OGH 10Os16/87

OGH10Os16/8724.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Februar 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schopper als Schriftführer in der Strafsache gegen Eugenio G*** wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24. November 1986, GZ 25 Vr 3328/86-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Eugenio G*** des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1, 130 "zweiter Fall" (gemeint zweiter Satz) StGB schuldig erkannt, weil er in Gesellschaft der gesondert verfolgten Margarethe Maria S*** zwischen dem 3.Mai und dem 20.September 1986 neun Einbruchsdiebstähle (Faktengruppe A) und allein zwischen dem 25.Juni und dem 16.September 1986 weitere neun Einbruchsdiebstähle (Faktengruppe B) verübte.

Der vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobenen, auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach der in der Hauptverhandlung vorgenommenen Verlesung der vom Verteidiger vorgelegten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen, Nr. 12111/85 (S 344 iVm S 401 ff), stellte jener den Antrag auf "Einholung eines gerichtspsychiatrischen Sachbefundes zum Beweis dafür, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der bei dem Unfall im Mai 1985 erlittenen Verletzungen zumindest eingeschränkt war".

Dieser Antrag wurde nach ergänzender Vernehmung des Angeklagten, der dabei angegeben hatte, er sei seit dem Unfall vergeßlich und habe oft Gleichgewichtsstörungen, ihm sei aber bewußt gewesen, daß er gesetzwidrig handelte (S 344), mit der (hier wesentlichen) Begründung abgewiesen, daß diesem nach seinen eigenen Angaben bewußt war, eine strafbare Handlung zu begehen und die von ihm dargestellten psychischen Veränderungen aufgrund des Unfalls höchstens eine geringfügige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit darstelle (S 345).

Soweit die Verfahrensrüge (Z 4) - dem Beweisantrag

folgend - darauf abstellt, durch die beantragte Beweisaufnahme hätte eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten dargetan werden können, wird überhaupt kein Nichtigkeitsgrund ausgeführt, denn ein Umstand dieser Art wäre für den Schuldspruch und den anzuwendenden Strafsatz rechtlich bedeutungslos und könnte lediglich einen Milderungsgrund (§ 34 Z 11) darstellen.

Soweit der Antrag jedoch auch impliziert, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu den Tatzeiten überhaupt ausgeschlossen gewesen sei - was aus den Worten "zumindest eingeschränkt" gerade noch erschließbar ist - kam ihm keine Berechtigung zu; er wurde deshalb vom Schöffengericht zu Recht abgewiesen.

Denn in der in der Hauptverhandlung erörterten Krankengeschichte des Regionalkrankenhauses Bozen findet sich nur ein Hinweis auf ein zervikales Schädel-Hirn-Trauma mit (neurologischen) Auswirkungen auf den rechten Arm, wobei bereits rund einen Monat nach dem Unfall nach Abnahme eines Gipsverbandes keine neurologischen Störungen mehr vorhanden waren (gechweige denn psychische Störungen). Angesichts dieser Krankengeschichte und der eigenen Verantwortung des Angeklagten über eine (bloße) "Vergeßlichkeit" sowie über "Gleichgewichtsstörungen" stellte sich der Beweisantrag mangels irgend eines konkreten Anhaltspunktes für das Vorliegen eines der im § 11 StGB umschriebenen Zustände als Versuch dar, einen bloßen Erkundungsbeweis einholen zu lassen. Dieser Antrag konnte demnach mit Recht abgewiesen werden.

Über die von der Anklagebehörde und dem Angeklagten erhobenen Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

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