OGH 10Os2/84

OGH10Os2/8414.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini (Berichterstatter), Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Brandstätter als Schriftführer in der Strafsache gegen Tomislav A wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 sowie 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 5. Oktober 1983, GZ 8 Vr 1182/82- 41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Knob und des Verteidigers Dr. Eduard Wegrostek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 25. April 1941 geborene Maschinenschlosser Tomislav A des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 sowie 15 StGB schuldig erkannt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat er in Eisenstadt andere, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, mit dem Tod gefährlich I./ bedroht, und zwar 1./ am 4. November 1982 Mag. Alfred B und Snezana A in einer Eingabe an das Landesgericht Eisenstadt durch die Worte: 'Ich habe einen ganz starken Grund, daß ich seit 10. 10. 1982, das heißt 8. 10. 1982 beginne, eine schwarze Liste anzulegen, beginnend bei Snezana bis hin zu Ihnen, B' und 'nach 5 Jahren oder mehr, 10 bis 20 Jahren werden wir uns treffen! Doppelsinnige und lügenhafte Menschen und hurenhafte Mütter braucht niemand auf der Welt'; 2./ am 13. Oktober 1982 Mag. Alfred B in einer an den Genannten gerichteten Eingabe durch die Worte: 'Wenn ich die Freiheit erlange, werde ich der Richter sein und ich werde alle nach meinem Willen und Wunsch richten' und 'nur, daß ich jeden, den ich während meines Lebens finden kann, den Kopf vom Körper abtrennen werde und dann lasse ich ihn leben.';

II./ zu bedrohen versucht, und zwar am 23. Oktober 1982 Peter ST***, Liliane C und Snezana A in einem an den Erstgenannten gerichteten Brief durch die Worte: 'Ich warte noch immer und werde sicherlich erwarten, daß ich euch den Kopf und die Zunge abkürze' und 'Snezana A verurteilt sich selbst, aber ich werde auch warten, daß ich die Strafe an euch allen, die ihr verbunden seid, vollstrecke' und 'ich werde euch früher oder später finden!'.

Rechtliche Beurteilung

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gericht habe den unter Punkt

I./

2./ ergangenen Schuldspruch unzureichend begründet, weil es sich mit seiner - vom Dolmetsch bestätigten (vgl S 151) - Verantwortung nicht auseinandergesetzt habe, es handle sich bei der öußerung: 'Ich werde dir die Zunge kürzen' um eine Redewendung, die in Jugoslawien unartigen Kindern gegenüber gebraucht werde, geht schon deshalb ins Leere, weil ihm zu Punkt I./

2./ des Urteilssatzes eine ganz anderslautende Drohung, nämlich die Ankündigung, nach Erlangung der Freiheit Richter zu sein und alle nach seinem Willen und Wunsch zu richten, jedem den er während seines Lebens finden könne, den Kopf vom Körper abzutrennen und ihn dann leben zu lassen, angelastet wurde. Im übrigen ist der Angeklagte hinsichtlich dieser - von ihm im Brief vom 23. Oktober 1982 gebrauchten - öußerung (Pkt II des Schuldspruches) auf jene Ausführungen im Urteil zu verweisen, in denen ohnedies als erwiesen angenommen worden ist, daß die in Rede stehenden Worte in Jugoslawien die Bedeutung einer 'umgangssprschlichen öußerung' gegenüber ungezogenen Kindern haben. Wenn das Gericht beim Angeklagten aber dennoch - und zwar mit Rücksicht auf sein sonstiges Verhalten, den Inhalt der weiteren Briefe und das Alter der Personen, an die er das erwähnte Schreiben richtete - zur Ansicht gelangte, daß er die inkriminierten Worte in der Absicht gebrauchte, die Adressaten in Furcht und Unruhe zu versetzen, dann stellt dies einen Akt der Beweiswürdigung dar, der sich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzieht.

Da der Urteilsbegründung auch sonst ein (formaler) Mangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht anhaftet und das Erstgericht alle wesentlichen Beweisergebnisse, insbesondere auch die - als nicht stichhältig abgelehnte (S 203) - Verantwortung des Angeklagten, es sei ihm nur darum gegangen, eine Wiederaufnahme der früher gegen ihn anhängig gewesenen Verfahren zu erreichen, erörtert hat, muß die Mängelrüge versagen.

Es geht aber auch die Rechtsrüge fehl, mit der der Beschwerdeführer der Sache nach (vgl EvBl 1982/28) die objektive Eignung der ihm angelasteten Drohungen, den Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen, mit dem Hinweis darauf bestreitet, daß er sich in Strafhaft befinde und daher die angedrohten Taten gar nicht begehen könne. Denn die Drohungen beziehen sich - zum Teil ausdrücklich und zum Teil dem Sinne nach - auf die Zeit nach der Haftentlassung des Angeklagten, sodaß die Bedrohten auch bei Anlegung eines Durchschnittsmaßstabes (vgl EvBl 1976/44) und bei unbefangener Betrachtung der Situation schon aus diesem Grund, sowie auch mit Rücksicht auf die übrigen, vom Erstgericht festgestellten Begleitumstände, insbesondere das Vorleben und den daraus hervorgehenden gewalttätigen Charakter des Angeklagten, die Verwirklichung der angedrohten übel erwarten, das heißt den Eindruck gewinnen konnten, der Täter sei in der Lage und willens, die in Aussicht gestellten Folgen (wenn auch nicht unbedingt genau unter den angekündigten Modalitäten) tatsächlich herbeizuführen (vgl Leukauf-Steininger, Komm zum StGB 2 , § 74, RN 18 und die dort zitierte Judikatur).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war mithin zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten gemäß § 28, 107 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Bedrohung mehrerer Personen und die einschlägigen Vorstrafen, als mildernd hingegen den Umstand, daß es teilweise beim Versuch geblieben war und die abnorme Persönlichkeit des Angeklagten.

In seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an; es kommt auch diesem Rechtsmittel keine Berechtigung zu.

Der Angeklagte beschränkt sich in der Berufungsausführung im wesentlichen darauf, die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe anders zu gewichten; Erschwerungsgründe versucht er abzuschwächen, den Milderungsgründen will er hingegen erhöhte Bedeutung beigemessen wissen. Insgesamt vermag er jedoch keine weiteren, bei der Strafzumessung bisher unberücksichtigt gebliebenen Umstände, die für eine mildere Beurteilung seines Verhaltens sprechen könnten, aufzuzeigen. Berücksichtigt man des weiteren, daß der Angeklagte die gegenständlichen, mehrfach wiederholten Tathandlungen während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe begangen hat, die wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten über ihn verhängt worden war, erscheint die vom Erstgericht ausgesprochene Strafe keineswegs überhöht. Es konnte daher auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

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