OGH 10Os3/83

OGH10Os3/8313.12.1983

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Dezember 1983 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Faseth, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon.Prof.Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl A und andere wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von den Angeklagten Karl A und Johann B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Kreisgericht St. Pölten vom 12. November 1982, GZ. 24 Vr 34/82-88, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen nach öffentlicher Verhandlung - Vortrag des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Anhörung der Ausführungen der Verteidiger Dr. Piffl-Lambert und Dr. Mühl sowie des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser - zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Karl A und Johann B der in Tateinheit begangenen Verbrechen (A.) des Mordes nach § 75 StGB und (B.) des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1, 143 (erster Satz - gemeint:) erster und zweiter Fall StGB sowie Herbert C (nur B.) des zuletzt bezeichneten Verbrechens allein schuldig erkannt.

Darnach haben am 12.Jänner 1982 gegen 3.00 Uhr früh in Ybbs-Kemmelbach bei der AGIP-Tankstelle an der Autobahn (A) 1, Richtungsfahrbahn Wien, (zu A.) A und B im einverständlichen Zusammenwirken (zu I.) den (Tankwart) Herbert D dadurch, daß ihm B mit einem Springmesser einen Stich ins Herz versetzte und A zwei gezielte Pistolenschüsse in seinen Kopf abgab, sowie (zu II.) den (LKW-Fahrer) Franz E dadurch, daß ihn A in den Tankwartraum zerrte, wo B vier Pistolenschüsse in seinen Kopf und Rumpf abgab, vorsätzlich getötet; sowie ferner (zu B.) die genannten Täter und C in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) dem D mit Gewalt gegen seine Person sowie unter Verwendung einer Waffe (richtig: von Waffen) fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Taschen mit 68.000 S Bargeld und Schecks über 34.000 S, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem B ihn aufforderte, sein Geld herzugeben, und ihn sodann zusammen mit E durch die zuvor (unter A.I.) angeführte Straftat tötete, während sich C in einem PKW. zum Abtransport der Komplizen bereithielt. Den auf Z. 5 und 6 sowie vom Erstgenannten auch auf Z. 4 des Par 345 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und B gegen dieses (in Ansehung des Angeklagten C in Rechtskraft erwachsenen) Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der zuletzt angeführte Nichtigkeitsgrund (Z. 4) liegt nicht vor, weil die an die Geschwornen gerichteten Fragen nach dem (für das Rechtsmittelgericht maßgebenden) Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (S. 47/ VII) ohnehin verlesen wurden, der behauptete Verstoß gegen Par 310 Abs. 1 StPO also nicht unterlaufen ist.

Ebensowenig zielführend sind die Einwände beider Beschwerdeführer gegen die soeben relevierte Fragestellung selbst (Z. 6). Auf Grund welcher in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen (§ 314 Abs. 1 StPO) die von B reklamierten Eventualfragen nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§ 83, 86 StGB) zu den ihn betreffenden Hauptfragen (II und IV) nach Mord (§ 75 StGB) konkret indiziert gewesen sein sollten, ist seiner (dahin 'rein vorsorglich' ausgeführten) Verfahrensrüge nicht zu entnehmen; insoweit ist demnach seine Beschwerde mangels jeglicher Substantiierung (§ 285 a Z. 2, 344 StPO) einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. In den von A ins Treffen geführten konkreten Verfahrensergebnissen (allein) aber, wonach B und er durch den Widerstand des D und das plötzliche Hinzukommen des E überrascht worden seien, hat der Schwurgerichtshof mit Recht noch keine Tatsachen erblickt, welche die Annahme eines Tötungsvorsatzes dieses Beschwerdeführers in Frage zu stellen geeignet gewesen wären und deshalb derartige Eventualfragen (zu den auf ihn gemünzten Hauptfragen I und III nach Mord) erfordert hätten.

Gleichermaßen zu Unrecht vermißt der Angeklagte A auch eine Eventualfrage dahin, ob er durch sein bereits in der Hauptfrage III beschriebenes Tatverhalten, und zwar durch das Hineinzerren des E in den Tankwartraum, wo B den Genannten durch vier Pistolenschüsse tötete, nur einen sonstigen Tatbeitrag zu dem von seinem Komplizen allein ausgeführten Mord (§ 12 dritter Fall, 75 StGB) geleistet habe. Denn als Gegenstand einer Eventualfrage kommen bloß andere als die ohnedies schon der betreffenden Hauptfrage zugrunde liegenden Tatsachen in Betracht (Par 314 Abs. 1 StPO); eine vom Anklagevorwurf abweichende rechtlicheÖBeurteilung (des in der Hauptfrage umschriebenen Sachverhalts) dagegen kommt als alleiniger Inhalt einer gesonderten Fragestellung an die Geschwornen nicht in Betracht, sondern obliegt - im Rahmen der (nach § 345 Abs. 1 Z. 12 StPO anfechtbaren) Subsumtion - dem Schwurgerichtshof. In Ansehung der damit aktualisierten materiellrechtlichen Beurteilung des dem Beschwerdeführer (nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage III) zur Last fallenden Verhaltens hinwieder kann es hier mit dem Hinweis darauf das Bewenden haben, daß die lediglich rechtlich verfehlte Annahme einer unmittelbaren Täterschaft (§ 12 erster Fall StGB) anstatt eines sonstigen Tatbeitrags (§ 12 dritter Fall StGB) bei einem - wie hier durch das Verdikt - (mängelfrei oder) unbekämpft festgestellten Tatsachensubstrat angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der in § 12 StGB geregelten Täterschaftsformen nicht zu einer Urteilsnichtigkeit (Z. 12) führen kann (vgl. RZ. 1982/45, EvBl. 1982/98 u.v.a.).

Schwerpunkt der in Rede stehenden Rechtsmittel indessen sind jene Einwände beider Beschwerdeführer, mit denen sie darzutun suchen, daß sie durch die Abweisung einer Reihe von ihnen (teils gemeinsam und teils nur von B) gestellter Beweisanträge (S. 38-41/VII) in ihren Verteidigungsrechten verletzt worden seien (Z. 5); auch alle diese Vorwürfe halten jedoch einer überprüfung nicht stand. Gegen die Ablehnung einer Vernehmung der in den Punkten 9. bis 16. ihrer damit relevierten Anträge angebotenen Zeugen remonstrieren die Beschwerdeführer mit der Begründung, der Schwurgerichtshof habe ihnen solcherart die Möglichkeit eines Nachweises abgeschnitten, daß D einen Angriff von bestimmter Seite her erwartet habe, so daß die Annahme eines 'Zufallsüberfalls', wie er ihnen angelastet werde, ausscheide und dementsprechend, aber auch aus anderen Gründen, 'zumindest ebenso gewichtige' Indizien für die Täterschaft anderer (bekannter gleichwie unbekannter) Personen und somit gegen ihre eigene Täterschaft - die sie nach dem Widerruf ihrer im Vorverfahren abgelegten Geständnisse in der Hauptverhandlung geleugnet haben - vorlägen wie solche, die dafür sprächen.

Bei jenen Schlußfolgerungen, die aus den unter Beweis gestellten Bekundungen einiger Zeugen auf die Möglichkeit einer Täterschaft von (dem ermordeten Tankwart bekannt oder unbekannt gewesenen) anderen Personen gezogen werden sollten, deren Existenz oder Identität gar nicht feststeht (Pkte 11. bis 16.), hätte es sich jedoch schon nach dem Inhalt der Beweisthemen ebenso wie nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen (S. 247 bis 257, 363 bis 370, 321 a bis 329 a, 313 a bis 318 a, 291 a bis 293 a, 275 a bis 277 a/IV) in Wahrheit nur um rein spekulative überlegungen ohne irgendeine konkrete kriminologisch faßbare Grundlage handeln können; und in bezug auf die beiden namentlich angeführten Personen (Leopold F und Gerhard G), in Ansehung derer die Vernehmung der übrigen beantragten Zeugen einen 'zumindest gleich dringenden' Tatverdacht aufzeigen sollte (Pkte 9. und 10.), ist bei der Antragstellung in keiner Weise dargetan worden, inwiefern die begehrte Beweiaufnahme in diese Richtung hin ein für die Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis hätte erbringen können als die eingehende sicherheitsbehördliche überprüfung aller auf Grund von Hinweisen auch nur entfernt Tatverdächtigen, die sich auch auf diese Personen erstreckt hatte (S. 345 bis 349, 223, 225, 231/IV) und absolut negativ verlaufen war (S. 29/IV). Insoweit ist demnach der Auffassung des Schwurgerichtshofs, daß aus der von den Antragstellern angestrebten Beweisführung ein zu ihren Gunsten verwertbares Resultat nicht zu erwarten sei, vollauf beizupflichten, so daß sich die Abweisung der erörterten Anträge als berechtigt erweist: gewiß darf es einem Angeklagten nicht verwehrt werden, die Täterschaft einer bestimmten anderen Person aufzuzeigen, weil dadurch zugleich die Beweiskraft der gegen ihn selbst sprechenden Verfahrensergebnisse aus denkfolgerichtigen und mit allgemeiner Lebenserfahrung im Einklang stehenden Erwägungen geschwächt wird; davon aber kann bei der hier in Rede stehenden Antragstellung, die lediglich auf den Nachweis eines auch für mehrere Andere bestehenden, also - in bezug auf die eigene Person - nicht ausschließlichen Gelegenheitsverhältnisses (siehe dazu EvBl. 1953/84; 9 Os 122/81, 13 Os 8/82) durch zum Teil (schon abstrakt) untaugliche Beweise und im übrigen auf die Durchführung reiner Erkundungsbeweise abzielte, keine Rede sein.

Zu Unrecht beschwert sich der Angeklagte B des weiteren über die Ablehnung seiner Anträge auf Vernehmung des Zeugen H (Punkt 1.), auf Beischaffung einer Aufzeichnung des Films 'Anna und die Wölfe' sowie auf überprüfung seiner Verantwortung, daß er diesen Film tatsächlich gesehen habe (Punkt 2.), und schließlich auf Veranlassung geeigneter Erhebungen im Haus Schanzstraße 19, 1140 Wien, sowie in dessen Umgebung (Punkt 5.), die er allesamt zum Nachweis dafür gestellt hatte, daß er in der Tatnacht nicht am Tatort anwesend gewesen sein könne, weil er sich zurTatzeitinseiner (im soeben genannten Haus gelegenen) Wohnung aufgehalten habe.

Zum damit angebotenen direkten Nachweis des von ihm (solcherart) behaupteten Alibis waren nämlich die bezeichneten Beweismittel, wie der Schwurgerichtshof zutreffend erkannt hat, tatsächlich ungeeignet. Denn nach dieser Verantwortung müßte der Beschwerdeführer in der betreffenden Nacht nach dem Ansehen des zuvor relevierten Films im Fernsehen - zugleich mit seiner Lebensgefährtin Gabriele I, die jene Darstellung indessen zuletzt gar nicht bestätigt hat (S. 37/VII) -

schlafenÖgegangen sein (S. 252/I); demgemäß hätte aber H, der in derselben Wohnung über ein eigenesÖKabinett verfügte (S. 245/I, 134/V), dessen spätere Anwesenheit in dieser Wohnung (seinen Angaben im Vorverfahren, S. 133 f./V und ON. 40, sowie allgemeiner Erfahrung entsprechend) - bei einem normalen Ablauf der Dinge, und eine besondere Konstellation wurde insoweit gar nicht behauptet - in der Tat nicht mehr bezeugen können.

Eben das gilt umso mehr auch für die übrigen Bewohner des Hauses und der Umgebung. Der Zeitraum vom Ende der Filmvorführung bis zur Tatzeit, die nach den Verfahrensergebnissen unbedenklich (und unstrittig) mit ca. 3.00 (und nicht, wie es in der Beschwerde offensichtlich irrig heißt, '0.3') Uhr früh anzunehmen ist, jedoch hätte in jedem Fall dazu ausgereicht, um mit einem PKW. die rund 100 km bis zum Tatort zurückzulegen.

Die darauf bezogenen Beschwerdeeinwände, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß H doch Wahrnehmungen gemacht habe, durch die eine Anwesenheit des Angeklagten inderWohnung zur Tatzeit bestätigt würde, und es sei durchaus denkbar, daß letzterer nachts einmal aufgestanden sei und das Licht aufgedreht habe sowie dabei von einem Zeugen gesehen worden sei, lassen die in Rede stehenden Anträge in diese Richtung hin augenscheinlich abermals als eine bloße Erkundungs- Beweisführung erkennen; die Frage, inwieweit die Behauptung des Beschwerdeführers, den Film 'Anna und die Wölfe' gerade in der Tatnacht gesehen zu haben, anhand der von ihm vorgebrachten Inhaltsangaben überhaupt beweiskräftig überprüfbar gewesen wäre, kann demnach auf sich beruhen.

Die Verfahrensrüge versagt aber auch insoweit, als der Angeklagte B vermeint, durch die zuletzt erörterten Beweismittel hätten zumindest die ihn belastende Verantwortung des Mitangeklagten CÖgleichwie die 'diversen übrigen Darstellungenin den Geständnissen' über die gemeinsame Fahrt aller Täter an den Tatort widerlegt werden können. Sind doch zum einen die betreffenden Anträge selbst dann, wenn man ihnen zugunsten des Beschwerdeführers eine über ihren Wortlaut hinaus auch dahingehende Zielrichtung unterstellt, jedenfalls nur im Licht seiner eigenen Verantwortung zu verstehen. Darnach aber hat er selbst behauptet, er sei - im Gegensatz zu der ihm vom Schwurgerichtshof ohne Begründung konzedierten (hypothetischen) Annahme, H könnte ihm allenfalls (höchstens) 'bis 24.00 Uhr' ein Alibi bieten - schon um ca. '1/211bis11' (gemeint: 22.30 bis 23.00) Uhr schlafen gegangen (S. 252/I): eine (dementsprechend mit diesem Inhalt unter Beweis gestellte) dahingehende Bekundung des Zeugen H wäre in Verbindug mit dem zuvor Gesagten auch in Ansehung des (durch sie bestätigten) Zeitpunkts des angeblichen Schlafen-Gehens des Beschwerdeführers mit der (in der Beschwerde relevierten) Verantwortung des C in der Hauptverhandlung, wonach dieser und A jenen 'gegen22.30 Uhr' (S. 5/VII) bzw. 'zwischen10.00und11.00' (gemeint: 22.00 und 23.00) Uhr (S. 10/VII) von seiner Wohnung abgeholt hätten, durchaus vereinbar, also keineswegs etwa - wie er mit Bezug auf die vorerwähnte Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses einwendet - mit keiner der ihn belastenden Darstellungen in Einklang zu bringen. Zum anderen hinwieder ist dem Antrag auf Vernehmung des Wilhelm H in keiner Weise zu entnehmen, inwiefern dieser trotz der Dürftigkeit seiner Angaben im Vorverfahren nunmehr, weitere sieben Monate später, hätte in der Lage sein sollen, genauere Angaben über den Verlauf des Abends vor der Tat in der Wohnung des Beschwerdeführers zu machen und insbesondere - wie mit der Verfahrensrüge angenommen wird -

auszuschließen, daß letzterer während des Fernsehens oder nachher von A und C abgeholt wurde.

Hatte er doch schon am 23.April 1982 bei der Gendarmerie - übereinstimmend mit den Angaben der Gabriele I, wonach er meistens allein in seinem Kabinett ferngesehen und auch am Abend des 11. Jänner 1982 nicht mit ihnen gemeinsam das Fernsehprogramm angesehen habe (S. 150 f./V) - lediglich zu bestätigen vermocht, er habe sich nach dem Vorhalt des Fernsehprogramms von dem in Rede stehenden Tag durch die Genannte, die es nach einer telefonischen Besprechung mit dem damaligen Verteidiger ihres Lebensgefährten nachgekauft hatte, um letzteren entlasten zu können (vgl. hiezu S. 133 f., 148 bis 151, 199

bis 203/V, 200, 313/III, 274/VI, 34 f./ VII), zwar noch daran erinnert, daß B sich an jenem Abend im Wohnzimmer die bereits mehrfach erwähnte Fernsehsendung angesehen habe, doch sei er selbst nurÖfallweise in diesem Zimmer gewesen, weil er in der Wohnung ein eigenes Kabinett bewohne (S. 133 f./V); und schon eine Woche später vor dem Untersuchungsrichter hatte er nur noch pauschal auf diese Aussage verwiesen (S. 269/I).

Der Auffassung des Schwurgerichtshofs, daß aus einer Vernehmung des Zeugen H kein für die Wahrheitsfindung erhebliches Resultat zu erwarten sei, ist demnach auch unter den zuletzt erörterten Aspekten im Ergebnis zuzustimmen. Soweit aber die Abweisung des Antrags auf Vornahme von Erhebungen in der Wohnumgebung des Beschwerdeführers ebenfalls mit der Begründung bekämpft wird, die auszuforschenden Zeugen hätten es möglicherweise immerhin ausschließen können, daß er in der Tatnacht von C abgeholt wurde, geht die Rüge neuerlich schon aus den zuvor angeführten Erwägungen fehl, wonach es sich bei derartigen Ermittlungen um einen bloßen Erkundungsbeweis gehandelt hätte.

Zum Nachweis dafür, daß sämtliche divergierenden Darstellungen des genannten Mitangeklagten (laut Beschwerde B) oder doch jedenfalls diejenige, die er in der Hauptverhandlung gab (laut Beschwerde A), über die gemeinsame Fahrt aller Täter an den Tatort unter keinen Umständen richtig sein könnten, haben beide Beschwerdeführer außerdem die zeugenschaftliche Vernehmung eines informierten Vertreters des Tankstellenrestaurants Großram darüber, daß in der Tatnacht dessen Betrieb schon um 23.00 Uhr eingestellt worden und nach diesem Zeitpunkt das Lokal geschlossen gewesen sei oder doch wenigstens keine Speisen mehr verabreicht worden seien (Pkt. 6), sowie ferner eine Zeit/Weg-Berechnung (Pkt. 3., B) bzw. darüber hinaus auch noch die Rekonstruktion der von C behaupteten Fahrstrecke unter Berücksichtigung der Sperrstunde im zuvor bezeichneten Restaurant, der Fahrtdauer und des Tatzeitpunkts (Pkt. 7., A) beantragt.

Gegen die Abweisung dieser Anträge wenden sie ein, der Schwurgerichtshof habe ihnen dadurch die Möglichkeit genommen, einerseits darzutun, daß zum Zurücklegen der von C im Vorverfahren bekundeten gesamten Fahrstrecke unter Bedacht auf die dabei angegebenen Fahrtunterbrechungen die (durch die Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses aktualisierte) Zeitspanne von 24.00

bis 3.00 (in der Beschwerde des Angeklagten B abermals irrig: '0.3') Uhr zu kurz gewesen wäre (B), und anderseits aufzuzeigen, daß sich bei einer Abfahrt von Großram schon um 23.00 Uhr eine mit der Darstellung des weiteren Fahrtverlaufs durch den Genannten in der Hauptverhandlung unvereinbare Länge des bis zur Tatzeit verstrichenen Zeitraums (in der Dauer von etwa 4 Stunden) ergeben hätte (beide Beschwerdeführer). Auch diese Vorwürfe sind indessen unberechtigt.

Der Begründung für die Ablehnung ihrer Anträge auf Erstellung eines Zeit/Weg-Diagramms sowie auf Vornahme einer Fahrtrekonstruktion, daß die Geschwornen selbst in der Lage seien, die dazu erforderlichen (einfachen) Berechnungen durchzuführen, vermögen die Beschwerdeführer nichts entgegenzuhalten;

insoweit hat der Schwurgerichtshof völlig zu Recht darauf hingewiesen, daß alle Angeklagten, davon A und B natürlich nur in der Geständnisphase, über die vom Abend des 11.Jänner 1982 bis zur Tat im wesentlichen gemeinsam zurückgelegte Wegstrecke und über die dabei eingeschalteten Aufenthalte teils wechselnde und teils voneinander abweichende Darstellungen gegeben haben, die ohnedies von den Laienrichtern (als Voraussetzung für ihre Beweiswürdigung) in jedem Fall, und zwar sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit, einer derartigen überprüfung zu unterziehen seien. Die evidente Untunlichkeit der Vornahme einer Vielzahl derartiger Berechnungen und Rekonstruktionen (gemeint offenbar: durch einen Sachverständigen) wird umso augenscheinlicher, wenn man bedenkt, daß dazu im Hinblick auf das Fehlen präziser Angaben über die abseits der Autobahn zurückgelegten Fahrstrecken, über die (insbesondere dortigen) Verkehrsverhältnisse und über die Dauer der Fahrtunterbrechungen - wobei der lediglich auf die Schilderung des wesentlichen Fahrtverlaufs beschränkten Darstellung des Mitangeklagten C in der Hauptverhandlung im übrigen nicht zu entnehmen ist, daß er damit solche Unterbrechungen und Aufenthalte, wie sie von sämtlichen Angeklagten im Vorverfahren bekundet worden waren, überhaupt auszuschließen gedachte - sowie (hauptsächlich von Seiten des C) über die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit keineswegs auch nur einigermaßen genaue Berechnungsunterlagen zur Verfügung standen;

die demnach allein mögliche grob überschlägige Prüfung der Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit der einzelnen Fahrtversionen zum Zweck der Wahrheitsfindung aber war den Geschwornen auch ohne die Beiziehung eines Sachverständigen durchaus zuzumuten. Die Nicht-Rekonstruierbarkeit der konkreten Parkplatzsituation mit Bezug auf das Tat-Fahrzeug in der Tatnacht hinwieder liegt - abgesehen davon, daß der Antrag eine dahingehende Präzisierung vermissen läßt - auf der Hand.

Im Licht dieser Erwägungen und unter Bedachtnahme einerseits darauf, daß Sperrstunden nach allgemeiner Erfahrung weithin nicht auf die Minute genau eingehalten zu werden pflegen - was zufolge der Formulierung des Beweisthemas dahin, daß ab 23.00 Uhr 'zumindest' keine Speisen mehr verabreicht worden seien, ersichtlich auch von den Beschwerdeführern nicht verkannt wird -, sowie anderseits auf die ausdrückliche Erklärung des Mitangeklagten C, er habe 'keinen Zeitbegriff', er habe zudem keine Uhr mitgehabt und im Auto habe sich gleichfalls keine Uhr befunden (S. 10/VII), schließlich zeigt sich in der Tat, daß auch die Vernehmung eines informierten Vertreters der Autobahnraststätte Großram zu dem vorhin beschriebenen Thema nach Lage des Falles nicht geeignet gewesen wäre, die jeweils relevierte Darstellung des genannten Mitangeklagten zu widerlegen.

Jene nunmehrigen Beschwerdeargumente aber, mit denen die Angeklagten A und B sinngemäß darzutun suchen, daß die bekämpften Darstellungen des Mitangeklagten C über ihre gemeinsame Fahrt an den Tatort durch die begehrte Beweisaufnahme immerhin erschüttert worden wären und daß bereits dieser Effekt zumindest möglicherweise die Glaubwürdigkeit des Genannten überhaupt entscheidend geschwächt, also eines der für die Bejahung der Schuldfragen am wesentlichsten maßgebend gewesenen belastenden Beweismittel inFragegestellt hätte, sind nicht stichhältig.

Denn die Unvereinbarkeit der verschiedenen imÖDetail divergierenden Schilderungen des C miteinander (gleichwie mit den ihrerseits nicht in allen Einzelheiten konformen Verantwortungen der Beschwerdeführer in deren Geständnisphase) zu dem in Rede stehenden Thema lag von vornherein klar auf der Hand und mußte daher von den Geschwornen - in Abwägung gegenüber den sonstigen belastenden und entlastenden Verfahrensergebnissen, wie etwa den letztlich bis ins Detail konformen Geständnissen der Angeklagten A und B über den eigentlichen Tathergang im Vorverfahren unter Einschluß von Einzelheiten, die erst dadurch bekannl sowie in der Folge objektiviert wurden, einerseits und den (ähnlich wie im Fall H zustandegekommenen) Bekundungen der Zeugin J über die Anwesenheit des Angeklagten B in seiner Wohnung in der Tatnacht anderseits - ohnehin auf jeden Fall einer Würdigung unterzogen werden. Auch unter diesem Aspekt sind ihnen demnach durch die Ablehnung der erörterten Beweisanträge keine für ihr Verdikt auch nur potentiell bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen vorenthalten worden.

Zum Beweis dafür, daß der Mitangeklagte C außerdem 'auf Grund eines abnormen geistigen Zustandsbildes' insbesondere unter dem psychischen Druck von Vernehmungen und anhängigen Verfahren zu grundlosen Selbstbezichtigungen neige, haben die Beschwerdeführer ferner seine Psychiatrierung beantragt (Pkt. 8.). Der Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses, daß sich im Verfahren für eine derartige psychische Störung keinerlei Anhaltspunkt ergeben habe und demgemäß zu der gewünschten Begutachtung kein Anlaß gegeben sei, ist jedoch beizupflichten (vgl. SSt. 49/55, EvBl. 1975/120 u.a.m.). Mit seinem Einwand, daß 'diese Momente' eben 'häufig nur einem Facharzt erkennbar' seien, deklariert der Angeklagte B selbst auch den nunmehr in Rede stehenden Antrag der Sache nach als einen reinen Erkundungsbeweis.

Der Angeklagte A aber übergeht bei seinem Hinweis darauf, daß C letztlich zugegeben hat, einen angeblichen überfall in Vösendorf nur erfunden zu haben, woraus er ableiten möchte, daß darin sehr wohl ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme liege, letzterer neige zu grundlosen Selbstbezichtigungen sowie zur Lügenhaftigkeit, geflissentlich den (diese Argumentation geradezu ad absurdum führenden) Umstand, daß es sich bei der ursprünglichen Bestätigung eines derartigen überfalls durch den Genannten nach den Verfahrensergebnissen (vgl. S. 64 f., 81 bis 84, 95 f., 77 f., 49;

213;

300/V; 223/I; 97 bis 101; 103 bis 111; 225 bis 227/II; 15 bis 17;

219;

323/III; 20/VII) offensichtlich um eine gezielte Verabredung aller Angeklagten sowie ihnen nahestehender Personen handelte, um solcherart beim Auftauchen eines Verdachts auf ihre Täterschaft beim verfahrensgegenständlichen Doppel-Raubmord davon - ersichtlich durch das Erwecken des Anscheins, es gehe auch hiebei nur um letzten Endes haltlose Verdächtigungen - abzulenken; ein Indiz für einen psychischen Defekt des Mitangeklagten C im behaupteten Sinn kann demgemäß in seinem damit relevierten (verabredeten) Aussageverhalten mitnichten erblickt werden.

Im gleichen Bestreben, den Beweiswert des von letzterem abgelegten, ihre Klienten belastenden Geständnisses in Frage zu stellen, haben schließlich die Verteidiger beider Beschwerdeführer kurz vor dem Schluß des Beweisverfahrens auch noch den Antrag gestellt, die Häftlinge K, L, M und N zu ihrem Vorbringen, C habe ihnen gegenüber mehrfach geäußert, daß er sein Geständnis nur unter Druck abgelegt habe und in Wirklichkeit niemals in Ybbs gewesen sei, als Zeugen zu vernehmen (Pkt. 18.).

Eine Begründung für die Annahme, daß sich derartige Vorfälle tatsächlich ereignet haben könnten, ist aber weder den bezeichneten Anträgen zu entnehmen noch sonst aus irgendwelchen Verfahrensergebnissen ableitbar. Bezieht sich doch nicht einmal die einzige Erwähnung immerhin eines der vier als Zeugen namhaft gemachten Häftlinge, nämlich des Kurt K - den der Angeklagte A im Verfahren zum AZ. 17 Vr 5/82 des Erstgerichts seinerseits erfolglos zu entlasten versucht hatte -, durch A in der Hauptverhandlung als eines in Betracht kommenden Zeugen keineswegs etwa auf das hier interessierende Beweisthema, also darauf, ob C jenem gegenüber mehrmals die Unrichtigkeit seines Geständnisses zugegeben hat, sondern vielmehr bloß auf die ganz andere Frage, ob der genannte Mitangeklagte dem A gegenüber in Anwesenheit des K einmal eingeräumt hat, es stimme nicht, daß er (C) über einen Schlüssel zu dem als Tat-Fahrzeug benützten PKW. des Leopold O verfügt habe (S. 15 f./VII).

Das solcherart lediglich auf einer reinen Prozeßbehauptung der Verteidiger ohne jeglichen Anhaltspunkt in Verfahrensergebnissen beruhende, zuvor wiedergegebene Begehren um Beweisaufnahme zielte daher klar erkennbar abermals nur auf die Durchführung eines bloßen Erkundungsbeweises. Dementsprechend erweisen sich die (ansonsten grundsätzlich berechtigten) Einwände der Beschwerdeführer gegen die Begründung der Antragsabweisung im Weg einer unzulässigerweise vorgreifenden Beweiswürdigung (nach Lage des Falles nichtsdestoweniger) im Ergebnis gleichfalls als nicht zielführend (vgl. EvBl. 1965/217, SSt. 19/75, 169 u.a.).

Der Angeklagte B hat überdies auch die Beweiskraft seines im Vorverfahren abgelegten und später widerrufenen eigenen Geständnisses durch den Nachweis zu bekämpfen versucht, daß einerseits damals schon durch die Presseberichterstattung soviel Information über die Tat an die Öffentlichkeit gedrungen sei, daß es keiner besonderen Kenntnisse von der Situation am Tatort bedurft habe, um Angaben machen zu können, wie sie in den mit ihm aufgenommenen Protokollen aufscheinen (Pkt. 4.), und daß anderseits er selbst in seiner Geständnisphase 'angeblich' (soll möglicherweise heißen: 'erheblich') verletzt gewesen sei sowie deshalb seine Geständnisse nur unter dem Druck jener Verletzungen abgelegt habe (Pkt. 17.).

Seine Beschwerdeargumente gegen die Abweisung dieser Anträge durch den Schwurgerichtshof schlagen gleichfalls nicht durch. Denn der gegen den Hinweis darauf, daß er sich zur Begründung seiner Kenntnisse über die Situation am Tatort selbst gar nicht auf Presseberichte berufen hat, erhobene Einwand des Beschwerdeführers, daß man bekanntermaßen die Quelle täglicher Information häufig (gemeint: mitzuteilen) vergesse, ist deswegen nicht stichhältig, weil er ja keineswegs etwa zu dieser Frage (bloß) nicht Stellung genommen, sondern vielmehr ausdrücklich eine andere Erklärung angeboten hat, und zwar die Behauptung, man habe ihm bei der Polizei vor seiner Vernehmung den Originalplan vom Tatort gezeigt und Vorhalte gemacht (S. 18, 23, 26/VII); die beantragte Beischaffung von Presseberichten über das verfahrensgegenständliche Geschehen wäre demnach in der Tat nicht zielführend gewesen.

Ebensowenig aber hätte dem in der Verfahrensrüge relevierten Umfang jener Verletzungen des Angeklagten B für die Beurteilung des Beweiswertes seiner Geständnisse Bedeutung zukommen können, die er schon bei seiner Einlieferung ins Gefangenenhaus des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 30.März 1982 (S. 283/II) aufgewiesen hatte; hat er sich doch zur Motivierung seiner am 7., 8., 13. und 15.April 1982

bei den Sicherheitsbehörden sowie (nach einem zwischenzeitigen Widerruf) am 21.April 1982 neuerlich bei der Gendarmerie und auch beim Untersuchungsrichter, am 5.Mai 1982 bei der Gendarmerie und am 3. Juni 1982 beim Untersuchungsrichter abgelegten Geständnisse (S. 213 ff./V und ON. 38) nichtÖdarauf (also auf schon früher erlittene Verletzungen) berufen, sondern - nachdem er noch beim ersten Widerruf in einer Eingabe an den Untersuchungsrichter am 15.April 1982 bestätigt hatte, daß er von den vernehmenden Beamten gut behandelt worden sei, und die Geständnisse lediglich auf einen 'sehr starken Druck' der Vernehmungsorgane sowie auf seine schlechte psychische Verfassung zurückgeführt hatte (S. 231, 237/I; vgl. auch

S. 503/VI) - vielmehr auf Verletzungen, die ihm während seiner (am

7. und 8.April 1982

durchgeführten) Vernehmungen durch die Polizei zugefügt worden seien (S. 17, 19, 25/VII). Die in der Beschwerde reklamierte Beischaffung von Unterlagen über das Ausmaß seiner früheren Verletzungen wäre daher nicht geeignet gewesen, diese Verantwortung zu unterstützen. Durch die erörterte Abweisung von Beweisanträgen der Beschwerdeführer sind demnach in keinem Fall deren Verteidigungsrechte benträchtigt worden.

Soweit sich jedoch der Angeklagte B darüber hinaus auch noch dagegen beschwert, daß verschiedene (im einzelnen gar nicht bezeichnete) Aktenteile nicht oder nur unvollständig verlesen worden seien und daß eine Beeidigung der Zeugen unterblieben sowie der Zeuge Leopold O nicht ausführlich genug befragt worden sei, entbehrt die Verfahrensrüge schon ihrer formellen Voraussetzung einer darauf gerichtet gewesenen Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung (§ 345 Abs. 1 Z. 5; vgl. insbes. § 247 Abs. 2, 308 Abs. 1 StPO).

Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin zu verwerfen. Das Geschwornengericht verurteilte die beiden Angeklagten nach § 28, 75 StGB zu (je) lebenslanger Freiheitsstrafe. Es wertete bei ihnen das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art (zwei Morde, ein Raub), den hohen Wert des geraubten Gutes (von über 100.000 S) und beim Angeklagten A überdies die 'zahlreichen' einschlägigen Vorstrafen als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen keinen Umstand an.

Den Berufungen, mit welchen die Angeklagten die Verhängung einer zeitlichen Freiheitsstrafe anstreben, kommt gleichfalls keine Berechtigung zu.

Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird selbst von den Berufungswerbern nicht behauptet. Demgegenüber hätte das Erstgericht bei ihnen die zweifache Qualifikation zum schweren Raub (nämlich durch dessen Begehung sowohl in Gesellschaft von Beteiligten als auch unter Verwendung von Waffen) und beim Angeklagten A außerdem noch den raschen Rückfall (nach Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung bis 19.September 1981) als weitere Erschwerungsgründe berücksichtigen müssen. Bei Beachtung aller maßgebenden Momente ist - selbst unter Berücksichtigung des im Vergleich zum Angeklagten A weniger belasteten Vorlebens des Angeklagten B, wie auch des Umstandes, daß sich das Tatverhalten AS bei dem an Franz E verübten Mord (anders als beim Mord an Herbert D, bei dem er unmittelbarer Täter gewesen ist, bloß) als sonstiger Tatbeitrag nach § 12 dritter Fall StGB darstellt - bei beiden Angeklagten die Verhängung der gesetzlichen Höchststrafe im Hinblick auf ihre außerordentlich große tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld vollauf gerechfertigt (§ 32 StGB).

Es mußte daher auch den Berufungen, die nichts wesentliches aufzuzeigen vermögen, was eine mildere Strafe rechtfertigen könnte, ein Erfolg versagt bleiben.

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