Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 10 (zehn) Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des (zum Nachteil seines Auftraggebers Dieter B unter Ausnützung einer Gelegenheit, die durch eine ihm aufgetragene Arbeit als Nachtwächter geschaffen worden war, mittels Öffnen eines Behältnisses, nämlich eines Spielautomaten, mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel begangenen) Verbrechens des Diebstahls (von 16 Packungen Zigaretten mehrerer Sorten im Gesamtwert von 300 S) nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z. 3, 129 Z. 2 StGB schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23. November 1982, GZ. 10 0s 186/82-6, schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen worden. Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach § 129 StGB
zu fünfzehn Monaten Freiheitsstrafe. Dabei wertete es seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, als mildernd hingegen keinen Umstand.
Rechtliche Beurteilung
Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Dem Angeklagten ist zugute zu halten, daß der größere Teil der Diebsbeute, nämlich je 5 Packungen der Zigarettensorten 'Johnny Filter' und 'Milde Sorte', sichergestellt wurde (S. 5, 13, 43), sodaß insoweit der Milderungsgrund einer teilweisen objektiven Schadensgutmachung vorliegt (Leukauf-Steininger, StGB2, RN 23 zu § 34, sowie die dort zitierte Judikatur), und weiters, daß er, obwohl der tatgegenständliche Automat mit 56 Packungen Zigaretten bestückt war, nur 16 davon stahl (S. 113 f.), sich also freiwillig der Zufügung eines größeren Schadens enthielt, obgleich ihm die Gelegenheit hiezu offen stand (§ 34 Z. 14 erster Fall StGB).
Im Hinblick darauf und auch auf den (im Urteil zwar vermerkten, aber nicht ausreichend gewürdigten) Umstand, daß der Wert der gesamten Diebsbeute mit 300 S nur als gering anzusehen ist, hat das Erstgericht die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe - ungeachtet seines einschlägig schwer getrübten Vorlebens sowie trotz des Vorliegens einer weiteren Diebstahlsqualifikation (§ 127 Abs 2 Z. 3 StGB) über die strafsatznormierende des § 129 Z. 2 StGB hinaus (als zusätzlicher Erschwerungsumstand) - mit 15 Monaten doch deutlich zu hoch ausgemessen. Sie war demnach in Stattgebung der Berufung auf die aus dem Spruch ersichtliche, seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) entsprechende Dauer von 10 Monaten herabzusetzen.
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