Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird Folge gegeben und die über den Angeklagten A verhängte Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB auf 4 (vier) Monate herabgesetzt sowie gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9. September 1952 geborene, zuletzt beschäftigungslose Maler und Anstreicher Michael A des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z 2 und Abs 3 (letzter Fall) StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich des Schuldspruches haben er und die gleichzeitig abgeurteilte Maria B in Wien im März 1979
sowie am 1. und 2. April 1979 Sachen, die der abgesondert verfolgte Peter C durch eine aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung, nämlich durch einen Einbruchsdiebstahl, erlangt hatte, in Kenntnis der diese Strafdrohung begründenden Umstände an sich gebracht und verheimlicht, und zwar:
1.) Michael A und Maria B im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) einen Fernsehapparat, einen Kassettenrekorder samt Musikkassetten durch gemeinsames Aufstellen und Benützen in ihrer Wohnung;
2.) Maria B allein durch Gestattung der Verbringung und Aufbewahrung von Zigaretten, drei Sonnenbrillen, fünf Herrenhandtaschen und einer Badetasche in ihrer Wohnung sowie durch Annahme von Zigaretten als Geschenk;
3.) Michael A allein durch die Annahme von Zigaretten und Süßigkeiten als Geschenk.
Michael A bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Zum erstangeführten Nichtigkeitsgrund bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil in Ansehung von 'Aussprüchen über entscheidende Tatsachen' mit der Argumentation als 'undeutlich und unvollständig', daß das Erstgericht über die für die Frage der 'Schwere seiner Schuld' bedeutsame (verhältnismäßig kurze) Dauer der mit Bezug auf den Fernsehapparat und den Kassettenrekorder durch deren Ansichbringen im Wege (vorübergehender) Benützung gesetzten Verhehlungshandlung keine Feststellungen getroffen habe und andererseits unklar geblieben sei, wieso er die ihm angelastete Hehlerei (so wie dies allein im Urteilssatz einleitend zu sämtlichen und damit auch zu den ihn betreffenden Fakten ohne ein - Spruch oder Gründen zu entnehmendes - bezügliches Tatsachensubstrat festgehalten werde) auch durch Verheimlichen begangen haben solle.
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach wird mit diesem Vorbringen - entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme vertretenen Auffassung - weder behauptet, daß - was aber das Wesen des Begriffs der Undeutlichkeit und demnach eines ihm entsprechenden Begründungsmangels ausmacht - dem im Urteil festgehaltenen Sachverhalt entweder überhaupt nicht entnommen werden könne, was das Erstgericht konstatieren wollte, oder aus den betreffenden Feststellungen zumindestens nicht klar zu ersehen sei, welche Handlungen der Angeklagte nach Ansicht des Gerichts vornahm und mit welchem Ziel, noch wird eine - zudem wie auch die Generalprokuratur insoferne nicht verkennt, lediglich aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 StPO rügbare - gegen das aus § 260 Abs 1 Z 1 StPO folgende Gebot zur unverwechselbaren Umschreibung der Tat im Wege der Anführung konkreter Umstände zwecks Hintanhaltung der Gefahr einer Doppelverurteilung verstoßende unzureichende Individualisierung auch nur im entferntesten angedeutet (§§ 285 Abs 1, 285 a StPO). Ebensowenig führt die Beschwerde eine - für den Begriff der Unvollständigkeit charakteristische (aus der stillschweigenden übergehung resultierendes oder aus anderen Gründen ersichtliche) - unterbliebene Würdigung von Verfahrensergebnissen ins Treffen, die entscheidungswesentlichen Aussprüche des Urteils tatsächlicher Natur entgegenstehen.
In Wahrheit wirft der Beschwerdeführer dem Urteil vor, daß die rechtliche Annahme eines Verheimlichens gemäß § 164 Abs 1 Z 2 StGB wegen des gänzlichen Fehlens von entsprechenden - die Bejahung dieses Merkmals rechtfertigenden - Sachverhaltsfeststellungen jeder Grundlage entbehre und ferner im Zusammenhang mit der Ausmessung der Strafe - inhaltlich der Rüge innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Frage nach der Schwere der Schuld im Sinne des § 32 Abs 1 StGB) - die Konstatierung eines von ihm (insofern) als wesentlich angesehenen Moments unterblieben sei; er hat demnach eindeutig (nur materiellrechtliche) Feststellungsmängel im Auge, mit deren sachlicher Behauptung (zunächst) im letzteren Punkt, weil sie ausschließlich zu einer (reinen) Ermessensfrage erfolgt, keiner der im § 281 Abs 1 Z 9 bis 11 StPO taxativ aufgezählten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe geltend gemacht wird. Aber auch im übrigen zeigt die Beschwerde eine - von der Problematik her theoretisch in Betracht kommende - Nichtigkeit nach der Z 10 nicht auf: Denn bei den im § 164 Abs 1 Z 2 StGB (mit 'Kaufen, Zum-Pfand-Nehmen, /sonstigem/ Ansichbringen, Verheimlichen und Verhandeln' umschriebenen) Begehungsarten (dieser Form der Hehlerei) handelt es sich um (einem Tatbild angehörende) vertauschbare Spielarten einund desselben Delikts, wobei selbst die Bejahung mehrerer derartiger Handlungen keine verstärkte Tatbestandsmäßigkeit oder sonst einen Nachteil für den Angeklagten bedeutet und ihn daher sogar die rechtsirrtümliche zusätzliche Annahme einer derselben nicht beschwert. Daraus, daß das angefochtene Urteil obwohl die unglückliche Fassung des Spruchs die Möglichkeit eröffnet, das Merkmal des Verheimlichens auch auf den Beschwerdeführer zu beziehen, bloß hinsichtlich der Mitangeklagten Maria B ein (allenfalls) diesem Begriff unterstellbares Verhalten konstatiert, während dies bezüglich des Beschwerdeführers nicht geschieht und seine Handlungsweise rechtsrichtig zur Gänze als (über ein bloßes Verheimlichen hinausgehendes) Ansichbringen von Diebsgut zu werten ist, kann eine Nichtigkeit in keiner Weise abgeleitet werden. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten A nach § 164 Abs 3 StGB zu sechs Monaten Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es (ebenso wie auch bei der Mitangeklagten B) als erschwerend, daß die Tat sowohl durch Verheimlichen als auch durch Ansichbringen begangen und daß der strafbare Zustand (des Verheimlichens) rund einen Monat lang aufrecht erhalten worden war, als mildernd hingegen eine teilweise (objektive) Schadensgutmachung und das - allerdings 'mit Schönheitsfehlern behaftete' (S 114) - Geständnis.
Die Berufung, mit welcher dieser Angeklagte sowohl eine Herabsetzung der Strafe als auch die Gewährung bedingter Strafnachsicht begehrt, ist berechtigt.
Die oben angeführten Erschwerungsumstände haben (bei beiden Angeklagten) in Wegfall zu kommen; ganz abgesehen davon, daß dem Angeklagten A, wie schon ausgeführt, nur eine einzige der im § 164 Abs 1 Z 2 StGB angeführten Begehungsarten (nämlich Ansichbringen von Diebsgut) zur Last fällt, wäre ihm (nach dem früher Gesagten) selbst eine allfällige Tatverübung in verschiedenen Begehungsformen nicht gesondert als erschwerend anzurechnen. Außerdem könnte sogar dann, wenn er Diebsgut wirklich rund einen Monat verheimlicht hätte, von einer - unter dem Aspekt eines Erschwerungsumstands zurechenbaren - längeren Dauer dieses deliktischen Verhaltens keine Rede sein.
Da somit in Wahrheit nur Milderungsgründe vorliegen, konnte die Strafe unter Anwendung des § 41 StGB unter die gesetzliche Mindestgrenze herabgesetzt werden, zumal Unrechts- und Schuldgehalt der Straftaten an sich verhältnismäßig gering sind. Im Hinblick darauf, daß der Angeklagte A bisher noch nicht wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten bestraft wurde, ist ferner auch die Annahme gerechtfertigt, die bloße Androhung der Strafe werde genügen, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, weshalb die geminderte Strafe überdies auch gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen werden konnte.
Obgleich, wie oben angedeutet, der Mitangeklagten Maria B ebenfalls zu Unrecht Erschwerungsgründe angelastet wurden, sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Maßnahme gemäß § 295 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht veranlaßt, erweist sich doch die über diese Angeklagte - ohnedies unter weitgehender Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 41 StGB verhängte - Strafe auch bei der gebotenen Korrektur der Strafzumessungsgründe nicht als überhöht.
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