Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten Gerd A und Margaretha B auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Margaretha B (zu A.3. a und b) des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG i.V.m. § 15 StGB, zum Teil als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt. Darnach (A. 3.) liegt ihr zur Last, in Wien (a) im August 1983 durch die Bereitstellung von 44.500 S zum Zweck des Ankaufs von Heroin zu jener Straftat (A.2.) beigetragen zu haben, mit der Gerd A und Isabella A im selben Monat vorsätzlich 120 Gramm Heroin, also Suchtgift in solchen Mengen aus den Niederlanden ausführten und nach Österreich einführten, daß daraus in größerer Ausdehnung eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen konnte, sowie ferner (b) vorsätzlich den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in solchen Mengen selbst in Verkehr zu setzen versucht zu haben, daß daraus eine Gefahr im zuvor beschriebenen Sinn entstehen konnte, indem sie im August 1983 80 Gramm Heroin (von dem unter a bezeichneten Suchtgift) und schon früher 80 LSD-Trips zum Zweck des Weiterverkaufs übernahm und bei sich versteckte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist das in Rede stehende Rechtsmittel zum FaktumA.3.a mit dem Einwa!d (sachlich Z 10), die Beschwerdeführerin habe insoweit bloß das Vergehen nach § 16 Abs 1 Z 2 SuchtgiftG zu verantworten, weil sie dem Erstangeklagten Gerd A als unmittelbarem Täter das Geld nur zum Einkauf des Suchtgifts übergeben habe, auf dessen weitere Verwendung aber keinen Einfluß habe nehmen wollen; hat doch das Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß sie den Ankauf sehr wohl gezielt zu dem Zweck mitfinanzierte, daß der Genannte das Rauschgift aus den Niederlanden aus- sowie nach Österreich einführe und hier mit einem zum Teil auch ihr zugedachten Gewinn weiterveräußere (US 9/10, 13, 14-16). Der zudem ins Treffen geführte Umstand jedoch (sachlich abermals Z 10), daß sie später auf die tatsächliche Verwendung des Suchtgifts durch den Erstangeklagten keinen Einfluß nehmen konnte, ändert nichts daran, daß sie durch die teilweise Ankaufsfinanzierung jedenfalls zur Aus- und Einfuhr des betreffenden (dabei zum Weiterverkauf bestimmt gewesenen) Heroins vorsätzlich beigetragen hat.
Rechtsirrig ist in diesem Zusammenhang die Ansicht der Angeklagten B (Z 10), die Ausfuhr des Suchtgifts aus den Niederlanden sei nach österreichischem Recht nicht strafbar: denn zum einen handelt es sich bei der Ausfuhr um eine ausdrücklich im Gesetz angeführte (selbständig vertypte) Begehungsart des in § 12 Abs 1 SuchtgiftG pönalisierten Verbrechens gegen die Volksgesundheit und zum anderen ist dieses Delikt nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB auch dann, wenn es im Ausland begangen wird, sehr wohl, und zwar unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts, nach österreichischem Recht zu bestrafen. Die weitere Auffassung der Beschwerdeführerin (sachlich Z 9 lit a bezüglich einer Menge von 75,5 Gramm Heroin) hinwieder, sie habe nur zur Einfuhr von 44,5 Gramm Heroin einen Tatbeitrag geleistet, ist zwar an sich zielführend, weil der Menge eines tatgegenständlichen Suchtgifts im Rahmen des Verbrechens nachÖ12Abs 1 SuchtgiftG (als eines Gefährdungseignungsdelikts) - andersals bei einem Vergehen nachÖ16
Abs SuchtgiftG, bei dem (als einem schlichten Tätigkeitsdelikt) sie nur als eine für die Schuld- und Straffrage unerhebliche Tatmodalität anzusehen ist (vgl. EvBl 1981/117) - auch im Bereich einer über das Ausmaß der jeweiligen Grenzmenge hinausgehenden Quantität sowohl für des Reichweite des Schuldspruchs (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 7, 8, 9 lit a und 10 StPO) als auch sehr häufig zudem für die Strafbefugnis des Gerichts (§ 12 Abs 4 SuchtgiftG, § 281 Abs 1 Z 11 StPO) eigenständigeBedeutung zukommt; die in Rede stehende Beschwerdeansicht ist indessen nicht sichhältig.
Denn nach Spruch und Gründen des angefochtenen Urteils bezog sich die von ihr unterstützte einheitliche Tat des Erstangeklagten auf die gesamte durch ihn (und Isabella A) eingeführte Suchtgift-Menge; dazu hat sie nach den Urteilsfeststellungen im Weg einer (obgleich nur) teilweisen Ankaufsfinanzierung vorsätzlich beigetragn. Zur subjektiven Tatseite hinwieder hat das Schöffengericht sehr wohl ausdrücklich als erwiesen angenommen, die Angeklagte B habe zumindest billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, daß durch die Einfuhr einer entsprechend großen Menge Suchtgift nach Österreich hier ein großer Personenkreis gefährdet sein werde (US 10, 18); mit der Behauptung des Fehlens einer dahingehenden Feststellung wird demnach die auch damit der Sache nach erhobene Rechtsrüge (Z 10) abermals nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt. Konstatierungen über den vorgesehenen Verteilungsmodus jedoch und über die Vorstellung der Beschwerdeführerin dazu (Z 10) waren im Hinblick auf den großen Umfang der zum Zweck der Weiterverbreitung eingeführten Suchtgift- Menge, der zu einem möglichen Eigenbedarf eines bloß begrenzten Personenkreises für einen aktuellen Versorgungszeitraum von vornherein in einem krassen Mißverhältnis stand, nicht erforderlich.
Gleiches gilt zum FaktumA.3.b für jene von der Beschwerdeführerin nacheinander zur Verwahrung übernommenen 80 LSD-Trips und - aus dem schon zuvor (Faktum A.3. a) in bezug auf die Einfuhr erfaßten Suchtgift-Quantum stammenden - 80 Gramm Heroin, in Ansehung deren ihr das Verstecken zur Ermöglichung des späteren Verkaufs durch den Erstangeklagten zur Last fällt.
Feststellungsmängel (sachlich ebenfalls Z 10) zur Frage indessen, ob der Verkauf dieses Suchtgifts schon in naher Zukunft bevorstand, sind dem Schöffengericht nicht unterlaufen, weil es ohnehin ausdrücklich als erwiesen annahm, daß Gerd A bereits 'in den nächsten Tagen' beginnen wollte, das Rauschgift an einen gewissen C zu veräußern (US 11, 18/19). Diese Konstatierung findet in der Verantwortung des Erstangeklagten (S 192 f) - also durchaus in konkreten Verfahrensergebnissen und, der Mängelrüge (Z 5) zuwider, nicht nur in allgemeinen forensischen Erfahrungen über die Gepflogenheiten bei derartigen Geschäften mit Suchtgift allein - vollauf Deckung.
Aus ihrer Kenntnis von der finanziellen Situation des Erstangeklagten in Verbindung mit seiner Süchtigkeit, insbesondere aber aus dem nahen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der schon oben erörterten Einfuhr von Heroin aus Amsterdam zum Zweck des vereinbarten Weiterverkaufs hinwieder konnte mängelfrei (Z 5) auch die bekämpfte weitere Annahme abgeleitet werden, daß die Angeklagte B nicht nur die aus eben jener Einfuhr stammenden 80 Gramm Heroin, sondern gleichermaßen die ihr schon vorher übergebenen 80 LSD-Trips nicht etwa zum Zweck einer Bevorratung für den Eigenbedarf des Gerd A, sondern vielmehr zur Zwischenlagerung vor ihrer geplanten Weiterveräußerung übernahm und versteckte.
Soweit die Genannte demgegenüber in ihrer Rechtsrüge (Z 10) auf die Annahme abstellt, daß sie dieses Suchtgift ohne Verbreitungsvorsatz nur für einen derartigen Eigenbedarf vorrätig gehalten habe, entbehrt folglich auch der damit geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die von der Beschwerdeführerin vermißten Konstatierungen darüber schließlich (sachlich Z 10), ob sie davon wußte, daß der Erstangeklagte den geplanten Weiterverkauf schon in Kürze zu realisieren gedachte, waren entbehrlich.
Denn richtigerweise ist ihr Tatverhalten - ohne daß durch den damit relevierten Subsumtionsfehler eine Urteilsnichtigkeit (Z 10) begründet würde (vgl. EvBl 1982/13, ÖJZ-LSK 1979/116 u.v.a.) - im Hinblick darauf, daß sie am Verkauf der in Rede stehenden Suchtgift-Mengen nicht selbst mitwirken sollte, nicht als in unmittelbarer Täterschaft begangener Versuch des Inverkehrsetzens (§ 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG) zu beurteilen, sondern (bloß) als einTat beitragzumVer (§ 12 dritter Fall, 15 StGB, § 12 Abs 1 SuchtgiftG). Zur Strafbarkeit eines solchen Beitrags aber genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl. ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB); jener Zeitpunkt des Eintretens der Handlung des unmittelbaren Täters in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs dagegen muß - als eine aus der Sicht des Beitragstäters rechtsunerhebliche (bloße) Tatmodalität - von dessen Vorsatz nicht umfaßt sein. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte (unter anderem) - (B.) Gerd A wegen des (im Sommer 1983 durch die Aus- und Einfuhr von insgesamt 155 Gramm Heroin und 80 LSD-Trips bei zwei Fahrten aus den Niederlanden nach Österreich sowie durch das jeweils folgende, in bezug auf rund 76 Gramm Heroin vollendete und auf weitere 80 Gramm Heroin sowie auf das LSD versuchte Inverkehrsetzen dieser Suchtgifte begangenen) Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG i.V.m.
§ 15 StGB (A.1.und 2.) und wegen des (in der Zeit von 1976 bis zum August 1983 durch den wiederholten unberechtigten Erwerb und Besitz von Haschisch, Cocain und Opium verübten) Vergehens nach § 16 Abs 1 Z 2
SuchtgiftG sowie - (A.3.) Margaretha B wegen der schon in Erledigung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde erörterten, eingangs bezeichneten Straftaten nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG, A auch unter Anwendung des § 28 StGB, zu Freiheitsstrafen, und zwar A in der Dauer von zweieinhalb Jahren und B in der Dauer von fünfzehn Monaten; über A verhängte es außerdem nach § 12 Abs 4 SuchtgiftG eine Verfallsersatz-Geldstrafe in der Höhe von 190.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit zwei Monate Ersatzfreiheitsstrafe. Zur Bemessung der Freiheitsstrafen wurde bei beiden genannten Angeklagten ihre Gewinnsucht und die mehrfache Tatbegehung, bei A aber auch das Zusammentreffen mehrerer Delikte und die Größe (sowie gute Qualität) der tatgegenständlichen Suchtgiftmenge als erschwerend, hingegen bei letzterem sein Geständnis, sein Beitrag zur überführung von Beteiligten und der Umstand, daß das Verbrechen teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie bei B ihr bisher tadelloser Lebenswandel als mildernd gewertet. Die Gewährung bedingter Strafnachsicht zog das Schöffengericht bei B deshalb nicht in Betracht, weil sie die Taten aus Gewinnsucht begangen und keine Schuldeinsicht gezeigt habe.
Den Berufungen, mit denen beide Angeklagten eine Herabsetzung der jeweiligen Freiheitsstrafe und überdies B deren bedingte Nachsicht sowie A die bedingte Nachsicht der Verfallsersatzstrafe anstreben, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.
Die über Gerd A verhängte Freiheitsstrafe ist mit Rücksicht auf die Größe der von ihm eingeführten und zu einem erheblichen Teil auch schon in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) mit zweieinhalb Jahren nicht zu hoch ausgemessen worden.
Die bedingte Nachsicht einer Verfallsersatz-Geldstrafe (als einer Nebenstrafe) aber (vgl. SSt. 52/8) ist im Gesetz (§ 44 Abs 2 zweiter Satz StGB) - unter der weiteren Voraussetzung, daß auch ihre selbständige Vollstreckung als entbehrlich erscheint - nur für den (hier unaktuellen) Fall vorgesehen, daß die Hauptstrafe ebenfalls bedingt nachgesehen wird.
Der Angeklagten B hinwieder ist zwar ebenfalls der Umstand, daß die von ihr unterstützte Tat teilweise beim Versuch geblieben ist, zusätzlich zugute zu halten. Von einem als mildernd wirkenden reumütigen Geständnis oder von einem sonstigen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung aber kann bei ihren Angaben keine Rede sein, und ihre Gewinnsucht sowie die mehrfache Tatbegehung wurden ihr durchaus zu Recht als erschwerend angelastet.
Bei den gegebenen Strafzumessungsgründen, vor allem jedoch im Hinblick auf die besondere Verwerflichkeit eines durch nicht süchtige Täter aus Gewinnsucht unterstützten Heroinhandels ist auch die über diese Berufungswerberin verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten selbst unter Bedacht auf ihren sonst tadellosen und sozial angepaßten Lebenswandel sowie auf den (verhältnismäßig) geringeren Grad ihrer Beteiligung, zu der sie zudem durch familiäre Erwägungen motiviert worden sein mag, innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden (gleitenden) Rahmens des § 12 Abs 1 erster Strafsatz SuchtgiftG nicht überhöht. Unter den Aspekten der Spezial- und Generalprävention schließlich ist aus den soeben hervorgehobenen Erwägungen die Gewährung bedingter Strafnachsicht (§ 43 Abs 2 StGB) gleichfalls nicht in Betracht zu ziehen.
Auch den Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
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