Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 4 (vier) Jahre herabgesetzt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch umfassenden - Urteil wurde der am 20. November 1909 geborene Emmerich A (im zweiten Rechtsgang neuerlich) I./ des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB und II./ des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er zu I./ in Wien mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Verbergen hinter dem falschen Scheine eines berechtigten Sparbuchinhabers, zur übergabe von Geldbeträgen verleitete, die Berta B am Vermögen schädigte, und zwar 1./ am 12. Juni und am 24. Juli 1979 Angestellte der C, Zweigstelle Alserstraße;
eingetretener Schaden auf den Sparbüchern 3107-15962/16071/ 16098 zum Nachteil der Berta B 106.500 S;
2./ am 13. Juni, 17. Juli, 7. August 1979 und 10. Jänner 1980 Angestellte der X;
eingetretener Schaden auf den Sparbüchern 116592411 und 196589758 zum Nachteil der Berta B 59.600 S;
zu II./ am 7. August 1980 in Baden, Berta B durch drohende Gebärden, wie Ballen der Fäuste, sohin durch gefährliche Drohung, zu einer Handlung, nämlich zur Verfassung zweier Schuldbefreiungsurkunden nötigte.
Er wurde hiefür sowie für jene Taten, die ihm im seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen (unberührt gebliebenen) Teil des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruches zur Last gelegt worden waren (Vergehen nach § 105 Abs. 1 StGB und § 83 Abs. 1 StGB, jeweils begangen an Erika J), gemäß § 147 Abs. 3 StGB unter Anwendung der §§ 28 Abs. 1, 39 StGB - erneut - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Jahren verurteilt.
Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer ziffernmäßig auf die Gründe der Z 4, 5, 8, 9 lit a, 9 lit c und 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Den ersterwähnten Nichtigkeitsgrund (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seinen in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen (S 372, 391/III in Verbindung mit ON 254) auf Einvernahme der Zeugen Linde K, Ernestine L und Armin M, weiters auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens und eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens sowie schließlich auf Beischaffung des Befundes des Lainzer Pflegeheimes, eines Arbeitsgerichtsaktes, verschiedener Belege und zweier Briefe nicht entsprochen wurde. Er wurde jedoch durch die Abweisung (S 391/III in Verbindung mit S 408, 411/III) dieser Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt.
Die Vernehmung der Zeugin Linde K zum Beweis dafür, daß er mit Berta B eine monatliche Entlohnung von 14.000 S für ihre Pflege und Betreuung (zuzüglich zu einem Entgelt für Kost und Quartier) vereinbart gehabt habe - womit er seine Verantwortung hatte glaubhaft machen wollen, er habe die tatgegenständlichen Sparbücher nicht gegen den Willen der Genannten realisiert, sondern im Hinblick auf ihre angeblich vereinbarungswidrig zu geringen Zahlungen von nur 7.000 S bis 8.000 S pro Monat als eine ihm gebührende weitere Gegenleistung von ihr erhalten -, wurde vom Erstgericht mit der (entgegen § 238 Abs. 2 StPO allerdings erst im Urteil nachgetragenen) Begründung abgelehnt, die Höhe der vereinbarten monatlichen Entlohnung sei deshalb ohne Belang, weil der Angeklagte jedenfalls gewußt habe, daß ihm unabhängig von derartigen Vereinbarungen keinerlei über die Höhe der tatsächlich erhaltenen monatlichen Zahlungen hinausgehende Forderungen gegen B zustanden. Der dagegen erhobene Einwand des Beschwerdeführers, daß ein dem Antrag entsprechendes Beweisergebnis gerade die für diese Konstatierung maßgebende Glaubwürdigkeit der genannten Zeugin (in Ansehung des Umfangs seiner Leistungen für sie und der Nichtübergabe der Sparbücher an ihn zu Zahlungszwecken) entscheidend erschüttert hätte, geht im Hinblick darauf fehl, daß das Schöffengericht die damit relevierte Möglichkeit objektiv unrichtiger Angaben ihrerseits im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S 405 f/III).
Gleiches gilt für die Ablehnung der Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens über die Echtheit von Unterschriften der Berta B auf im Strafakt befindlichen Urkunden, zumal das Erstgericht ohnedies auch auf die Depositionen der Zeugin im ersten Rechtsgang Bedacht nahm und in bezug auf die unter S 71/I und 323/I erliegenden Schriftstücke ausdrücklich feststellte, daß diese von B sogar selbst geschrieben wurden (S 404 und 406/III). Die Zeugin Ernestine L war zum Beweis dafür beantragt worden, daß sie von Berta B zu Unrecht eines Diebstahls bezichtigt worden sei. Diesem mit dem Urteilssachverhalt in keinerlei Zusammenhang stehenden Thema konnte indessen das Schöffengericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung in bezug auf die angenommene (partielle) Glaubwürdigkeit der Zeugin B (im zuvor bezeichneten Umfang) ebenso jegliche Relevanz versagen, wie dem weiters unter Beweis gestellten Umstand, daß sich die Genannte bei dem Zeugen Armin M (Bd I, S 49) (anläßlich eines Besuches) nicht über den Angeklagten beklagt habe; auch aus dem Unterbleiben der Einvernahme dieser beiden Zeugen kann daher eine Nichtigkeit des Urteils nicht abgeleitet werden (ÖJZ-LSK 1979/82).
Die Einholung eines ergänzenden psychiatrischen Sachverständigengutachtens und die Beischaffung eines Befundes des Lainzer Pflegeheimes über Berta B aber waren deshalb entbehrlich, weil den letzten Angaben dieser Zeugin (in der Hauptverhandlung) im Hinblick auf ihre altersbedingte Verlorenheit im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin keine selbständige Bedeutung mehr zugemessen wurde (S 405 f/III).
Schließlich wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten auch nicht dadurch verletzt, daß die beantragte Beischaffung eines Arbeitsgerichtsaktes, verschiedener Belege und zweier an das Sekretariat des Anatomischen Institutes gerichteter Briefe der Berta B unterblieb. Denn daraus allein, daß er Forderungen gegen B beim Arbeitsgericht Wiener Neustadt klagsweise geltend gemacht hat, ergibt sich naturgemäß noch keinerlei Anhaltspunkt für eine Berechtigung jenes Begehrens; eine sonstige Relevanz der gewünschten Aktenbeischaffung (S 351/III in Verbindung mit S 391/ III) jedoch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. In Ansehung von Art und Inhalt der beim Erstgericht im Depot verwahrten 'Belege (Rechnungen, Kassabuch, Schriftstücke usw)' hinwieder, die 'zum Zwecke der Erläuterung und Dartuung' des Klagebegehrens beigeschafft werden sollten, lassen sowohl die Beschwerde als auch der Antrag überhaupt jede (für die notwendige überprüfung von dessen Erheblichkeit vorauszusetzende) Substantiierung vermissen. Da für den Beschwerdeführer letztlich auch durch die Beischaffung der im Antrag relevierten Briefe der Berta B, mit denen sie im Sommer 1979 zum Ausdruck gebracht haben soll, sie wolle bis zu ihrem Lebensende beim Angeklagten bleiben, nichts zu gewinnen gewesen wäre, weil einer derartigen Mitteilung keineswegs ein konkreter Hinweis auf den tatsächlichen Wert der von letzterem für sie erbrachten Leistungen entnommen werden könnte, der die Ausnahme ihrer vorsätzlichen Schädigung durch ihn in Frage zu stellen geeignet wäre, ist die Verfahrensrüge demzufolge in keine Richtung hin zielführend. In Ausführung der Mängelrüge (Z 5) wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht vor, es habe zahlreiche Beweisergebnisse mit Stillschweigen übergangen und deshalb das Urteil nur unvollständig begründet. Das bezügliche Vorbringen erschöpft sich jedoch seinem Inhalt und seiner Zielsetzung nach im wesentlichen in dem in Rechtsmittelverfahren gegen Schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und daher insoweit unbeachtlichen Versuch, die auf Grund einer Gesamtwürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) der aufgenommenen Beweise vorgenommene und nach Lage des Falles auch ausreichend begründete Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes zu bekämpfen. Denn das Erstgericht hat im Urteil ohnedies mit Bestimmtheit angegeben, welche (entscheidenden) Tatsachen aus welchen (denkrichtigen) Gründen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen worden sind (§ 270 Abs. 2 Z 5 StPO); mit allen Details aus den Verfahrensergebnissen mußte es sich angesichts der gesetzlichen Anweisung, die Entscheidungsgründe in 'gedrängter Darstellung' abzufassen, nicht auseinandersetzen. Dies gilt insbesondere für die in der Beschwerde zitierten Passagen aus den vom Schöffengericht bei seiner Beweiswürdigung ohnedies berücksichtigten Aussagen der Zeugen N und O (S 405/III), mit denen der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugin B ganz allgemein sowie in bezug auf den Umfang der für sie erbrachten Leistungen des Angeklagten im besonderen in Zweifel zu ziehen versucht. Auch auf die mangelnde Verläßlichkeit der ihre Entgeltvereinbarung mit dem Angeklagten und die Echtheit ihrer Unterschrift auf verschiedenen Schriftstücken betreffenden Angaben der Genannten hat das Erstgericht (wie oben gesagt) sowieso Bedacht genommen (S 405 f/III).
Eine Erörterung jener Aussagen der Zeuginnen P und Dr. Q aber, wonach B erstere des Diebstahls bezichtigt habe und nach Ansicht der letzteren eine schwierige und unzufriedene Patientin gewesen sei, konnte deswegen unterbleiben, weil das Schöffengericht die Feststellung, daß der Beschwerdeführer nicht einmal die Voraussetzungen für die von ihm angebotene spezifische Betreuung alter und gebrechlicher Menschen geschaffen hat, woraus es in Verbindung mit seiner aus seinem Vorleben ersichtlichen Charakterveranlagung ableitete, daß es ihm nur darum ging, an die Geldmittel dieser alten Leute heranzukommen, in erster Linie ohnehin nicht auf die Darstellung der Zeugin B, sondern auf die Beobachtungen der Zeugin R stützte, die als Sozialarbeiterin eigene Wahrnehmungen über deren Lebensumstände sowie Pflegeverhältnisse gemacht hat (S 403 f, 406-408/III). Eine Berücksichtigung der im Rechtshilfeweg abgelegten Aussage des Zeugen S (ON 169) schließlich war dem Erstgericht im Hinblick darauf, daß deren Verlesung in der Hauptverhandlung (ON 258) unterblieben ist (vgl insbes S 392/III), überhaupt verwehrt (§ 258 Abs. 1 StPO).
Gleiches gilt auch für die Aussage des Zeugen Dr.T (ON 171), durch die der Angeklagte die Erbringung von Pflegeleistungen für Berta B glaubhaft zu machen trachtet; einer Erwähnung der Zeugenaussage Dris. U jedoch bedurfte es in diesem Zusammenhang nicht, weil daraus für den Beschwerdeführer insoweit nichts zu gewinnen ist, und ebensowenig kann ein übergehen wesentlicher Verfahrensergebnisse darin erblickt werden, daß das Urteil eine Darstellung der als widerlegt angesehenen Verantwortung des Angeklagten über das Ausmaß der behaupteten Betreuung in allen Details sowie eine Bezugnahme darauf vermissen läßt, daß die Zeugin B einige wenige derartige Leistungen seinerseits bestätigt hat.
Nahm das Gericht aber dementsprechend als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer die Genannte jedenfalls nicht so nachhaltig betreut hat, daß er einen (seinen Bereicherungsund Schädigungsvorsatz beim unberechtigten Realisieren der Sparbücher in Zweifel ziehenden) Anspruch gegen sie auf eine weitergehende Entlohnung als die ohnehin von ihr erhaltene hatte oder dies auch nur hätte annehmen können (S 410
f/III), dann erübrigte sich folgerichtig jede Erörterung der in der Mängelrüge relevierten Verfahrensergebnisse darüber, in welchem Ausmaß B tatsächlich pflegebedürftig war und wie hoch die Kosten einer dementsprechenden - vom Angeklagten aber nicht geleisteten - Betreuung gewesen wären.
Ebensowenig liegen die behaupteten Begründungsmängel zu dem im zweiten Rechtsgang (abermals) gefällten Schuldspruch wegen Nötigung vor.
Das zuvor erwähnte Verwertungsverbot (§ 258 Abs. 1 StPO) ist in bezug auf die Aussage des Zeugen S auch in diesem Zusammenhang aktuell und gilt gleichermaßen für die (ebenfalls in der Hauptverhandlung nicht verlesenen) Angaben der Zeugin B vor dem Untersuchungsrichter (ON 41). Auf die (zeitweilige) Behauptung der Genannten, die ihr abgenötigten Urkunden gar nicht unterschrieben zu haben, hingegen wird im Urteil (S 406/III) ohnedies eingegangen und eine besondere Erwähnung ihrer Aussage, daß sie sich vor dem Beschwerdeführer seit ihrer Kenntnis von seinen Vorstrafen gefürchtet habe, war umso weniger erforderlich, als auch der betreffenden Rüge nicht zu entnehmen ist, welche Schlußfolgerungen daraus zu seinen Gunsten hätten gezogen werden sollen. Aus der Aussage der Zeugin R schließlich konnte das Schöffengericht durchaus ableiten, daß B eine körperliche Mißhandlung durch den Angeklagten befürchtete, obwohl sie ihr das nicht 'wortwörtlich' sagte; eines besonderen Hinweises darauf bedurfte es daher gleichfalls nicht. Auch der Mängelrüge kann daher kein Erfolg beschieden sein. Eine überschreitung der Anklage (Z 8 und 9 lit c, der Sache nach jedoch nur Z 8) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er zum Faktum I./ 1./ des Urteilssatzes nur wegen einer Schadenssumme von 100.000 S angeklagt, jedoch wegen einer solchen von 106.500 S verurteilt wurde.
Auch diese Rüge versagt: Gegenstand einer Anklage ist immer nur die Beteiligung eines Menschen an einem bestimmten - in den Anklagegründen geschilderten - Vorfall, an einem Ereignis, das nach Ansicht des Anklägers einen strafbaren Erfolg herbeigeführt hat. Die Anklage umfaßt demnach einen Komplex von Tatsachen, wobei es Aufgabe des Gerichtes ist, deren strafrechtliche Erheblichkeit im einzelnen zu prüfen, und wobei die Identität der Tat durch den Hinzutritt oder den Wegfall von Momenten, die ihren Kern nicht berühren, nicht verloren geht. Besteht - wie im vorliegenden Fall - an der Identität des angeklagten Ereignisses mit dem abgeurteilten kein Zweifel, dann bedeutet es insbesondere auch keine Anklageüberschreitung, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, daß der sich aus dem angeklagten Vorfall ergebende Schadenserfolg größer ist als er vom Ankläger (in der Anklage) angenommen wurde (vgl Mayerhofer-Rieder, E Nr 1 ff, 18 ff, 149 ff zu § 262 StPO).
Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers (Z 9 lit a ) betrifft lediglich den (im zweiten Rechtsgang gefällten) Schuldspruch wegen Nötigung (Punkt II./ des Urteilssatzes).
Mit ihr wird geltend gemacht, daß die festgestellten Tathandlungen, nämlich drohende Gebärden wie Ballen der Fäuste und lautes Anschreien, mangels ihrer objektiven Eignung, der Bedrohten begründete Besorgnisse in bezug auf eine Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder Vermögen einzuflößen, nicht als gefährliche Drohung im Sinne der §§ 105 Abs. 1
und 74 Z 5 StGB zu beurteilen seien; hiezu wäre erforderlich gewesen, daß der Angeklagte die geballten Fäuste gegen Berta B auch erhoben hätte.
Dieser Ansicht kann indessen nicht beigepflichtet werden. Können doch Drohungen - wie die vom Erstgericht angenommene mit einer Verletzung am Körper (vgl S 411/III) -
durchaus auch versteckt und durch bloße Gesten geäußert werden, sodaß (allenfalls) nur der Bedrohte selbst ihren Sinn versteht (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB2, § 74 RN 20, § 105 RN 7; Kienapfel, BT I, RN 798). Gewiß trifft es zu, daß der (vom Erstgericht als erwiesen angenommene) Vorsatz des Täters, durch die Drohung Besorgnisse einzuflößen, allein nicht genügt und daß vielmehr die Drohung auch objektiv geeignet sein muß, diesen Erfolg herbeizuführen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Bedrohte selbst, sei es aus übergroßer Ängstlichkeit oder sei es aus besonderem Mut oder Gleichmut, von der Beurteilung der Lage aus seiner Sicht nach einem Durchschnittsmaßstab abweichende Befürchtungen hegt oder nicht hegt (ÖJZ-LSK 1977/124). Bei Berücksichtigung der Abhängigkeit und der körperlichen Hilflosigkeit - also der 'persönlichen Beschaffenheit' (§ 74 Z 5 StGB) - der Berta B führt aber auch eine unbefangene Betrachtung unter Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes zu dem Ergebnis, daß die Bedrohte sehr wohl den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, sie tatsächlich (körperlich) ebenso zu verletzen, wie er schon vorher Erika J verletzt hatte (vgl S 389/III).
Schließlich geht der Beschwerdeführer auch fehl, soweit er mit der Behauptung, daß die Voraussetzungen für eine Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorlägen (und daß das Erstgericht deshalb seine Strafbefugnis und die Grenzen des gesetzlichen Strafsatzes überschritten habe), das Vorliegen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO reklamiert. Denn hiemit bringt er - ohne den angesprochenen Nichtigkeitsgrund gesetzmäßig darzustellen - nur einen Umstand vor, der mit Berufung geltend zu machen ist (SSt 46/ 40, verstärkter Senat ua).
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - auf dessen (handschriftliche) Eingaben nicht einzugehen ist, weil das Gesetz (§ 285 Abs. 1 StPO;
vgl EvBl 1980/82 aE) nur eine einzige Ausführung der Beschwerdegründe vorsieht - war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, die über die 'Qualifikation' (richtig: über die Voraussetzungen der fakultativen
Strafschärfungsnorm, vgl verstärkter Senat SSt 46/40 = EvBl 1975/268
= RZ 1975/94 = JBl 1976, 269) des § 39 StGB hinausgehen, die Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art und den raschen Rückfall als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen keinen Umstand an.
Der Berufung des Angeklagten, mit der eine Herabsetzung des Strafmaßes angestrebt wird, kommt Berechtigung zu.
Nicht beizupflichten vermag der Oberste Gerichtshof dem - wie schon erwähnt in der Nichtigkeitsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens einer Nichtigkeit nach der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO - erstatteten Berufungsvorbringen, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für eine fakultative Strafschärfung nach § 39 StGB überhaupt nicht gegeben wären. Der Angeklagte weist insgesamt laut der im Band I S 501 erliegenden Strafregisterauskunft vom 22. Jänner 1981 fünf Vorstrafen auf, von denen die unter 1. und 2. angeführten Vorstrafen jedoch im Verhältnis des § 31 StGB (§ 265 StPO aF) stehen. Drei Vorstrafen sind wegen Eigentumsdelikten, und zwar jeweils wegen des Verbrechens des Betruges nach §§ 197, 200, 201 lit d und 203 StG ergangen, und zwar die in dieser Strafregisterauskunft unter Nr 1., 3. und 5. aufscheinenden Verurteilungen, deren erste (zu 3 Jahren schwerem Kerker) er unter Anrechnung der Untersuchungshaft in der Zeit vom 28. Oktober 1952 bis zu seiner bedingten Entlassung am 5. November 1954 verbüßte;
die unter Pkt 3 aufscheinende Verurteilung zu 7 1/2 Jahren schwerem Kerker hat er am 6. April 1956 angetreten und am 6. Oktober 1963 verbüßt, worauf er anschließend zu der unter Pkt 4 aufscheinenden Verurteilung (wegen §§ 209 und 321 StG zu drei Jahren schwerem Kerker) in Strafhaft genommen wurde, aus welcher er am 20. Dezember 1965 bedingt entlassen wurde. Nun kann zwar diese Verurteilung nicht als rückfallsbegründend im Sinne des § 39 StGB angesehen werden, weil die ihr zugrunde liegenden Straftaten nicht auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Das Erstgericht hat dies auch nicht getan. Doch ist jene Zeit, welche der Angeklagte wegen dieser Taten in Haft war, gemäß der zwingenden Bestimmung des § 39 Abs. 2 zweiter Satz bei der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist (des ersten Satzes des § 39 Abs. 2 StGB) nicht zu berücksichtigen. Da er erst am 20. Dezember 1965 aus dieser Haft entlassen wurde, jedoch in der Strafsache, in welcher die Verurteilung zu Pkt 5. der Strafregisterauskunft erging, bereits am 11. März 1970 in Haft genommen wurde, ist Rückfallsverjährung nicht eingetreten. Daß für eine Hemmung derselben nur Haftzeiten in Strafsachen, in denen sodann eine Verurteilung wegen einschlägiger Straftaten erfolgte, in Betracht kämen, ist entgegen der vom Angeklagten vertretenen Ansicht dem Gesetz nicht zu entnehmen, weil dieses nur allgemein auf Zeiten der Anhaltung auf behördliche Anordnung abstellt. Die unter Pkt 5 aufscheinende Verurteilung zu 8 Jahren schwerem Kerker (wegen des oben bezeichneten Verbrechens des Betruges sowie wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 486 Z 2 StG hat er (unter Anrechnung der Untersuchungshaft) in der Zeit vom 11. März 1970 bis 10. März 1978 verbüßt.
Demnach ist klargestellt, daß beim Angeklagten an sich die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB gegeben sind, zumal Rückfallsverjährung nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle nach dem Vorgesagten ausscheidet.
Bei dieser Sachlage kann jedoch entgegen der vom Erstgericht vertretenen Ansicht keineswegs von zahlreichen über die Voraussetzungen des § 39 StGB hinausgehenden Vorstrafen gesprochen werden, da insgesamt nur drei wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten erfolgte Vorverurteilungen gegeben sind, von denen somit nur eine einzige über die Rückfallsvoraussetzungen des § 39 StGB hinausgeht.
Ebensowenig kann beim Angeklagten von einem raschen Rückfall gesprochen werden, zumal die erste nach seiner Entlassung am 10. März 1978 verübte Straftat von ihm am 12. Juni 1979, somit nach mehr als 15 Monaten begangen worden ist.
Abgesehen von diesen Korrekturen an den vom Erstgericht angenommenen Erschwerungsgründen erscheint aber die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe unter Zugrundelegung der im § 32 StGB verankerten Grundsätze für eine Bestrafung nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld bei weitem überhöht. Es ist richtig, daß der Angeklagte mehrere empfindliche Vorstrafen wegen Eigentumsdelikten aufweist.
Doch lagen diesen Verurteilungen auch wesentlich schwerwiegendere Eingriffe in fremdes Eigentum zugrunde. Die zu Pkt 3 der erwähnten Strafregisterauskunft aufscheinende Verurteilung zu 7 1/2 Jahren schwerem Kerker erfolgte wegen 5 in den Jahren 1955 und 1956 begangenen Betrugshandlungen mit einer Schadenssumme von rund 204.000 S. Die damalige Wertgrenze von 10.000 S der strafnormierenden Bestimmung des § 203 StG wurde somit um mehr als das Zwanzigfache überschritten. In der dem Pkt 5 zugrundeliegenden Verurteilung wurde dem Angeklagten neben dem Vergehen der fahrlässigen Krida Betrug in insgesamt 52 Fällen mit einer Schadenssumme von 1,840.000 S zur Last gelegt. Die durch die StG-Novelle 1963 auf 25.000 S angehobene Wertgrenze des § 203 StG ist demnach um mehr als das Dreiundsiebzigfache überschritten worden. Es kann nun nicht übersehen werden, daß im Gegensatz zu diesen seinerzeitigen Verurteilungen die Schadenssumme im vorliegenden Fall den vergleichsweise geringeren Betrag von 166.100 S ausmacht, die Wertgrenze der strafnormierenden Bestimmung des § 147 Abs. 3 StGB somit nicht einmal um das Doppelte überschritten worden ist. Hiebei kann sicher nicht übersehen werden, daß der Angeklagte dieses Delikt unter Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses begangen hat, worauf vom Erstgericht zutreffend verwiesen wurde.
Dennoch muß die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe als exzessiv überhöht bezeichnet werden. Diese Strafhöhe ist mit dem sicher nicht unbeträchtlichen Schuldund Unrechtsgehalt der Straftaten nicht mehr in eine realistische Relation zu bringen. In Stattgebung der Berufung mußte die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe daher drastisch auf das immer noch empfindliche Ausmaß von 4 Jahren herabgesetzt werden.
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