Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.Oktober 1948 geborene Angeklagte Peter A des Verbrechens der versuchten Notzucht nach § 15, 201 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; außerdem ordnete das Schöffengericht gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an.
Dem Angeklagten liegt zur Last, daß er am 7.Februar 1978 (gegen 20 Uhr) in Neu-Draschitz versucht hat, die 51-jährige Paula B mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie in seinen PKW. zerrte, ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzte und sie am Hals würgte, bis sie kurze Zeit das Bewußtsein verlor, widerstandsunfähig zu machen und in diesem Zustand zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, wobei er bereits auf seinem Opfer lag, jedoch infolge Dazwischenkunft eines vorbeikommenden PKWLenkers von Paula B wieder abließ. Die Genannte erlitt durch die Tathandlungen des Peter A zahlreiche Verletzungen.
Gegen dieses Urteil erhebt der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung; er macht die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z. 5, 9 lit. a und b (sachlich auch Z. 10) und 11 StPO geltend.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist in keiner Richtung begründet.
Mit dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund releviert der Beschwerdeführer, der die ihm angelastete Tat überhaupt leugnet, zunächst, daß die Beweisergebnisse den vom Erstgericht gezogenen Schluß, er habe mit dem Vorsatz gehandelt, Paula B widerstandsunfähig zu machen und in diesem Zustand zum Geschlechtsverkehr zu mißbrauchen, nicht zuließen, weshalb die diesbezüglichen Urteilsannahmen mangelhaft begründet seien. Der Beschwerdeführer läßt hiebei jedoch völlig die dem Erstgericht primär als Feststellungsgrundlage dienende (s. S. 401, 403 d.A.) Zeugenaussage der Paula B außer Betracht, deren dem Urteil zugrundeliegende Tathergangsschilderung (s. S. 372 ff. d.A.) die - letztlich in den Rahmen der dem erkennenden Gericht zustehenden und im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren freien Beweiswürdigung fallenden - Urteilskonstatierungen über die inkriminierte Handlungsweise des Beschwerdeführers voll deckt;
ihnen widersprechen die Aussagen der in der Nichtigkeitsbeschwerde angeführten Zeugen oder das darin erwähnte Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Siegfried C in keiner Weise. Die an das solcherart (mängelfrei) festgestellte Tatverhalten vom Erstgericht geknüpfte Folgerung, der bereits einschlägig (wegen versuchter Notzucht) vorbestrafte Beschwerdeführer habe hiebei auch mit dem für das Delikt der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB erforderlichen Vorsatz gehandelt, das Opfer mit Gewalt oder Drohung widerstandsunfähig zu machen und sodann zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen, ist lebensnah und, demnach gleichfalls mit keiner Nichtigkeit im Sinne der Z. 5
des § 281 Abs. 1 StPO behaftet.
Aber auch der vom Beschwerdeführer in Ansehung der vom Erstgericht verneinten Frage seiner Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 11 StGB angenommene Widerspruch in der Begutachtung durch die dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Dr. Richard D und Dr. Otto E sowie die im Zusammenhang damit behauptete Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Beide Sachverständigen haben übereinstimmend das Vorliegen einer Geisteskrankheit, nämlich einer paranoiden Geistesstörung mit Größen- und Verfolgungsideen bejaht; sie waren sich ferner darüber einig, daß diese Psychose nicht die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten erfaßt und auf die Verübung von Delikten der hier zur Beurteilung stehenden Art ohne Einfluß ist. Dr. E meinte nur - wie dem Beschwerdeführer zuzugeben ist - zunächst in seinem schriftlichen Gutachten (ONr. 51) ganz allgemein, daß eine 'partielle Zurechnungsfähigkeit' nur schwer nachweisbar sei und empfahl darum, dem Angeklagten Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB auch mit Bezug auf die konkrete Tat zuzubilligen; er pflichtete allerdings dann auch in diesem Punkt - im Rahmen der durch das Gericht auf die gesetzlich (§ 126 Abs. 1 StPO) grundlegend vorgesehenen Weise unternommenen Bemühungen zur Beseitigung von Unstimmigkeiten in den gutächtlichen Äußerungen - im wesentlichen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D bei und schloß die von diesem - in bezug auf den Angeklagten bei bestehenden krankhaften Größen- und Wahnideen, die sich zwar auf mit solchen im Zusammenhang stehenden Delikten, nicht aber auf strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit auszuwirken vermögen (sogenannte partielle Zurechnungsunfähigkeit - vgl. zu diesem Begriff Leukauf-Steininger, 107; JBl. 1972, 378) - im übrigen (und damit auch tatspezifisch) als gegeben angesehene Diskretionsund Dispositionsfähigkeit (zumindestens) nicht aus (S. 288 und 396).
Wenn der Beschwerdeführer an anderer Stelle von der Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens spricht, behauptet er damit - abgesehen davon, daß es nach dem Gesagten hiefür an den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 126 Abs. 2 StPO) gefehlt hätte - der Sache nach keinen Begründungs-, sondern höchstens einen Verfahrensmangel (§ 281 Abs. 1 Z. 4 StPO), zu dessen Geltendmachung es jedoch schon des prozessualen Erfordernisses einer entsprechenden Antragstellung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ermangeln würde. Das Urteil, das sich bei der Negierung einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten für das ihm angelastete (versuchte) Notzuchtsverbrechen auf die Gutachten der beiden Sachverständigen stützt, leidet daher insoweit weder an einem Begründungsmangel im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO noch liegt - wie der Beschwerdeführer außerdem (unter neuerlicher Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. E) mit dem Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO geltend macht - dem Urteil bei der Bejahung des biologischen Schuldelementes (§ 11 StGB) eine unrichtige Rechtsauffassung zugrunde.
Schließlich versagt auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen der erhobenen Berufung, sachlich jedoch aus der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO (vgl. RZ. 1976/122 =
LSK. 1976/358), gegen seine Anstaltseinweisung gemäß § 21 Abs. 2 StGB vorgebrachte Einwand, es habe keiner der beiden psychiatrischen Sachverständigen angegeben, daß er - wie im Urteil unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 2
StGB und die in Rede stehenden Sachverständigengutachten zum Ausdruck gebracht werde - die Anlaßtat unter dem Einfluß einer höhergradigen geistigen oder seelischen Abartigkeit begangen habe.
§ 21 Abs. 2 StGB verlangt - dies sei zunächst zur Klarstellung festgehalten - nicht, daß die einzige Ursache der Tatbegehung die geistige oder seelische Abartigkeit des Rechtsbrechers ist; letztere muß lediglich die Begehung der Tat beeinflußt haben (verbis: 'unter dem Einfluß').
Die Bejahung dieses Erfordernisses durch das Erstgericht findet aber in der gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen Dr. D, der Beschwerdeführer weise eine zu sexuellen Aggressionshandlungen tendierende Persönlichkeitsstruktur mit eindeutig psychisch krankhaften Zügen auf und sei in seiner Gesamtstruktur als psychisch abnorme Persönlichkeit zu bezeichnen, die bei Testexplorationen sexuelle Aggressionen erkennen lasse (S. 394, 395 f. d.A.) - zu welcher Kennzeichnung (Wiederholungsgefahr) im Ergebnis unter Einschluß einer negativen Zukunftsprognose auch der Sachverständige Dr. E gelangte (S. 396 d.A.) -, auch aktenmäßig ihre volle Deckung. Dem Urteil haftet mithin auch insoweit kein Begründungsmangel von der im § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO erfaßten Bedeutung an. Mit der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a (inhaltlich auch auf Z. 10 und 11) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge führt der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch vorerst ins Treffen, daß vorliegend der seiner Ansicht nach zur Verwirklichung des Tatbestands des Verbrechens der Notzucht nach § 201 StGB erforderliche 'Eintritt der Widerstandsunfähigkeit (des Opfers) und der Vorsatz (des Täters) zum Geschlechtsverkehr' fehle. Der Beschwerdeführer geht hiebei indes darüber hinweg, daß er (worauf noch zurückzukommen sein wird) lediglich der versuchten und nicht der vollendeten Notzucht schuldig erkannt worden ist, die als zweiaktiges Delikt erst mit dem Beginn der Vollziehung des Beischlafes an dem widerstandsunfähig gemachten Opfer vollendet ist. Außerdem deckt die Urteilsfeststellung, daß Paula B durch die Tätlichkeiten (insbesondere den Würgeangriff) des Angeklagten sogar 'kurze Zeit das Bewußtsein verlor', durchaus die (rechtliche) Annahme ihrer (weiteren Widerstand unmöglich machenden) Widerstandsunfähigkeit im Sinne einer extremen Hilflosigkeit. Soweit der Beschwerdeführer aber seinen Vorsatz zum Geschlechtsverkehr verneint, hält er nicht an den (gegenteiligen) Urteilsannahmen fest und bringt solcherart die (bezogenen) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründe - mit welchen er seinen Freispruch, äußerstenfalls eine Beurteilung seiner Tat als (einfache) Körperverletzung (§ 83 StGB) oder (einfache) Nötigung (§ 105 Abs. 1 StGB) anstrebt und damit im Hinblick auf die (die Jahresgrenze nicht übersteigenden) Strafdrohungen für diese Delikte auch die Unzulässigkeit einer Anstaltsunterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB geltend macht - nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Unter Zugrundelegung der festgestellten Tathandlungen des Angeklagten und seines vom Schöffengericht als erwiesen angenommenen Vorsatzes, Paula B, die durch seine Tätlichkeiten erheblich verletzt worden und zeitweise sogar bewußtlos war, widerstandsunfähig zu machen und in diesem Zustand zum Beischlaf zu mißbrauchen, unterlief dem Erstgericht aber auch bei der Wertung seiner Handlungsweise als im Sinne des § 15 Abs. 2 StGB ausführungsnahe Betätigung dieses Entschlusses und damit als versuchte Notzucht kein Rechtsirrtum. Der Angeklagte betätigte seinen Vorsatz zur tatbildmäßigen Unrechtsverwirklichung im Sinne des § 201 Abs. 1 StGB sowohl durch bereits unmittelbar die (zeitweise) Widerstandsunfähigkeit des Opfers bewirkende Ausführungshandlungen im Sinne des ersten Deliktsaktes (nämlich in Form von bis zur Bewußtlosigkeit der Paula B führenden Tätlichkeiten), als auch außerdem dadurch, daß er in der Endphase des Tatgeschehens - den Urteilsfeststellungen nach - auf der (aus ihrer Bewußtlosigkeit zu sich kommenden) Paula B lag, deren Rock über die Knie hinaufgeschoben war, mithin durch Handlungen, die nach seinem (als erwiesen erachteten) Vorhaben (unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsartung des Angeklagten) ersichtlich in unmittelbarer (zeitlicher) Folge in eine Ausführungshandlung im Sinne des zweiten Deliktsaktes (geschlechtlicher Mißbrauch des widerstandsunfähig gemachten Opfers durch Beischlaf) übergehen sollte (vgl. EvBl. 1976/55, LSK. 1978/195 u. a.m.).
Eine Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 11 StPO in Ansehung der Anstaltseinweisung nach § 21 Abs. 2 StGB erblickt der Beschwerdeführer schließlich noch darin, daß das - mit dieser Anordnung angeblich seine Befugnisse überschreitende - Erstgericht 'nicht auf die gesetzliche Mindeststrafe Bedacht genommen und die vorliegenden Milderungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt habe'.
Auch dieser Einwand versagt.
In eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist nach § 21 Abs. 2 StGB einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, sofern nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner psychischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Die vom Rechtsbrecher begangene 'Anlaßtat' muß daher im Gesetz mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sein. Dies trifft aber auf das dem Beschwerdeführer vorliegend zur Last liegende (versuchte) Notzuchtsverbrechen zu, welches die Vorschrift des § 201 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafen von einem bis zu zehn Jahren pönalisiert.
Auf die dann tatsächlich verhängte Strafe (vorliegend: fünf Jahre Freiheitsstrafe) oder auf die gesetzliche Möglichkeit einer (außerordentlichen) Strafmilderung (§ 41 StGB) kommt es - der scheinbar vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung zuwider - nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht an. Sohin hat das Erstgericht durch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten Peter A in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 2
StGB seine Befugnisse bei der Festsetzung der Tatsanktionen nicht überschritten (§ 435 Abs. 3 StPO), weshalb auch der auf den Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge der Erfolg zu versagen und die Nichtigkeitsbeschwerde zur Gänze zu verwerfen war.
Das Erstgericht, welches über Peter A nach § 201 Abs. 1 StGB eine fünfjährige Freiheitsstrafe verhängte und - wie bereits eingangs erwähnt - außerdem gemäß § 21 Abs. 2 StGB die Unterbringung des Angeklagten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anordnete, wertete bei der Strafzumessung 'die Vorstrafen, insbesonders die einschlägige wegen versuchter Notzucht' und den raschen Rückfall als erschwerend, hingegen den Umstand, daß es beim Versuch geblieben war, als mildernd.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Strafermäßigung und die Aufhebung der Anstaltsunterbringung an.
Die vom Berufungswerber zusätzlich als mildernd ins Treffen geführten Momente, nämlich, daß die Tat unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands verübt und das Verbrechen nicht vollendet wurde, sind beide in erster Instanz (ausreichend) berücksichtigt worden, letzterer Umstand in Form eines Milderungsgrunds, ersterer Umstand im Rahmen der Anwendung des § 21 Abs. 2 StGB Der Berufungswerber hat bisher Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von mehr als acht Jahren erlitten. Eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe in derselben Höhe wie die nunmehr ausgesprochene Strafe erwies sich als wirkungslos. Kennzeichnend für die Täterpersönlichkeit ist auch der rasche Rückfall; nach der Entlassung am 6.September 1977 aus einer vom Central Criminal Court London wegen versuchter Notzucht verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe ist der Berufungswerber bereits am 7.Februar 1978 neuerlich straffällig geworden. Als weiterer, vom Erstgericht nicht gewürdigter Erschwerungsgrund sind auch die Verletzungen des Opfers Paula B anzusehen. Darnach besteht für eine Strafherabsetzung nicht der geringste Anlaß.
Die Einweisung des Berufungswerbers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher findet ihre einwandfreie Deckung in den übereinstimmend eine sehr schlechte Prognose aufstellenden gutächtlichen Äußerungen der Sachverständigen (S. 395, 396). Im übrigen polemisiert der Berufungswerber insofern gegen die Feststellung des Einflusses seiner psychischen Abartigkeit auf die Tatverübung, wozu er auf die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde zu verweisen ist. Gleiches gilt für die vom Erstgericht konstatierte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.
Die Maßnahme nach § 21 Abs. 2 StGB ist sohin im Gesetz begründet. Der Berufung war daher zur Gänze nicht Folge zu geben.
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