OGH 10Os34/80

OGH10Os34/8011.3.1980

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Kronlachner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mihail A wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 21. November 1979, GZ. 12 b Vr 772/79-33, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mihail A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er im Herbst 1978 in Traiskirchen eine unmündige Person, und zwar die am 26. September 1970 geborene Mandisi B, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er mindestens viermal seinen Geschlechtsteil zwischen ihren Oberschenkeln bis zum Samenerguß rieb und ihr einen Zungenkuß gab sowie mindestens zweimal ihren entblößten Geschlechtsteil betastete.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht nahm die wiederholte Tatbegehung durch den Beschwerdeführer auf Grund der Angaben der jetzt neunjährigen Mandisi B als erwiesen an, der es insoweit unter Bedacht auf ihr Persönlichkeitsbild, auf Art und Inhalt ihrer mehrfachen Schilderung der Taten, auf ihre familiäre und häusliche Situation, speziell in Ansehung ihrer Kontakte zum Angeklagten, auf dessen leugnende Verantwortung, auf den persönlichen Eindruck, den sie in der Hauptverhandlung dem Gericht vermittelte, und auf das Gutachten des Sachverständigen für Psychiatrie, Univ.Prof.

Dr.Spiel, vollen Glauben schenkte. Kleineren Widersprüchen und Ungereimtheiten in der Darstellung des Kindes, von denen es beispielshalber jene über die Anzahl der Tathandlungen im Bett ausdrücklich erwähnte, maß es keine entscheidende Bedeutung bei. Unter diesen Umständen war das Erstgericht (im Interesse einer gerafften Zusammenfassung der Entscheidungsgründe im Urteil - § 270 Abs. 2 Z. 5 StPO.) nach Lage des Falles nicht verhalten, in Sonderheit auch darauf hinzuweisen, daß Mandisi B von einem Zungenkuß - der dem Tatbild des § 207 Abs. 1 StGB. nicht entspricht (vgl. EvBl. 1976/205 u.a.) und daher als bloß unselbständige Begleithandlung einer der mehreren Taten nicht in den Urteilstenor mitaufzunehmen war - zwar bei der Gendarmerie und vor dem Untersuchungsrichter, jedoch nicht mehr in der Hauptverhandlung sprach, und daß sie umgekehrt dabei erstmalig vorbrachte, der Angeklagte habe ihr, nachdem er 'es' mit ihr gemacht habe, erzählt, daß er das auch mit anderen Mädchen im Bett mache, 'aber nicht zugedeckt'. Einer derartigen Erörterung bedurfte es umso weniger, als die nunmehr hervorgehobene jeweilige Nichterwähnung von in einer anderen Verfahrensphase geschilderten Vorgängen durch das Kind anscheinend vom Beschwerdeführer und vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gleichfalls nicht für wesentlich genug gehalten wurde, um sie zur Sprache zu bringen und durch geeignete Fragestellung ihre Aufklärung zu versuchen. Von einer (der Sache nach allein geltend gemachten) Unvollständigkeit des Urteils im Sinn des § 281 Abs. 1 Z. 5

StPO. kann daher keine Rede sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich folglich als offenbar

unbegründet, sodaß sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO. schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen war.

Über die Berufung wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO.).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte