OGH 10Os14/84

OGH10Os14/8428.2.1984

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1984 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich (Berichterstatter), Dr. Lachner sowie Hon.Prof.Dr.

Brustbauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Nittel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A und Alfred B wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten A sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13.Oktober 1983, GZ 20 i Vr 4802/83-45, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tschulik, sowie der Verteidiger Dr. Sugar und Dr. Eichenseder, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten A auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Alfred B und Johann A des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Dem Schuldspruch zufolge liegt ihnen zur Last, am 23.April 1983 in Wien in Gesellschaft als Beteiligte und unter Verwendung einer Waffe versucht zu haben, mit Gewalt gegen eine Person einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie Anton C, den Leiter einer X-Filiale, unter einem Vorwand zum Öffnen seiner Hauseingangs- und seiner Wohnungstür veranlaßten sowie anschließend gegen die geöffnete (Wohnungs-) Tür drückten und A seinen Gasrevolver durch den Türspalt in die Wohnung richtete, wobei sie in diese eindringen sowie von C die Herausgabe der Schlüssel zum Tresor der betreffenden Filiale erreichen wollten, worauf in weiterer Folge A den genannten Filialleiter sowie dessen Familie in Schach gehalten und B die im Tresor verwahrt gewesenen 1,5 Millionen Schilling Bargeld an sich gebracht hätte.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 345 Abs 1 Z. 5, 6, 8, 9, 11 lit a und 13

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Im Bestreben darzutun, daß der im Wahrspruch (inhaltskonform mit dem Schuldspruch) festgestellte Sachverhalt rechtsrichtig nur als versuchte Nötigung nach § (§ 15,) 105 (Abs 1) StGB. zu beurteilen sei, vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung (Z. 11 lit a, der Sache nach indessen Z. 12), er habe darnach weder eine nach § 142 StGB. tatbestandsmäßige Gewalt (gegen eine Person) oder Drohung (mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) noch überhaupt ein Verhalten zu verantworten, welches geeignet gewesen wäre, C und dessen Familie 'einen schweren Raubüberfall ernsthaft annehmen zu lassen'; außerdem habe sich der Vorsatz beider Täter in Ansehung des Tresorschlüssels nur auf einen vorübergehenden Gebrauch sowie hinsichtlich des im Tresor verwahrt gewesenen Bargelds nicht auf die sofortige übertragung präsenter Sachen in ihre Verfügungsgewalt erstreckt; und schließlich könne auch weder von einer räumlichen sowie zeitlichen Ausführungsnähe noch von einer Tauglichkeit des ihm angelasteten Versuchs zur Verwirklichung eines schweren Raubes gesprochen werden.

Alle diese Einwände gegen die Unterstellung der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Tat unter §§ 15, 142 Abs 1 StGB. gehen jedoch fehl; die Frage, ob sie im Fall ihrer Stichhältigkeit tatsächlich zur deren rechtlicher Beurteilung bloß als versuchte Nötigung - und nicht zudem auch als eine andere strafbare Handlung, wie insbesondere als versuchter Hausfriedensbruch (§§ 15, 109 Abs 1 und 3 StGB.) - führen könnten, mag demnach auf sich beruhen. 'Gewalt gegen eine Person' setzt nämlich keineswegs - wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint einen unmittelbaren Körperkontakt zwischen Täter und Opfer voraus; die sich als 'Gewalt' darstellende Anwendung nicht unerheblicher physischer Kraft gegen den davon Betroffenen, um dessen bereits wirksamen oder doch jedenfalls erwarteten Widerstand zu brechen, kann vielmehr durchaus auch unter Zuhilfenahme eines Werkzeugs (wie etwa einer Schlagwaffe) oder eines anderen geeigneten Gegenstands ausgeübt werden (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/77, EvBl

1974/131, RZ. 1973/102 u.a.m.). Die in der Beschwerde (zu Z. 6) vertretene Ansicht, das Aufdrücken einer Tür gegen den Widerstand eines sich dagegen stemmenden Menschen sei nicht als Gewalt gegen dessen Person im Sinn des § 142 Abs 1 StGB. anzusehen, ist demnach verfehlt.

Daß der Beschwerdeführer (über die damit angewendete Gewalt hinaus) den Raubversuch schon in dieser Tatphase im Weg eines gezielten Einsatzes des Gasrevolvers zudem durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben begangen hätte, wird ihm im Wahrspruch der Geschwornen - dem insoweit bloß das Mitführen der Waffe durch ihn (zum Zweck einer späteren tatbestandsmäßigen Verwendung) zu entnehmen ist - ohnehin gar nicht angelastet. Indem er (teilweise im Rahmen der Verfahrensrüge nach Z. 6) gegen die Annahme einer derartigen Drohung sowie (der Sache nach) gegen deren Eignung, den vermeintlich schon solcherart Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen (§ 74 Z. 5 StGB.), remonstriert, bringt er daher die in Rede stehende Rechtsrüge - vom Wahrspruch abweichend - nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.

Gleiches gilt für den durch das Verdikt (ebenfalls) nicht gedeckten weiteren Einwand, die Täter hätten in bezug auf den Tresorschlüssel ohne Bereicherungsvorsatz gehandelt. In Ansehung des im Tresor verwahrt gewesenen Bargelds aber trifft die Beschwerdeauffassung nicht zu, daß sich der Tätervorsatz nach dem im Wahrspruch als erwiesen angenommenen Sachverhalt - und nur insoweit ist die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt, nicht aber durch die (gelegentliche) Bezugnahme auf Verfahrensergebnisse, die darin keinen Niederschlag gefunden haben - nicht auf die 'sofortige' Wegnahme von 'präsenten' Sachen erstreckt habe.

Gewiß setzt ein durch die Anwendung von Gewalt oder Drohung zu bewerkstelligendes Wegnehmen oder Abnötigen einer Sache einerseits (auf Grund eben dieser tatbestandsmäßigen Ausführungsmodalitäten) einen solchen zeitlichen Zusammenhang des Geschehens voraus, daß der Gewahrsamsübergang vom Opfer auf den (oder immerhin einen der mehreren) Täter noch unter der unmittelbaren Einwirkung der Nötigungshandlung, also während und wegen der Wirksamkeit des (jeweiligen) Begehungsmittels herbeigeführt wird; auch ist anderseits (auf Grund des zur Tatbestandsverwirklichung notwendigen Gewahrsamsbruchs) auch ein derartiges örtliches Naheverhältnis zwischen Opfer und Tatobjekt erforderlich, daß nach den Umständen des konkreten Falles jedenfalls von einem zur Tatzeit aufrechten Gewahrsam des ersteren an letzterem gesprochen werden kann (vgl. ÖJZ-LSK 1980/123, SSt. 44/25 u.a.m.).

Ein solcherart einheitliches Tatgeschehen ist jedoch jedenfalls dann gegeben, wenn - wie nach dem hier aktuellen Tatplan der Angeklagten - das Opfer, das den Schlüssel zu einem Tresor bei sich hat, in dem die wegzunehmenden Sachen verwahrt sind, nach dem Abnötigen dieses Schlüssels von einem der Täter solang (mit einer Waffe) in Schach gehalten werden soll, bis der andere damit den Gewahrsamsbruch vollzogen hat (vgl. Mayerhofer/Rieder, StGB. 2 , ENr. 20 zu § 142; EvBl 1973/288 u.a.).

Von (im Ergebnis behaupteten) Feststellungsmängeln im Wahrspruch (§ 351 zweiter Satz StPO.) über die Entfernung zwischen der Wohnung des Tatopfers und dem Verwahrungsort des Bargelds, welches sich die Täter aneignen wollten, kann daher keine Rede sein. Desgleichen wird auch die dem Schuldspruch zugrunde liegende Ansicht, daß das Tatverhalten der Angeklagten schon 'unmittelbar zur Ausführung' des geplant gewesenen Raubes gehört habe, vom Beschwerdeführer zu Unrecht bekämpft. Denn als tatbestandsmäßiges Begehungsmittel des Delikts ist die von den Tätern bereits begonnene Ausübung von Gewalt durchaus rechtsrichtig nicht bloß als eine der Ausführung des Raubes unmittelbar vorangegangene (§ 15 Abs 2 StGB.), sondern schon als eine - bereits dem Kernbereich des strafbaren Versuchs (§ 15 Abs 1 StGB.) zuzuordnende (vgl. EvBl 1983/177) - direkte Ausführungshandlung zu diesem Delikt beurteilt worden (vgl. EvBl 1976/204); die in der Rechtsrüge angeschnittene Frage nach einer bloßen (räumlichen und zeitlichen) Ausführungsnähe der Tat wird demnach gar nicht aktuell.

Abermals nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge mit der Behauptung, das im Wahrspruch konstatierte Verhalten der Angeklagten stelle kein taugliches Mittel (§ 15 Abs 3 StGB.) zur Verwirklichung eines schweren Raubes dar; läßt doch dieser Einwand jegliche Anführung von Tatumständen vermissen, auf Grund deren eine planmäßige Vollendung des ihnen zur Last fallenden Raubversuchs unter keinen Umständen hätte möglich sein sollen (§§ 285 a Z. 2, 344 StPO.), sodaß er insoweit einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.

Die Fragestellung an die Geschwornen rügt der Beschwerdeführer sowohl mit dem Einwand (Z. 6), der Schwurgerichtshof (in der Rechtsmittelschrift offensichtlich irrig: das Urteil) habe 'die sich im Zuge des Verfahrens hervorgehobenen' Tatsachen nicht beachtet, 'welche einen Milderungsumstand begründen würden, der nach dem Gesetz die Anwendung eines anderen Strafsatzes bedingt', womit offenbar ein Verstoß gegen § 316 StPO.

reklamiert wird, als auch mit der Behauptung, er habe entgegen § 314 StPO. 'entsprechende' Eventualfragen unterlassen, obwohl sich im Verfahren auch Tatsachen ergeben hätten, nach denen die inkriminierte Tat unter einer andere Strafbestimmung fiele. Welcher strafsatzändernde Milderungsumstand auf Grund welcher in der Hauptverhandlung vorgebrachter Tatsachen zum Gegenstand einer (unechten) Zusatzfrage hätte gemacht werden sollen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; in diesem Belang ist demnach auch die Verfahrensrüge mangels Substantiierung nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.

In Ansehung der vermißten Eventualfragen hingegen ergibt sich immerhin aus anderen Beschwerdeausführungen (zu Z. 5 und Z. 11 lit a), daß der Beschwerdeführer das Unterbleiben einer Fragestellung nach versuchter Nötigung bemängelt. Insoweit ist er jedoch nicht im Recht: auf Grund von Verfahrensergebnissen, nach denen er - wie er behauptet - weder zu drohen noch Gewalt auszuüben versucht hätte, käme nämlich nicht nur der (diesfalls durch eine Verneinung der Hauptfragen ausschaltbare) Tatbestand des Raubes, sondern auch jener einer versuchten Nötigung nicht in Betracht, sodaß hiedurch eine dahingehende Fragestellung folgerichtig von vornherein gar nicht indiziert sein konnte.

Demgemäß war aber auch für eine den Geschwornen zu erteilende Rechtsbelehrung zu jenem Tatbestand kein Raum, weil sich diese Belehrung, der Beschwerdeauffassung (Z. 8) zuwider, lediglich auf das im konkreten Fall aktuelle Fragenschema zu erstrecken hat (§ 321 Abs 2 StPO.).

In Wahrheit gleichfalls nur auf die Fragestellung (Z. 6) sowie auf die Rechtsbelehrung (Z. 8) beziehen sich ferner diejenigen Argumente des Beschwerdeführers, mit denen er ziffernmäßig eine (demzufolge der Sache nach gar nicht behauptete) Urteilsnichtigkeit nach Z. 5 und Z. 9

des § 345 Abs 1 StPO. geltend macht und die sich nach dem zuvor Gesagten auch in jene Richtung hin als nicht zielführend erweisen. Die Nichtgewährung einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB.) schließlich ist nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde (Z. 13), sondern mit Berufung geltend zu machen, sodaß die Rechtsrüge auch in diesem Belang einer gesetzmäßigen Ausführung entbehrt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Erstgericht verurteilte beide Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. zu Freiheitsstrafen, und zwar B unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z. 3

StGB. in der Dauer von dreieinhalb und A in der Dauer von fünf Jahren.

Dabei wertete es die zweifache Qualifikation des Raubes nach § 143 StGB. sowie bei A überdies seine mehreren einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, die reumütigen Geständnisse der Angeklagten und den Umstand, daß der Raub beim Versuch geblieben ist, sowie bei B außerdem seinen bisher ordentlichen Lebenswandel und den auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten hingegen als mildernd.

Auch den Berufungen des Angeklagten A, der eine Strafherabsetzung unter Anwendung des § 41 StGB.

anstrebt, sowie der Staatsanwaltschaft, die eine Erhöhung der über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Ausschaltung der außerordentlichen Strafmilderung bei B begehrt, kommt keine Berechtigung zu.

Die zweifache Eignung der Tat zum Verbrechen des schweren Raubes wurde dem Angeklagten A gleichermaßen zu Recht angelastet wie seine Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Taten; die angeblichen Ursachen und Hintergründe jener Vorstrafen, derentwegen von einem auffallenden Widerspruch der ihm jetzt zur Last fallenden Tat zu seinem sonstigen Verhalten ebensowenig gesprochen werden kann wie von einem bisher rechtschaffenen Lebenswandel des Berufungswerbers, vermögen ihr nicht unerhebliches Gewicht keineswegs in Frage zu stellen. Demgegenüber ist die Annahme, die Angeklagten könnten die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen haben, im Hinblick auf die eingehende Planung und Vorbereitung des Raubes nicht im entferntesten in Betracht zu ziehen, und auch eine drückende Notlage kann dem Berufungswerber nicht als mildernd zugute gehalten werden, zumal er seine gewiß angespannte finanzielle Situation (zwar nicht durch Arbeitsscheu herbeigeführt, jedoch) nach seinem eigenen Vorbringen geradezu kridamäßig erwirtschaftet hat; daß er ständig einem ordentlichen Erwerb nachgegangen war, ist im gegebenen Zusammenhang kein Milderungsgrund.

Mit dem ihm ohnehin zugebilligten reumütigen Geständnis (§ 34 Z. 17 StGB.) hinwieder sind sowohl der damit verbundene Beitrag zur Wahrheitsfindung als auch die nunmehrige Schuldeinsicht des Berufungswerbers dem Grunde nach erfaßt; die Berücksichtigung von deren Bedeutung fällt in den Bereich der abschließenden Wertung aller für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen. Gleiches gilt für das Gewicht des Milderungsumstands, daß die Tat beim Versuch geblieben ist (§ 34 Z. 13 StGB.); dieser erstreckt sich im übrigen auch darauf, daß kein Schaden entstand und die Täter ihr Vorhaben relativ frühzeitig abbrachen, weil sie dessen Aussichtslosigkeit erkannten.

Die dementsprechend richtig und vollständig angenommenen Strafzumessungsgründe hat das Geschwornengericht auch ihrem Gehalt entsprechend bei beiden Angeklagten durchaus zutreffend gewürdigt. Der von der Anklagebehörde mit Recht hervorgehobenen reiflichen überlegung und genauen Vorbereitung der Tat einerseits stehen die geringe Intensität der von den Tätern aufgewendeten Energie bei der Ausführung ihres Planes sowie ihre reumütigen Geständnisse anderseits gegenüber;

darnach und unter Bedacht auf das unterschiedliche Vorleben der Angeklagten erscheint sehr wohl zwar bei B, nicht aber auch bei A die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z. 3 StGB.) als gerechtfertigt. Die Dauer der (bei B mit dreieinhalb Jahren und bei A mit fünf Jahren ausgemessenen) Freiheitsstrafen - bei deren Festsetzung, der Auffassung des Letztgenannten zuwider, weder den Vollzugszwecken (§ 20 StVG.) noch dem Ausmaß einer bereits erlittenen Vorhaft eigenständige Bedeutung zukommt - wird der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld beider Angeklagten (§ 32 StGB.) vollauf gerecht.

Den Berufungen mußte daher gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben.

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