Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten B wird teilweise, jener des Angeklagten A zur Gänze Folge gegeben und es werden die vom Erstgericht verhängten Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten B nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die (beiden) Fliegerfähnriche der polnischen Luftstreitkräfte Jerzy-Jan A, geboren am 1.November 1953, und Andrzey (richtig: Andrzej - siehe S. 85 i.V.m. S. 156) B, geboren am 17.September 1951, des Verbrechens der Luftpiraterie nach § 185 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 1.April 1982 in Polen, der CSSR und Österreich in verabredetem Zusammenwirken als Mittäter unter Ausnützung der besonderen Verhältnisses des Luftverkehrs durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord befindliche Person die Herrschaft über das polnische Luftfahrzeug der Marke Antonov 2 mit dem Kennzeichen 7447 ausübten, indem 1.) Jerzy-Jan A den Bordfunker und Bordmechaniker Boleslaw C sowohl während einer kurzfristigen Landung auf dem Flugplatz Krakau/Balice bei laufendem Flugzeugmotor und geschlossenen Ausstiegsluken mit vorgehaltener, durchgeladener und entsicherter Dienstpistole der Marke P-64 Nr. 01884 unter gleichzeitiger Aufforderung, die Hände zu heben und sich ruhig zu verhalten, als auch bei einer späteren, dem Zusteigen weiterer Personen dienenden Zwischenlandung auf freiem Feld durch neuerliche Bedrohung mit dieser Pistole in Schach hielt, um eine Behinderung der verabredeten Flugzeugentführung durch den Genannten im Wege einer Widerstandsleistung oder einer Aufnahme des Funkkontaktes zu polnischen Dienststellen hintanzuhalten;
2.) Andrzej B unter Ausnützung der durch die vorgeschilderten, verabredungsgemäß verübten Drohungen des Jerzy-Jan A gegen Boleslaw
C geschaffenen Lage das Luftfahrzeug als Pilot sowohl auf dem Flugplatz Krakau/Balice als auch nach der vorerwähnten Zwischenlandung auf freiem Feld jeweils durchstartete, vom Boden abhob und es schließlich von Polen unter anschließender überquerung des Staatsgebietes der CSSR nach Österreich steuerte, wo er auf dem Flugplatz Wien-Schwechat landete.
Den Schuldspruch bekämpfen die Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden, welche von beiden formell auf die Z. 5, 9 lit a und 10, von B außerdem noch auf die Z. 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützt werden; der Strafausspruch wird von beiden Angeklagten mit Berufung angefochten.
Rechtliche Beurteilung
Zu den Nichtigkeitsbeschwerden:
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß die (beiden) Angeklagten im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die Herrschaft über das in Rede stehende Flugzeug während ihrer Flucht von Polen nach Österreich insofern durch gefährliche Drohung ausgeübt haben, als der Angeklagte A dem als drittes Besatzungsmitglied eingeteilt gewesenen Bordmechaniker Boleslaw C (mit Wissen und Willen des Andrzej B zweimal) seine durchgeladene und entsicherte Dienstpistole anhielt, um eine Behinderung ihres Vorhabens durch ihn auszuschalten.
Die gegen die Feststellung der Ernstlichkeit dieser Drohungen und die ihr zugrundeliegenden überlegungen unter dem Gesichtspunkt einer unvollständigen und unzureichenden Begründung sowie eines inneren Widerspruchs des Urteils gerichteten Beschwerdeausführungen beider Angeklagten zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z. 5) erschöpfen sich in grundsätzlicher Verkennung des Wesens der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) sowie der Art und des Umfangs der gesetzlichen Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) überwiegend in der Erörterung der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Schöffengericht verwerteten Beweismittel, aus denen die Angeklagten - bei gleichzeitiger übergehung bedeutsamer Verfahrensergebnisse und Darlegungen des Urteils, wie etwa in Ansehung ihrer Äußerung zu C, keine Waffen mitzunehmen (S. 175, 187), sowie in bezug auf die Ursachen von dessen Bedrohung durch sie bei einer Zwischenlandung (S. 188) - andere, für sie günstigere Schlußfolgerungen ziehen. Sie münden insgesamt in einem unzulässigen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung, in deren Rahmen das Gericht auf Grund der in der Hauptverhandlung verlesenen (S. 178), für glaubwürdig erachteten (vgl. S. 191 f.) Aussage des (mittlerweile nach Polen zurückgekehrten) Boleslaw C (S. 29 ff.) vor der Polizei insbesondere zur überzeugung gelangte (S. 188 f.), daß die vom Angeklagten A gebrauchte Drohung durch Anhalten der schußbereiten Dienstpistole gegen (die Brust des) C durchaus ernst gemeint war und bei dem Genannten, der ihretwegen schließlich resignierte, zu begründeten Besorgnissen auch tatsächlich führte; die mit seinen eigenen Angaben vor der Polizei (S. 33 ff.) im Widerspruch stehende Verantwortung des Angeklagten A in der Hauptverhandlung (S. 173 ff.), das Ziehen der (seiner Darstellung nach ungeladenen) Pistole sei nur (ein einziges Mal und bloß) zu dem Zweck erfolgt, um C nach dessen Rückkehr nach Polen eine glaubwürdige Basis für eine jedes Zusammenwirken mit den Angeklagten ausschließende Rechtfertigung zu schaffen, erachtete es hiedurch für widerlegt.
Keine entscheidungswesentliche Tatsache betrifft der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdeeinwand, das Schöffengericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß die Angeklagten, obwohl sie in Krakau am Tag der Tat 'erhebliche Lohnauszahlungen' erhalten hatten, bei ihrer Festnahme in Schwechat 'keinerlei Bargeld bei sich führten', weil der Angeklagte B dieses dem Bordmechaniker C 'gleichsam als Trostpflaster für seine Einbeziehung in die vorliegende Flugzeugentführung und die für ihn zu erwartenden Schwierigkeiten nach seiner Rückkehr in Polen' übergeben habe. Denn es könnte in der behaupteten nachträglichen Hingabe eines 'Trostpflasters' an C keineswegs ein stichhältiges Indiz gegen eine Ernstlichkeit der vorangegangenen Bedrohung erblickt werden; kann ihm doch das Geld ebenso gut gerade deswegen gegeben worden sein, um ihn für eine damit verbundene Unbill zu entschädigen. Im übrigen sei hier der Vollständigkeit halber darauf verwiesen, daß sich in Begleitung der beiden Angeklagten (außer dem dritten Besatzungsmitglied Boleslaw C) noch sieben weitere Personen - darunter drei Erwachsene, nämlich die Ehegattinnen der beiden Beschwerdeführer und (der aus dem polnischen Militärdienst entlassene) Krysztof Michal D - befanden, der Angeklagte A bei der Verhaftung 1.750 Zloty bei sich hatte (S. 69) und der Angeklagte B (noch am 22. und 23.April 1982) das 'mitgebrachte Geld' mit 'ca. 100 Dollar pro Person' angab (vgl. S. 133, 135).
Unbegründet ist aber auch die Mängelrüge (Z. 5) des Angeklagten B, soweit sie sich gegen die Konstatierung seiner Mittäterschaft (mit dem Angeklagten A) richtet; in ihr wird unter dem Gesichtspunkt einer undeutlichen bzw. unvollständigen Begründung behauptet, das Ersturteil lasse nicht erkennen, aus welchem Grund das Gericht in tatsachenmäßiger Beziehung als erwiesen annahm, 'daß die Verabredung zur Flucht auch eine etwaige Bedrohung des Bordmechanikers (C) einschlösse'.
Denn es konnte das Schöffengericht aus der von beiden Angeklagten selbst eingestandenen Tatsache, daß sie den am 1.April 1982 (nach mehreren vorangegangenen erfolglosen Versuchen) verwirklichten Tatplan bis ins kleinste Detail abgesprochen hatten (S. 33, 37, 158), wobei sie anläßlich dieser Gespräche jene Personen, die für die (bei jedem Flug zwingend vorgeschriebene) Funktion als Bordmechaniker und drittes Besatzungsmitglied in Betracht kamen, in zwei Gruppen unterteilten (vgl. S. 158, 167 f.), nämlich in solche, denen man 'vertrauen' konnte, und in andere - zu denen auch C gehörte -, von denen man nicht vorhersehen konnte, 'wie sie in einer solchen Situation reagieren', daß ferner Boleslaw C gerade deswegen von ihnen durch die falsche Behauptung, ihre Dienstpistolen nicht mitzuführen, zum Zurücklassen seiner eigenen Pistole bestimmt worden war (S. 168, 165, 176), und daß außerdem B selbst zugab, er sei von A unterrichtet worden (S. 168), dieser werde 'die Waffe ziehen', den mit den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus im Einklang stehenden Schluß ziehen, die Bedrohung des C durch A sei mit Wissen und Billigung des Angeklagten B erfolgt, während dieser die Tätigkeiten eines Flugzeugführers zu verrichten hatte. Die behaupteten Begründungsmängel (Z. 5) haften dem Urteil demnach nicht an.
Unberechtigt sind aber auch die Rechtsrügen (Z. 9 lit a), in denen die (beiden) Angeklagten die Auffassung vertreten, sie hätten den Tatbestand der Luftpiraterie nach § 185 Abs 1 StGB nicht verwirklicht, weil sie von allem Anfang an die Herrschaft über das Flugzeug innehatten und zudem als Vorgesetzte - nämlich B als Pilot und A als Copilot - über C befehlsbefugt gewesen seien, der als (Sergeant und ihnen unterstellter) Bordmechaniker weder Einfluß auf den Kurs des Flugzeugs noch auf die Sicherheit an Bord habe nehmen können.
Das 'Ausüben der Herrschaft' über ein Luftfahrzeug im Sinn der in Rede stehenden Strafbestimmung besteht nämlich in der Realisierung einer eigenen, vom Willen des rechtlich Verfügungsberechtigten unabhängigen, unmittelbaren oder mittelbaren faktischen Verfügungsmacht darüber. Eine solcherart gleichsam eigentümerähnliche eigene Herrschaft über ein Flugzeug wird, der Auffassung der Beschwerdeführer zuwider, von Besatzungsmitgliedern (oder von Angehörigen des Bodenpersonals) nicht schon dadurch ausgeübt, daß sie in Erfüllung ihrer Aufgaben die Interessen des Berechtigten wahrnehmen, der es ihnen (unmittelbar oder mittelbar) zu einer bestimmten Verwendung anvertraut hat; diese Personen üben vielmehr - wie jeder andere derartige Täter - erst ab jenem Zeitpunkt, zu dem sie das Luftfahrzeug in 'ihre' (eigene) Gewalt oder unter 'ihre' (eigene) Kontrolle bringen, indem sie im eigenen Interesse (eigentümerähnlich) darüber verfügen, wie im vorliegenden Fall durch den bestimmungswidrigen Start vom Flugplatz Krakau/Balice zum Zweck der Flucht in den Westen, 'die' - nämlich die eigene - Herrschaft darüber aus (vgl. EB. zur RV. des StGB, S. 325).
Auch Piloten und andere Besatzungsmitglieder können daher Täter des Verbrechens nach § 185 Abs 1 StGB sein, sofern sie nur die Herrschaft über das ihnen anvertraute Flugzeug - bei dem es sich trotz der in Art. 3 Z. 2 des (auch von Österreich ratifizierten) übereinkommens vom 16.Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1974/249) normierten Unwendbarkeit dieses Abkommens auf Flugzeuge, die im Militär- Zoll- oder Polizeidienst verwendet werden, durchaus auch um ein Militärflugzeug handeln kann - im dargelegten Sinn unter Ausnützung der besonderen Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung gegen eine an Bord befindliche Person ausüben. Daß es sich bei dieser Person um eine solche handeln müßte, die auf den Kurs des Luftfahrzeugs oder auf die Sicherheit an Bord Einfluß nehmen kann, ist dabei - anders als bei einer Tathandlung gegen eine nicht an Bord befindliche Person - zur Tatbestandsverwirklichung nicht erforderlich; genug daran, daß bei der Anwendung der Gewalt oder gefährlichen Drohung die besondere Gefahrenlage des Luftverkehrs ausgenützt und dem Täter dadurch die Ausübung seiner eigenen Verfügungsmacht über das Flugzeug in ihrer konkret akutellen Erscheinungsform (kausal) ermöglicht wird. Eben das aber war bei der festgestellten zweimaligen Bedrohung des Boleslaw C mit einer schußbereiten Pistole jeweils während eines Startvorgangs und (zumindest potentiell auch) während des folgenden (zum Teil extremen Tief-) Fluges, mit dem die Angeklagten die erwartete Behinderung ihrer Flucht durch ihn, sei es in welcher Form immer, präventiv ausschalteten, also die Ausübung ihrer von seiner Seite her ungestörten Herrschaft über das Flugzeug sicherstellten, durchaus der Fall.
Auf die Rangverhältnisse zwischen den Beschwerdeführern einerseits und C andererseits, auf dessen Funktionen beim Betrieb des Flugzeugs sowie auf eine genaue Präzisierung seiner konkreten Möglichkeiten zur Behinderung der Flucht, derentwegen er vorsorglich mittels der inkriminierten Drohungen in Schach gehalten wurde, kommt es demnach im vorliegenden Fall nicht an. Nähere Feststellungen darüber (Z. 9 lit a) waren deshalb entbehrlich, allfällige Begründungsmängel hiezu (Z. 5) betreffen keine entscheidenden Tatsachen. Insoweit der Angeklagte B überdies die (rechtliche) Annahme seiner Mittäterschaft mit dem Argument als verfehlt bezeichnet, er habe das Flugzeug (in der Absicht, die Radarkontrollen hiedurch zu unterfliegen) mit voller Konzentration wenige Meter über dem Boden steuern müssen und deshalb gar keine Kenntnis davon gehabt, daß überhaupt bzw. in welcher Weise C vom Angeklagten A bedroht wurde, läßt die Rechtsrüge eine gesetzmäßige Ausführung vermissen; setzt sie sich doch diesbezüglich (von seinem Vorbringen in der Mängelrüge ausgehend) über die ausdrückliche Konstatierung im Ersturteil (S. 186 ff., 194) hinweg, daß die Tat zwischen dem Angeklagten B (als Pilot) und dem Angeklagten A (als Copilot) in allen Einzelheiten, also auch bezüglich Art und Umfang der von A zu besorgenden Ausschaltung des dritten Besatzungsmitgliedes C, abgesprochen war; wegen dieses einvernehmlichen Zusammenwirkens mit A bei der Tatbegehsng mit verteilten Rollen, zu der beide Angeklagten Ausführungshandlungen im Sinn einer Ausübung eigener Herrschaftsmacht gesetzt haben, ist aber seine - vom Erstgericht demgemäß ohne Rechtsirrtum bejahte - strafrechtliche Haftung als Mittäter für den gesamten eingetretenen Erfolg gegeben (vgl. ÖJZ-LSK 1976/244).
Gleiches gilt für den weiteren Beschwerdeeinwand (Z. 9 lit a), mit dem der Angeklagte B das Vorliegen einer gefährlichen Drohung i.S. des § 185 StGB bestreitet, indem er in Ansehung der Bedrohung des Bordmechanikers C (durch A mit der Dienstpistole) davon ausgeht, daß der Drohung 'im Hinblick auf das Datum 1.April 1982 und die bestehenden freundlichen Bande' zu C die Ernstlichkeit gefehlt habe und daß ihr darum nur 'symbolhafter Charakter' zukomme. Mit diesem Vorbringen greift er in tatsachenmäßiger Beziehung auf bereits im Rahmen der Mängelrüge sinngemäß erhobene Einwendungen zurück, die nach dem oben Gesagten der Sache nach als unzulässiger Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung zu beurteilen sind. Solcherart bringt er mangels des - bei der Ausführung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen - Festhaltens an den Urteilsfeststellungen die Rechtsrüge gleichfalls nicht zur prozeßordnungsmäßigen Darstellung.
Damit, daß dem bekämpften Schuldspruch wegen Luftpiraterie (§ 185 Abs 1 StGB) sohin ein Rechtsirrtum nicht anhaftet, erledigen sich auch jene Rechtsrügen (Z. 10), mit welchen die Angeklagten - die erstgerichtlichen Konstatierungen ignorierend - die allfällige Möglichkeit einer Beurteilung ihres Tatverhaltens als Verbrechen der vorsätzlichen Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt nach § 186 Abs 1 Z. 1 StGB, als Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 StGB oder als Vergehen der Nötigung nach § 105 StGB erörtern.
Es trifft ferner der von beiden Angeklagten (sachlich) auf den Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO (vom Angeklagten A verfehlt auf Z. 9 lit a) gestützte Einwand nicht zu, die von ihnen (am 1.April 1982) begangene Straftat sei zufolge des (im Dezember 1981) in Polen ausgerufenen Kriegsrechts - auf Grund dessen sie ihrer Darstellung nach jederzeit damit rechnen mußten, daß sie als Militärpersonen zur Anwendung von Waffengewalt gegen Zivilpersonen herangezogen werden könnten - mithin durch Notstand gerechtfertigt gewesen; desgleichen auch nicht die mit demselben Argument vom Angeklagten B ins Treffen geführte Behauptung, die Tat sei aus dem bezeichneten Grund (§ 10 StGB) jedenfalls als entschuldigt anzusehen.
In einer derartigen, für die Angeklagten nach den Urteilsannahmen allerdings nicht unmittelbar aktuellen Möglichkeit - die im Urteil, der Mängelrüge (Z. 5) des Angeklagten A zuwider, ohnehin als gegeben angenommen wird (S. 196) - allein, kann jedoch, wie das Erstgericht *streffend erkannte, schon die für einen rechtfertigenden wie auch für einen entschuldigenden Notstand (vgl. SSt. 47/75 u.a.) primäre Voraussetzung eines unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteils (für die Täter selbst oder für andere) nicht erblickt werden; denn es waren vom Zeitpunkt der Ausrufung des Kriegsrechts bis zur Tatbegehung immerhin rund dreieinhalb Monate verstrichen, der (wohlvorbereiteten) Flucht nach der eigenen Verantwortung der Angeklagten bereits mehrere (erfolglose) unentdeckt gebliebene Fluchtversuche vorausgegangen und schließlich die (als aktive Soldaten vom Kriegsrecht betroffenen) Beschwerdeführer außerdem auch noch in der Lage, den nicht (mehr) im Militärdienst gestandenen (und daher vom Kriegsrecht nur mittelbar betroffenen) Krysztof Michal D in ihre Fluchtpläne einzubeziehen, um auch ihm die Flucht in den Westen zu ermöglichen.
Eine Erörterung der weiteren Kriterien für die Annahme einer rechtfertigenden oder entschuldigenden Notstandssituation ist dementsprechend entbehrlich. Im übrigen ist ergänzend und abschließend nur noch zu bemerken, daß die 'Auswanderungsfreiheit' auch in den entsprechenden österreichischen Bestimmungen nicht soweit geht, verpönte Eingriffe in die Rechtssphäre Dritter (Luftpiraterie ist - zumindest -
ein Spezialfall der Nötigung; vgl. auch Leukauf-Steininger2 RN. 1 und 19 zu § 185) zu exkulpieren.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Zu den Berufungen:
Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagten nach § 185 Abs 1 StGB zu je einem Jahr Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es bei beiden keinen Umstand als erschwerend; als mildernd nahm es hingegen ihren bisher ordentlichen Lebenswandel an.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten die bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafen gemäß § 43 Abs 1
StGB, der Angeklagte B außerdem noch die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter Anwendung des § 41 StGB oder überhaupt nur die Verhängung einer Geldstrafe an deren Stelle.
Begründet sind diese Rechtsmittel (allein) in Ansehung der von beiden Angeklagten erstrebten bedingten Strafnachsicht. Zunächst sind die (vom Erstgericht im übrigen an sich zutreffend festgestellten) Strafzumessungsgründe dahin zu ergänzen, daß den Angeklagten die Tatbegehung unter einem gewissen psychischen Druck, sohin unter Umständen, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen, als (weiterer) Milderungsgrund zugute zu halten ist.
Im Gegensatz zu der vom Erstgericht vertretenen Auffassung erachtete der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Fall die Anwendung des § 43 Abs 1 StGB aus nachstehenden Erwägungen (noch) gerechtfertigt: Zu berücksichtigen ist vor allem, daß es sich hier, gemessen an den sonstigen Erscheinungsformen der Luftpiraterie, schon deshalb um einen atypischen Fall handelt, weil die auf Seiten der Angeklagten zutage getretene deliktische Intensität verhältnismäßig eher gering, (bloß) gegen eine einzige Person gerichtet und auch insoferne maßvoll war, als sie sich bemühten, C durch List in eine solche Lage zu bringen, in der angesichts der drohenden Pistole (körperliche) Gegenwehr, die zu Verletzungen hätte führen können, von vornherein aussichtslos und daher auch nicht zu erwarten war. Hiezu kommt noch, daß die Angeklagten jedenfalls nicht aus niedrigen Beweggründen handelten und das übel eines Freiheitsentzuges durch die (nahezu fünf Monate dauernde Anhaltung in) Untersuchungshaft bereits in eindrucksvoller Weise zu verspüren bekamen. Aus all' diesen Gründen stehen der Gewährung bedingter Strafnachsicht, ungeachtet der gewiß beachtenswerten - bei dem in Rede stehenden Deliktstyp ansonsten in aller Regel zum Tragen kommenden - Erwägungen des Erstgerichts, angesichts der besonderen Fallgestaltung letztlich doch (noch) keine durchschlagenden Bedenken generalpräventiver Natur (§ 43 Abs 1 StGB) entgegen.
Ansonsten mußte der Berufung des Angeklagten B ein Erfolg versagt bleiben. Einer Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung des § 41 StGB) auf weniger als ein Jahr konnte namentlich wegen des doch (verhältnismäßig) nicht unbedeutenden Schuld- und Unrechtsgehalts der Straftat nicht nähergetreten werden. Damit ist dem weiteren Verlangen dieses Angeklagten nach Verhängung einer Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe (§ 37 StGB: 'von nicht mehr als sechs Monaten') schon mangels Vorliegens einer der gesetzlichen Grundvoraussetzungen der Boden entzogen. Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
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