Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (u.a.) Johann Martin A der Verbrechen der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt D) und des schweren Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (Punkt A/I) sowie des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (Punkt B) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien (zu B) in der Zeit zwischen dem 15.Februar und 17.März 1983 im einverständlichen Zusammenwirken mit dem (bereits rechtskräftig) abgeurteilten Günter B, mit dem Vorsatz, sich (oder C) durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Bedienstete verschiedener Wiener Postämter durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorlage von insgesamt 13 Schecks, auf denen die Ausstellerunterschrift nachgemacht worden war, sohin unter Benützung falscher Urkunden, zu deren Einlösung zu Lasten des Girokontos der Elisabeth D bei der Österreichischen Postsparkasse verleitet, wodurch D an ihrem Vermögen in der Höhe von insgesamt 30.740 S geschädigt wurde;
(zu D) im März 1983 den Günter B durch die Äußerung 'jetzt werde ich dir die Hände zertrümmern', wobei er einen Vorschlaghammer und ein ca. 40 cm langes Springmesser gegen ihn richtete und ihm solcherart eine erhebliche Verstümmelung in Aussicht stellte, sohin durch gefährliche Drohung, zum Verfassen und Unterfertigen einer den Angeklagten entlastenden Beweisurkunde genötigt.
Diebstahl liegt ihm (u.a.) zur Last, weil er in der Zeit zwischen dem 8.Februar und 17.März 1983 in Gesellschaft des Günter B als Beteiligten der Elisabeth D nach (wiederholtem) Eindringen in deren Wohnung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel fremde bewegliche Sachen im 'Gesamtwert von mindestens 130.000 S', nämlich eine komplette Markensammlung ab dem Jahr 1870, eine Münzensammlung, bestehend aus Silbermünzen im Nennwert von 25, 50 und 100 S, eine 1.000 S Goldmünze, zwei goldene Eheringe, einen Goldring mit Aquamarin, einen Goldring mit Schlangenkopf und Steinen, einen Siegelring mit grünen Steinen, einen goldenen Herrenring mit Wappen, einen Damenring mit Rubinen, ein Goldarmband mit blauen Saphiren und dazugehörigem Ring, eine goldene Gürteluhr, ein breites goldenes Armband und einen goldenen Armreifen, ferner verschiedene Wertpapiere 'im Wert von etwa 50.000 S' und einen feuerfesten Handkasten, mit Bereicherungsvorsatz wegnahm (Punkt A/I/1).
Rechtliche Beurteilung
Der Sache nach nur gegen die soeben bezeichneten Schuldsprüche richtet sich die auf die Z 4, 5, 9 lit a und b (der Sache nach Z 10) des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß das Schöffengericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den (Einzel- und Gesamt-) Wert der zum Nachteil der Elisabeth D gestohlenen Gegenstände unterlassen habe.
Da der in der Hauptverhandlung rechtsfreundlich vertretene Angeklagte - wie er in der Beschwerdeschrift selbst zugibt - im Verfahren vor dem Erstgericht keinen derartigen Antrag gestellt hat, über den es durch Zwischenerkenntnis abzusprechen gehabt hätte, rügt er in Wahrheit die Unterlassung einer amtswegigen Beweisaufnahme und bringt solcherart den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Aber auch die Mängelrüge (Z 5) geht fehl.
So hat das Schöffengericht entgegen dem Beschwerdeeinwand, dem angefochtenen Urteil sei nicht zu entnehmen, welche Gegenstände bei den einzelnen Zugriffen gestohlen worden seien, ausdrücklich festgestellt (S 344), daß A und B bei ihrem ersten Eindringen in die Wohnung der Elisabeth D die Münzensammlung sowie die Wertpapiere (im Gesamtwert von etwa 50.000 S), weiters bei dem neuerlichen (gemeinsamen) Zugriff am Abend des nächsten Tages die Markensammlung, die im Urteilsspruch angeführten Schmuckstücke (sowie Scheckformulare der Österreichischen Postsparkasse samt Scheckkarte) an sich genommen hatten und schließlich der Mitangeklagte B bei seinem auf Verlangen des Beschwerdeführers vorgenommenen (dritten) Eindringen in die in Rede stehende Wohnung noch ein - im Urteilssatz (vgl. S 336) als feuerfester Handkasten und in den Entscheidungsgründen (S 344) als 'versperrte braune Holzkiste bezeichnetes - Behältnis erbeutet hatte, welches jedoch nach den auf die Angaben des Mitangeklagten B (S 31, 93 c, 315) und der Zeugin D (S 168 i.V.m. S 39) gestützten Urteilsannahmen leer war.
Mit dem Einwand, diese Behauptung des Mitangeklagten B sei 'unlogisch und unglaubwürdig', bekämpft der Beschwerdeführer in unzulässiger und damit unbeachtlicher Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Insoweit der Beschwerdeführer hiezu eine Befragung der Zeugin in der Hauptverhandlung vermißt, wäre es ihm und seinem Verteidiger unbenommen gewesen, in Ausübung ihres Fragerechts (§ 249 StPO) eine ihnen nötig erschienene Klarstellung herbeizuführen und sich für den Fall der Nichtzulassung derartiger Fragen die Legitimation zur Geltendmachung einer Verfahrensrüge (Z 4) zu sichern. Die Feststellung des Gesamtwertes der (in drei Zugriffen) zum Nachteil der Elisabeth D gestohlenen Sachen mit zumindest 130.000 S (S 344) findet in der vom Erstgericht für unbedenklich erachteten Aussage der Zeugin D (S 62, 350) volle Deckung (siehe dazu § 99 StPO). Eine 'Aufschlüsselung des Wertes nach den einzelnen Fahrnisgegenständen' war im Hinblick darauf entbehrlich, daß der Gesamtwert der vom Beschwerdeführer gestohlenen Sachen (einschließlich des ihm nach dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch laut Punkt A/I/2-4 des Urteilssatzes zur Last fallenden Wertes des Diebsgutes von rund 39.000 S) jedenfalls deutlich über 100.000 S (§ 128 Abs 2 StGB) liegt. Die Wertpapiere hinwieder wurden dem Beschwerdevorbringen zuwider ohnedies mit dem Betrag von ca. 50.000 S gesondert ausgeworfen (S 336); ob aber eine gestohlene Sache für den Dieb leicht, schwer oder wegen des (aus seiner Sicht) damit verbundenen zu großen Risikos überhaupt nicht verwertbar ist, berührt die Eigenschaft der Sache als Wertträger nicht (ÖJZ-LSK 1975/24). Entscheidend ist vielmehr allein, daß der Sache objektiv die Eigenschaft als Wertträger zukommt.
Bei dem Einwand, im Ersturteil wäre eine gesonderte Wertfeststellung zu jedem einzelnen Gegenstand deshalb erforderlich gewesen, weil ihm Diebstahl nur in Ansehung jener Gegenstände angelastet werden könne, bei deren Wegnahme (aus der Wohnung) er selbst mitgewirkt habe, übergeht der Beschwerdeführer die vom Erstgericht auf die Angaben des Mitangeklagten B gestützte Urteilsfeststellung, wonach das nochmalige (dritte) Eindringen in die Wohnung der Zeugin E auf Verlangen des Beschwerdeführers erfolgte (S 344), sodaß er selbst bei Annahme eines insoweit gesondert gefaßten Tatentschlusses als Bestimmungstäter im Sinn des § 12 zweiter Fall StGB haftet. Entgegen dem weiteren Beschwerdeeinwand enthält das angefochtene Urteil, gestützt auf die für glaubwürdig erachtete Darstellung des Mitangeklagten B (S 348, 350 i.V.m. 30, 93 b, 314 f), die Feststellung, daß das Eindringen in die Wohnung der Elisabeth D mit Diebstahlsvorsatz jeweils unter Verwendung der (von B durch Diebstahl - vgl. Urteilsfaktum A/II) widerrechtlich erlangten Wohnungsschlüssel erfolgte, ebenso wie jene, daß dieser Umstand dem Beschwerdeführer bewußt war, von dem sogar der Vorschlag zur Begehung der Diebstähle mittels der widerrechtlich erlangten Wohnungsschlüssel ausging (S 343). Indem der Beschwerdeführer diese für die Einbruchsqualifikation nach § 129 Z 1 StGB maßgeblichen Konstatierungen negiert, bringt er weder einen Begründungsmangel (Z 5) noch einen in der Rechtsrüge (sachlich Z 10) behaupteten Feststellungsmangel zur gesetzmäßigen Darstellung.
Ebenso versagt die gegen das Urteilsfaktum B (Scheckbetrug) gerichtete Mängelrüge.
Entgegen dem bezüglichen Beschwerdevorbringen nahm das Erstgericht keineswegs als erwiesen an, daß der Beschwerdeführer sämtliche, vom Schuldspruch erfaßten Schecks selbst eingelöst hat. Es hat vielmehr, gestützt auf die Angaben des Mitangeklagten B (S 315) festgestellt (S 345), daß die Einlösung eines Teils der Schecks (und zwar von insgesamt sieben) vom Mitangeklagten B (unter Einschaltung anderer Personen) veranlaßt wurde und (nur) die restlichen Schecks vom Beschwerdeführer selbst eingelöst wurden, wobei auf allen (dreizehn) zur Einlösung vorgelegten Schecks die Ausstellerunterschrift der Kontoinhaberin Elisabeth D nach der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers (vgl. S 324) von ihm selbst (im Durchschreibeverfahren) nachgemacht worden war. Damit ist dem unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit erhobenen Beschwerdeeinwand, das vom Erstgericht insoweit herangezogene Ergebnis des Untersuchungsberichts der Bundespolizeidirektion Wien (ON 32) beziehe sich bloß auf eine (einzige) 'Girounterschrift' und nicht auf die 'Ausstellerunterschriften' (bei denen zufolge ihrer Nachahmefälschung im Pausverfahren eine sichere Identitätsfeststellung nicht möglich war - S 229 f, 237), die Grundlage entzogen.
Es versagt aber auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rechtsrüge (sachlich Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer ins Treffen führt, es könne ihm Betrug nur in jenen Fällen angelastet werden, in denen er selbst die - mit der von ihm nachgemachten Ausstellerunterschrift der Elisabeth D versehenen - Schecks zur Einlösung vorgelegt habe, während er in jenen Fällen, in denen der Mitangeklagte B Schecks zur Einlösung vorgelegt habe bzw. durch andere Personen einlösen ließ, (nur) das Vergehen der Urkundenfälschung zu verantworten habe. Die Beschwerde übersieht nämlich dabei, daß der Angeklagte auf Grund seines vom Erstgericht festgestellten Tatverhaltens, nämlich des Nachmachens der jeweiligen Ausstellerunterschrift (auch) auf den von B zur Einlösung gebrachten Schecks, jedenfalls als Beteiligter an dem insoweit von B (als unmittelbarem Täter) begangenen Betrug durch einen (vorsätzlich geleisteten) sonstigen Tatbeitrag i.S.d. § 12 dritter Fall StGB haftet. Der solcherart unzutreffenden rechtlichen Beurteilung des in tatsachenmäßiger Beziehung mängelfrei festgestellten Verhaltens des Angeklagten bloß in bezug auf die ihm zugeordnete Täterschaftsform (unmittelbare Täterschaft statt Beitragstäterschaft) kommt jedoch angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der im § 12 StGB angeführten Täterschaftsformen keine Bedeutung zu, sodaß daraus die von der Beschwerde relevierte Urteilsnichtigkeit (Z 10) nicht abgeleitet werden kann (SSt. 50/2, EvBl. 1983/74 u.v.a.). Die Mängelrüge (Z 5) schlägt aber auch nicht durch, soweit sie zum Urteilsfaktum D (schwere Nötigung) - unter unvollständiger Zitierung der bezüglichen Darstellung des Mitangeklagten B vor der Polizei (S 33), vor dem Untersuchungsrichter (S 93 c verso) und in der Hauptverhandlung (S 317, 320 f) - einen Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer gegenüber dem Mitangeklagten B unter Vorweisung eines Vorschlaghammers und eines etwa 40 cm langen Springmessers geäußerten Drohung (mit dem Zertrümmern der Hände) und dem von B daraufhin verfaßten Schreiben bestreitet (das u.a. ein den überfall auf Elisabeth D im Februar 1983 und das Entreißen ihrer Handtasche sowie die Diebstähle aus deren Wohnung betreffendes Tatgeständnis des B enthält, wobei aber als Tatbeteiligter an den Wohnungsdiebstählen nicht, wie dies tatsächlich der Fall war, der Beschwerdeführer, sondern eine andere Person genannt wurde - vgl. S 45, 47). Die Urteilsfeststellung, daß B durch die Drohung des Beschwerdeführers zu diesem schriftlichen 'Geständnis' bestimmt wurde und hiezu nur unter dem Eindruck dieser Drohung (aus Furcht, 'A könnte seine Drohung in die Tat umsetzen' - S 347) bereit war (S 347, 355 f), findet im Hinweis des Erstgerichts auf die auch insoweit für glaubwürdig befundene Darstellung des Mitangeklagten B (vgl. S 348, 349, 350) eine aktenkonforme und mängelfreie Begründung. Zu einer näheren Erörterung der bezüglichen Angaben des Mitangeklagten B, die am sachlichen Zusammenhang zwischen der Drohung des Beschwerdeführers und dem Verfassen des Schreibens durch B keinen Zweifel lassen, bestand daher im Interesse der gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO gebotenen gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe kein Anlaß. Insoweit der Beschwerdeführer aber die vom Erstgericht aus den Angaben des Mitangeklagten B im Einklang mit den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrung abgeleiteten Schlußfolgerungen in Zweifel zu ziehen sucht, unternimmt er nur einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich (abermals) im Bestreiten eines Zusammenhangs zwischen der (vom Angeklagten geäußerten) Drohung und dem von B verfaßten Schreiben. Solcherart hält sie nicht an den gegenteiligen, das Vorliegen einer den Erfordernissen des § 74 Z 5 StGB Rechnung tragenden (gefährlichen) Drohung und deren Kausalität für das unfreiwillige Verhalten des Genötigten bejahenden Urteilskonstatierungen fest (vgl. S 347, 355 f) und bringt den behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund darum nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Insoweit der Beschwerdeführer schließlich einen Begründungsmangel darin erblickt, daß das Erstgericht die Urteilsannahme, er habe auch schon in anderen Strafverfahren das Bestreben gezeigt, alles abzustreiten, was ihm nicht eindeutig nachgewiesen werden konnte (S 348), auf Vorstrafakten stützt, die in der Hauptverhandlung gar nicht zur Verlesung gelangten, genügt, abgesehen davon, daß das Schöffengericht diesen Umstand erkennbar nur rein illustrativ zusätzlich angeführt hat, der Hinweis, daß die in Rede stehende Feststellung schon in dem - in der Hauptverhandlung verlesenen (vgl. S 324) - Polizeibericht vom 3.November 1983 (S 149) volle Deckung findet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 28, 128 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten als Zusatzstrafe gemäß § 31, 40
StGB zum - vom Oberlandesgericht Wien am 20.Februar 1984 zum AZ 21 Bs 23/84 im Strafausspruch bestätigten - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.Oktober 1983, GZ 7 c Vr 3750/83-47, mit welchem über ihn wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208
StGB, des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verhängt worden war.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen, die einschlägigen Vorstrafen und die Tatwiederholung beim Diebstahl als erschwerend, hingegen das Teilgeständnis und die teilweise (geringfügige) objektive Schadensgutmachung als mildernd. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Daß Milderungsgründe übersehen oder Erschwerungsumstände zu Unrecht angenommen worden wären, wird vom Berufungswerber gar nicht behauptet.
Demgegenüber wäre allerdings die mehrfache Qualifikation des Diebstahls und des Betrugs als weiterer Erschwerungsgrund zu berücksichtigen gewesen.
Im Hinblick auf die tat- und persönlichkeitsbezogene Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB) hat das Schöffengericht bei einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - der Sache nach davon ausgehend, daß bei gemeinsamer Aburteilung der ihm nunmehr zur Last gelegten Straftaten mit den dem vorerwähnten früheren Urteil zugrunde liegenden (§ 40 StGB) eine Freiheitsstrafe von viereinviertel Jahren angemessen gewesen wäre - die über ihn verhängte Zusatz-Freiheitsstrafe mit 21 Monaten keineswegs zu hoch ausgemessen.
Es war darum auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.
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