OGH 10Os308/62 (RS0066687)

OGH10Os308/6212.10.1962

Rechtssatz

Die bisher unverändert belassenen Kapitel aus der I.Auflage und II.Auflage des ÖLMB stellen nur insoweit ein auch der derzeitigen Auffassung entsprechendes objektiviertes Sachverständigengutachten dar, als ihre Richtlinien mit den Richtlinien der in der III.Auflage des ÖLMB aufscheinenden "allgemeinen Kapitel" insbesondere der Kapitel A 3, 5, 6 in Einklang stehen. Dort, wo dieser Einklang nicht besteht, muß die derzeitige objektivierte Sachverständigenmeinung aus diesen erwähnten allgemeinen Kapiteln der III.Auflage des ÖLMB abgeleitet werden.

Normen

LMG 1951 §23

5 Os 304/36OGH27.03.1936

Veröff: SSt XVI,36

10 Os 308/62OGH12.10.1962

Veröff: RZ 1963,32

Dokumentnummer

JJR_19621012_OGH0002_0100OS00308_6200000_002

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