Rechtssatz
Das Ablösen von durch Aufkleben verwendeten Gerichtskostenmarken, mögen diese auch nicht überstempelt gewesen sein, kann nicht Diebstahl sein, weil diese Wertzeichen wirtschaftlichen Tauschwert nur bis zu ihrer dem Gesetz entsprechenden Verwendung haben. Die Ahndung mißbräuchlicher Wiederverwendung solcher Wertzeichen fällt gemäß § 238 Abs 4 StGB ausschließlich in die verwaltungsbehördliche Strafkompetenz (§§ 39, 40 FinStrG).
10 Os 199/84 | OGH | 30.07.1985 |
Veröff: JBl 1986,193 = EvBl 1986/63 S 217 = RZ 1986/38 S 166 |
Dokumentnummer
JJR_19850730_OGH0002_0100OS00199_8400000_002
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