Spruch:
Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in der Unterstellung der den Angeklagten Peter A und Heinrich B angelasteten Tat auch unter § 129 Z 2 StGB sowie im Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Peter A und Heinrich B werden für das ihnen nach dem aufrecht bleibenden Schuldspruch zur Last fallende Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB gemäß § 128 Abs 2 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar A in der Dauer von 4 1/2 (viereinhalb) Jahren sowie B in der Dauer von 4 (vier) Jahren.
Mit ihren Berufungen (wegen des Ausspruchs über die Strafe) werden die Angeklagten auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen ihnen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten und die Schuld-Berufung des Angeklagten B gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem sie des Verbrechens des schweren Diebstahls (von zwei Personenkraftwagen und vier Kraftfahrzeugkennzeichentafeln im Wert von zusammen rund 670.000 S) durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128
Abs 2, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt wurden, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 2. März 1982, GZ 10 Os 33/82-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Dabei wurde jedoch wahrgenommen, daß das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführer insofern mit einer von ihnen nicht geltend gemachten Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist, als ihnen das Erstgericht auch die Verbrechensqualifikation nach § 129 Z 2 StGB anlastete (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), ohne daß dem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) - gleichwie dessen Begründung -
ein Anhaltspunkt für die Annahme zu entnehmen wäre, sie hätten (über das Einbrechen und Einsteigen in ein Gebäude hinaus) auch ein Behältnis aufgebrochen oder mit einem der in § 129 Z 1 StGB genannten Mittel geöffnet.
In dem zur Entscheidung über die Berufungen der Angeklagten anberaumten Gerichtstag (§ 296 Abs 3 StPO) war demnach vorerst diese unrichtige Anwendung des Strafgesetzes gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wie im Spruch zu beheben.
Bei der hiedurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wurden - im wesentlichen wie schon in erster Instanz -
die (bei A elf und bei B sieben, sohin mehreren, sowie zum Teil empfindlichen) Vorstrafen der Angeklagten wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Taten, ihr jeweils rascher Rückfall, der den strafsatzbestimmenden Grenzbetrag von 100.000 S um nahezu das Sechsfache übersteigende Wert der gestohlenen Sachen sowie die Wiederholung und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls als erschwerend, hingegen das Zustandebringen der gesamten Diebsbeute, wodurch - zwar, insbesondere infolge der Beschädigung der Fahrzeuge und der Kosten ihres Rücktransports, immer noch ein beträchtlicher Schaden verblieb (vgl hpts S 21, 35/II sowie ON 69), aber doch - das objektive Gewicht der Straftat nicht unerheblich vermindert wurde (vgl ÖJZ-LSK 1976 310), als mildernd gewertet. Für die Strafdauer ohne Belang ist es demgegenüber, ob der Angeklagte B aus seiner Tatbeteiligung auch persönlich einen Nutzen zog oder (wie er in seiner Berufung behauptet) nicht.
Mit Rücksicht auf diese Strafzumessungsgründe und unter Bedacht darauf, daß der hier zu beurteilende Autodiebstahl mit darauffolgendem (versuchtem) Verbringen der Fahrzeuge ins Ausland auf Grund aller Begleitumstände und der Täterpersönlichkeiten sehr wohl augenscheinlich dem Bereich berufsmäßiger Schwerkriminalität zuzuordnen ist, erschienen die über die Angeklagten verhängten, ihrem Vorleben entsprechend differenzierten Freiheitsstrafen in der - wegen des Wegfalls einer Diebstahlsqualifikation und des Hinzukommens der teilweisen objektiven Schadensgutmachung als Milderungsgrund im Vergleich zum erstinstanzlichen Strafmaß etwas reduzierten - Dauer von viereinhalb Jahren bei A und vier Jahren bei B nach deren tat- und persönlichkeitsbezogener Schuld (§ 32 StGB) innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Freiheitsstrafrahmens des § 128 Abs 2 StGB als angemessen. Mit ihren (Straf-) Berufungen waren die Angeklagten auf diese Entscheidung zu verweisen.
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