtet und durch die Drohungen zu verhindern gesucht (US 38), aber - nicht einen über die (Gewaltanwendung in) Ausübung des Anhalterechtes hinausgehenden körperlichen Angriff erwartet hat (vgl US 30, 37 und verso). Daß die auf eine Verhinderung der Anhaltung (mithin auf eine Unterlassung) abzielende Drohung nicht dem Tatbestand der Nötigung unterstellt wurde, ist - wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei - nicht Gegenstand der Rechtsrüge und gereichte angesichts der identen Strafdrohungen der §§ 105 Abs. 1 und 107 Abs. 1 StGB dem Angeklagten jedenfalls nicht zum Nachteil (§ 290 Abs. 1 StPO). Der Subsumtionsrüge (Z 10) zu Faktum I/4. zuwider ist der Sturz des Engelbert P*** rücklings über die vom Haustor durch einen 1,57 Meter tiefen Absatz getrennte Kellerstiege keineswegs als nicht vorhersehbare, somit atypische Folge der Mißhandlung durch den Angeklagten zu beurteilen, der - wenigstens mit einem Fuß schon im Stiegenhaus befindlich - die von seinem Vater zugedrückte Türe unter Anwendung seiner ganzen Körperkraft gegen diesen (nach innen) stieß, ihm nahezu gleichzeitig einen Stoß mit der linken Hand gegen die Schulter und daraufhin vier Schläge (mit der mit Nieten versehenen Hundeleine) gegen den Brustkorb versetzte und ihn solcherart aus dem Gleichgewicht brachte (US 23, 24). Abgesehen davon, daß dem Angegriffenen nicht der gesamte - in der Beschwerde als "ausreichend" bezeichnete - Raum zwischen Türstock und Kellerstiege zur Verfügung stand, weil ein Teil dieses Raumes vom Angeklagten und dem von diesem aufgedrückten Türflügel eingenommen wurde, waren angesichts der Intensität der gegen den Vater fast gleichzeitig mit der aufgedrückten Tür und mit der linken Hand geführten Stöße sowie in Anbetracht der besonderen Art der nachfolgenden Mißhandlungen (mit einer die Schlagdistanz verlängernden Hundeleine) auch ein Zurücktaumeln des aus dem Gleichgewicht gebrachten Opfers über eine Strecke von mehr als einem Meter und der anschließende Sturz über den Kellerabgang keineswegs völlig außerhalb des Bereiches allgemeiner Erfahrung gelegene Folgen. Ebensowenig kann von Atypizität des weiteren Kausalverlaufes, also des Eintritts einer schwere Schädel-Hirnverletzung durch den Absturz über die 1,80 Meter tiefe, steinerne Kellertreppe (US 23; vgl Lichtbildmappe ON 55) und des Hinzutritts der letztlich todesursächlichen Lungenentzündung während des durch die Kopfverletzung bedingten Krankenlagers, gesprochen werden, zumal eine solche Komplikation gerade bei einer schweren Verletzung der gegenständlichen Art (länger wirkendes Schädel-Hirn-Trauma) eine regelmäßig zu beobachtende Erscheinung ist (vgl US 25 in Verbindung mit S 72/II).
Soweit der Beschwerdeführer aber nicht nur den Adäquanzzusammenhang, sondern sogar den Kausalzusammenhang bestreitet, indem er aus einem Vermerk vom 27.Februar 1985 im Krankenblatt des Engelbert P*** "Pat. befolgt Aufträge" (S 209/I) abzuleiten sucht, sein Vater könne nach Wiedererlangung des Bewußtseins einer möglicherweise überhaupt nicht im Zusammenhang mit der Kopfverletzung aufgetretenen Pneumonie zum Opfer gefallen sein, weicht er in prozeßordnungswidriger Weise von den bezüglichen Urteilsfeststellungen (US 25) ab.
Dem im Rahmen dieses Vorbringens der Sache nach erhobenen Einwand der Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) infolge Nichterörterung des erwähnten Vermerks in der Krankengeschichte genügt es zu erwidern, daß sich der gerichtsärztliche Sachverständige in seinem zur Urteilsgrundlage genommenen (US 35 unten) Gutachten damit ohnedies auseinandergesetzt und dem Umstand, daß Engelbert P*** "Aufträge befolgt" hat, keine sachliche Bedeutung in dem vom Beschwerdeführer gemeinten Sinn beigemessen hat (S 75, 76/II).
Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführte, im übrigen aber unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen. Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs. 1, 86 StGB zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wobei es das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, den relativ raschen Rückfall, die Begehung einer Tat während eines "Hafturlaubes" und sodann während des laufenden Strafverfahrens und schließlich die schweren einschlägigen Vorstrafen als erschwerend wertete. Als mildernd berücksichtigte es hingegen ein Teilgeständnis, die Erregung des Angeklagten infolge der Äußerungen seines Vaters, er sei nicht mehr sein Sohn, und schließlich auch die schwierige familiäre Situation, die das Erstgericht darin erblickte, daß Engelbert P*** offenbar ein chronischer Alkoholiker war und zum Teil auch darin die Zerwürfnisse zwischen ihm und seinem Sohn gelegen waren.
Gegen diesen Strafausspruch richten sich Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, womit jener eine Herabsetzung, diese eine Erhöhung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe anstreben.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist begründet. Dieser Berufungswerberin ist zuzustimmen, daß dem Angeklagten weder eine (berechtigte) Erregung über die dem Tötungsverbrechen (im übrigen gar nicht unmittelbar) vorausgegangenen Äußerungen des Engelbert P*** noch eine "schwierige familiäre Situation" als mildernd zugutegehalten werden können, denn beide Umstände haben nach der Aktenlage ihre Ursache ausschließlich in der asozialen Lebensführung des Angeklagten selbst. Seine Schuld (§ 32 Abs. 1 StGB) wird noch dadurch beschwert, daß die strafsatzbestimmende Tat gegen den eigenen Vater gerichtet war und er es unterlassen hat, dem Tatopfer wenigstens nach der Tat die erforderliche und zumutbare Hilfe zu leisten. Besondere Bedeutung gewinnt der Umstand der Fortsetzung strafbaren Verhaltens trotz des bereits laufenden Strafverfahrens auch durch die Tatsache, daß der Angeklagte schon nach Begehung der Straftaten zu I/2 und II des Urteilssatzes ein Strafübel in Form einer mehrwöchigen Untersuchungshaft verspürt hat, aber dessen ungeachtet bereits wenige Monate nach seiner Enthaftung neuerlich straffällig geworden ist. Mit Recht weist die Staatsanwaltschaft auch auf die besondere Gefährlichkeit (§ 32 Abs. 3 StGB) des vom Sachverständigen als aggressiver und explosibler Psychopath beschriebenen (S 74) Angeklagten hin, die aus seiner Vorliebe für gefährliche Tötungswaffen (Fakten II, III/2 und 3) und seiner Bereitschaft zum Einsatz derselben (Faktum II; S 26; ON 57, S 5) abzuleiten ist. Demgegenüber kann der Angeklagte in seiner Berufung keine Gründe aufzeigen, die seine Taten in milderem Lichte erscheinen ließen. Von einer Provokation (Fakten I/1 bis 3) kann keine Rede sein, zumal auch bei dem Vorfall vom 9.März 1984 im Cafe "M***" in Wels (Faktum I/3) die ursprünglich von den später Verletzten tatsächlich herausgeforderte Auseinandersetzung bereits abgeschlossen und vom Angeklagten erst neu begonnen wurde, als er dem Rudolf E*** und dem Christian H*** mit einem Hammer bewaffnet nachlief (US 14 Mitte). Der vom Angeklagten geltend gemachte Milderungsgrund des (angeblichen) langen Zurückliegens einzelner Straftaten (§ 34 Z 18 StGB) ist angesichts der Fortsetzung von Gewaltdelikten bis zur schließlichen Verhaftung wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht gegeben. Die Reue über den Tod des Vaters hinwieder ist Bestandteil des dem Angeklagten vom Schöffengericht ersichtlich auch in bezug auf dieses Verbrechen ohnedies zugutegehaltenen Milderungsgrund des "Teilgeständnisses" (US 31 unten) und daher nicht gesondert zu werten.
Im Hinblick auf die nach dem Vorgesagten notwendige Korrektur der vom Erstgericht im übrigen richtig aufgezählten Strafbemessungsgründe war die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe in Stattgebung der Berufung des öffentlichen Anklägers auf das der Täterschuld und dem Tatunrecht entsprechende, aus dem Spruch ersichtliche, Ausmaß anzuheben.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte darauf zu verweisen.
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