Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A des Vergehens der versuchten Täuschung nach §§ 15, 108 Abs.1 StGB schuldig erkannt, weil er am 4.Juni 1984 in Gaspoltshofen dem Staat in seinem Recht, behördlich nicht zugelassene und nicht haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge vom (öffentlichen) Straßenverkehr auszuschließen, dadurch absichtlich einen Schaden zuzufügen versuchte, daß er mit einem derartigen Kleinmotorrad, auf dem eine aus Pappkarton angefertigte Tafel mit dem Kennzeichen O-304.585
montiert war, auf öffentlichen Straßen fuhr und solcherart Organe der Straßenaufsicht, also Beamte in Beziehung auf ein Amtsgeschäft, durch Täuschung über Tatsachen, und zwar durch die Vorspiegelung, ein behördlich zugelassenes und haftpflichtversichertes Kleinmotorrad mit einem zulässigerweise darauf angebrachten Ersatzkennzeichen zu benützen, zur Unterlassung des Ausschlusses dieses Fahrzeugs vom Straßenverkehr - die den Schaden herbeiführen sollte - zu verleiten versuchte.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs.1 Z 5 sowie 9 lit.a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Der in der Mängelrüge (Z 5) vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers zuwider vermochte das Erstgericht sehr wohl aus konkreten Verfahrensergebnissen die Annahme abzuleiten, daß die hier inkriminierte Fahrt für ihn nichts 'Alltägliches' war, und zwar aus den für ihn positiven Jugenderhebungen (ON 8) einerseits im Gegensatz dazu, daß er anderseits zur Tatzeit das 16.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, über keine Lenkerberechtigung verfügte und vom Fehlen einer Verkehrszulassung sowie eines Haftpflichtversicherungsschutzes für das Kleinmotorrad (im Hinblick auf dessen damals bereits vollzogene behördliche Abmeldung) informiert war.
Daraus jedoch konnte es entgegen weiteren Beschwerdeeinwänden durchaus im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung die überzeugung gewinnen, daß er sich - eben deswegen, weil er im Fall einer Verkehrskontrolle ohnehin schon (jedenfalls) mit einer Anzeige wegen Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Führerschein rechnete (ersichtlich gemeint: und gerade deshalb darauf bedacht war, nicht auch noch wegen Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem hiefür nicht zugelassenen Fahrzeug angezeigt zu werden) - vor dem Antritt der Fahrt darüber vergewissert hat, ob auf dem Kleinmotorrad noch jene aus Pappkarton angefertigte Ersatztafel montiert sei, die sein Bruder einige Tage vor der Abmeldung des Fahrzeugs darauf angebracht hatte, nachdem die Original-Kennzeichentafel in Verlust geraten war; mit seinen Gegenargumenten ficht der Angeklagte nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigerweise und daher unbeachtlich die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Gleichfalls nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit.a) mit der Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, ob es dem Beschwerdeführer bei der Tat darauf ankam, dem Staat in seinem Recht, behördlich nicht zugelassene und nicht haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge vom Verkehr auszuschließen, einen Schaden zuzufügen:
denn genau das hat das Jugendschöffengericht ohnehin ausdrücklich als erwiesen angenommen (US 6) und - den darauf bezogenen Beschwerdeausführungen (sachlich Z 5) zuwider - mit dem Hinweis auf das Wissen des Angeklagten davon, daß nicht haftpflichtversicherte Fahrzeuge vom Straßenverkehr ausgeschlossen werden, in Verbindung mit den zuvor erörterten überlegungen auch zureichend begründet; die Feststellung dieses Wissens findet in dessen eigener Darstellung bei der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung (S 7, 38) vollauf Deckung.
Zu Unrecht schließlich reklamiert der Beschwerdeführer (Z 9 lit.b) eine mangelnde Strafwürdigkeit seiner Tat im Sinn des § 42 StGB. Konkrete Umstände, nach denen seine fallbezogene Schuld unter der Schwelle des von der Strafdrohung des § 108 StGB typischerweise erfaßten Schuldgehalts läge (vgl. ÖJZ-LSK 1984/5), sind nämlich den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen und auch sonst durch die Aktenlage in keiner Weise indiziert. Ist doch die hier zu beurteilende Teilnahme eines noch nicht einmal Sechzehnjährigen am öffentlichen Straßenverkehr als Lenker eines Kleinmotorrads (§ 2 Z 15 a KFG) ohne die dazu erforderliche (§ 64 Abs.1 und 4 KFG) Lenkerberechtigung (sowie dementsprechend ohne den hiefür notwendigen Nachweis ausreichender theoretischer und praktischer Kenntnisse (§ 70 KFG) regelmäßig mit der hohen Gefahr eines Unfalls und für diesen Fall beim Fehlen einer Haftpflichtversicherung zudem mit dem Risiko besonders folgenschwerer Nachteile - sowohl in gesundheitlicher als auch in vermögensrechtlicher Hinsicht - nicht nur für den Jugendlichen selbst, sondern auch für andere davon betroffene Verkehrsteilnehmer verbunden: bei einem derartigen Täterverhalten kann von einer unter der deliktstypischen Norm gelegenen, bloß geringen Schuld (§ 42 Abs.1 Z 1 StGB) des Täters, der alle jene Umstände zu erkennen vermag, nicht gesprochen werden (vgl. ÖJZ-LSK 1979/240 u.a.).
Schon aus diesem Grund erweist sich die Nichtannahme des in Rede stehenden Straflosigkeitsgrundes als gerechtfertigt, sodaß sich Erörterungen darüber, ob seiner Anwendung auch noch - vom Jugendschöffengericht angenommene und in der Beschwerde bekämpfte - Erwägungen der Generalprävention (§ 42 Abs.1 Z 3 StGB) entgegenstehen, erübrigen.
Der Nichtigkeitsbeschwerde mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.
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