Spruch:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden nachgenannte Angeklagte wie folgt schuldig erkannt:
der am 26. Dezember 1950 geborene Bäcker Anton A des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) Suchtgiftgesetz;
der am 13. September 1950 geborene Tankwart Franz Josef B (nur) des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129
Z 1 StGB sowie der am 1. Februar 1957 geborene Vertreter Wolfgang C des teils als Beteiligter nach (der dritten Alternative des) § 12 StGB begangenen Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127 Abs 1, Abs 2 Z 1, 129 Z 1 StGB und des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG. Hiefür verhängte das Erstgericht über A gemäß §§ 28, 129 StGB 20 Monate Freiheitsstrafe sowie über B nach § 129 StGB und über C gemäß §§ 28, 129 StGB je 15 Monate Freiheitsstrafe.
Das Erstgericht wertete hiebei hinsichtlich Anton A als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis (das insoweit reumütig erschien und zur Wahrheitsfindung herangezogen wurde) sowie den Umstand, daß es in bezug auf die Apothekeneinbrüche in einem frühen Stadium, beim Versuch geblieben ist, bei Franz Josef B als erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, den raschen Rückfall sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd demgegenüber seine teilweise geständige Verantwortung, die zur Wahrheitsfindung beitrug, sowie den Umstand, daß die Tathandlungen beim Versuch geblieben sind, in Ansehung des Wolfgang C schließlich als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, den raschen Rückfall, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen sowie die Wiederholung der Diebstahlshandlungen, als mildernd das Geständnis zum Suchtgiftdelikt sowie den Umstand, daß die diesem Schuldspruch zugrunde liegenden Handlungen teils vor seiner Vorverurteilung begangen wurden, weiters, daß er beim Diebstahl in Abtenau nur Beteiligter im Sinne (der dritten Alternative) des § 12 StGB war. Gegen dieses Urteil hat nur der Angeklagte A Nichtigkeitsbeschwerde erhoben; dieses Rechtsmittel wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Mai 1979, 10 Os 47/79-6, bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen. Den Gegenstand des Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung bildete daher nur noch die Entscheidung über die Berufungen, mit denen alle drei Angeklagten eine Herabsetzung des Strafmaßes begehren; C strebt darüber hinaus auch die bedingte Strafnachsicht an.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufungen der Angeklagten sind nicht berechtigt. Das Erstgericht hat zwar beim Angeklagten C übersehen, daß es bei den Diebstählen beim Versuch geblieben ist, im übrigen aber die Strafzumessungsgründe bezüglich aller Angeklagten im wesentlichen richtig festgestellt und zutreffend gewürdigt.
Die durch den Angeklagten C ins Treffen geführte Suchtgiftabhängigkeit ist diesem nicht als mildernd anzurechnen. Denn Erwerb und Besitz von Suchtgift sind mit Strafe bedroht; auch dessen Konsum kann, zumal er regelmäßig den Anlaß für die Setzung deliktischer Handlungen der vorbezeichneten Art bietet, von der Rechtsordnung nicht gebilligt werden und ist darum vorwerfbar. Ferner wiegt im konkreten Fall der Vorwurf, der diesem Angeklagten und dem Angeklagten B wegen des nicht unbeträchtlichen Genusses von Alkohol - als Ersatz für Suchtgift (welches sie damals weder zur Verfügung hatten noch zu erlangen vermochten) - zu machen ist, die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit auf (§ 35 StGB). Dem hinzutretenden Milderungsgrund nach § 34 Z 13 StGB steht beim Angeklagten C die besonders rücksichtslose Vorgangsweise bei dem als Lenker eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand begangenen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegenüber.
Das Ausmaß der über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen ist somit unter Berücksichtigung des teils erheblichen Unrechtsgehaltes der von ihnen begangenen Straftaten keineswegs überhöht, weshalb eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden konnte. Beim Angeklagten C kam auch die begehrte Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 2 StGB nicht in Betracht, weil im Hinblick auf die Deliktshäufung und den raschen Rückfall die nach dieser Gesetzesstelle geforderten besonderen Gründe für die Gewähr künftigen Wohlverhaltens nicht gegeben sind.
Es war daher den Berufungen ein Erfolg zu versagen.
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