OGH 10Os143/80

OGH10Os143/8030.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Racek in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Mag. Winter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard A und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (teils) durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 (vierter Fall) StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten A gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 10. April 1980, GZ 8 c Vr 118/78-57, den Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) Gerhard A des (im Sommer und im Herbst 1977 in Wien und an einem anderen Ort in insgesamt neun Fällen verübten) Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls (teils) durch Einbruch (mit einem Wert der gesamten Diebsbeute von rund 81.000 S) nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 zweiter - gemeint: (nach dem zweiten Strafsatz dieser Gesetzesstelle strafbarer) vierter - Fall StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der nur die Annahme einer Gewerbsmäßigkeit der Einbruchsdiebstähle und die darauf beruhende Deliktsqualifikation nach § 130 (vierter Fall) StGB betreffenden, auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Mit seinem Einwand, die eine Feststellung, nach der er im Tatzeitraum von seiner Verlobten, die zuvor 50.000 S geerbt hatte, finanziell unterstützt wurde (S 174 f., 179), stehe zur anderen, wonach er die Einbrüche deswegen beging, um seine regelmäßigen Kaffeehausbesuche finanzieren zu können (S 175, 179), in einem unlösbaren Widerspruch, macht der Beschwerdeführer der Sache nach einen Begründungsmangel des Urteils nach Z 5 der vorerwähnten Verfahrensbestimmung geltend, indessen zu Unrecht. Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß sich der Angeklagte und seine Verlobte mit deren Erbteil eine Wohnung einrichteten sowie vom verbleibenden Betrag gemeinsam zu leben versuchten (S 175): mit einer derartigen finanziellen Unterstützung ist die weitere Annahme, daß der Beschwerdeführer trotzdem Geld benötigte, weil er keiner geregelten Beschäftigung nachging und sich zusammen mit Rudolf B häufig in Kaffeehäusern aufhielt (S 175, 179), sowohl nach den Denkgesetzen als auch nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus vereinbar; soweit aber der Angeklagte gegen die festgestellte Bedeutung dieses laufenden Geldbedarfs als Motiv für ihn, mit der wiederkehrenden Begehung von Einbruchsdiebstählen auf die Verschaffung einer regelmäßigen Einnahmsquelle für sich abzuzielen, argumentiert, ficht er - die im Urteil (S 179 f) insoweit verwerteten Verfahrensergebnisse übergehend - nur unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Damit bringt er folglich weder den zuletzt bezeichneten (formellrechtlichen) noch den ziffernmäßig geltend gemachten (materiellrechtlichen) Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleiches gilt für die weitere Rüge, das Erstgericht hätte darüber, daß er sich (jeweils solcherart) eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte, zu jedem einzelnen Faktum 'individualisierte Feststellungen' treffen müssen und sich nicht mit 'allgemeinen Formulierungen' begnügen dürfen: sofern er damit in Frage stellt, daß seine in Rede stehende Tendenz - sich durch die Begehung von Einbruchsdiebstählen regelmäßige Einkünfte zu verschaffen - allen (drei) ihm angelasteten Einbrüchen zugrunde lag, führt er die Rechtsrüge (Z 10) nicht gesetzmäßig aus, weil gerade das im Urteil ausdrücklich festgestellt wurde (S 179 f/II);

richtet sich der Einwand aber gegen eben diese Konstatierung, dann enthält er nicht die Behauptung eines der in Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO bezeichneten Begründungsmängel, sondern - abgesehen davon, daß zur Annahme der angefochtenen Qualifikation des gesamten Verbrechens (§ 29 StGB) auch schon die (durch die vorerwähnte Tendenz begründete) Gewerbsmäßigkeit eines einzigen Einbruchsdiebstahls genügen würde - nur abermals einen nicht weiter beachtlichen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufung dagegen wird abgesondert bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

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