Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 58-jährige Franz A des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB. schuldig erkannt, begangen dadurch, daß er in Wien als Vertragsbediensteter (Werkmeister) der Bundesgebäudeverwaltung I, sohin als Beamter, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften von Margarete B Vermögensvorteile annahm, und zwar (1.) am 21. Dezember 1978 2.000 S und (2.) am 2.Mai 1979 1.000 S.
Rechtliche Beurteilung
Der auf § 281 Abs 1 Z. 5 und 9 lit a StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Angeklagte unter Anrufung des erstbezeichneten Nichtigkeitsgrundes dem Erstgericht vorwirft, sich nicht damit auseinandergesetzt zu haben, daß der Betrag von 1.000 S im (blau gebundenen) 'Schmierheft' nicht aufscheine, und die angeblich an ihn geleisteten Zahlungen 'vom sonstigen Vorgangsschema der Margarete B abweichen', vermag er einen formellen Begründungsmangel (Z. 5) nicht aufzuzeigen. Denn das Erstgericht stützte die Feststellung, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Geldzuwendungen von Margarete B angenommen hat, vorliegend auf die Angaben der Genannten gegenüber dem damaligen Sekretär des Bundesministers für Justiz Mag.jur. Walter C und auf deren Eintragungen im Kassabuch (vgl. S. 135, 151), wobei es mit der Formulierung (vgl. S. 320), daß diese Beträge im Kassabuch 'als Teil von Zwischensummen' aufscheinen, erkennbar die Kontinuität der Eintragungen in diesen Büchern, sohin deren formelle Unbedenklichkeit zum Ausdruck brachte.
Dabei hat es den Umstand, daß im 'Schmierheft' den Angeklagten betreffend lediglich die Eintragung 'A Dez. 1978 2.000,-- (vgl. S. 267 a) enthalten ist, in den Entscheidungsgründen ebenso erwähnt, wie die Tatsache, daß Schmierzettel mit einer 'Berechnung bezüglich des Angeklagten nicht sichergestellt' wurden und die von B an ihn ausbezahlten Geldbeträge keinen 'Prozentsatz einer angewiesenen Rechnungssumme (betreffend vom Angeklagten betreute Baustellen) ausmachen (S. 330). Wenn es trotzdem die eingangs erwähnten Beweismittel (nämlich die Kassabücher und die Aussage der B vor Mag. C) als verläßliche bzw. ausreichende Feststellungsgrundlage wertete, dann setzte es einen Akt der Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO.), der sich einer Anfechtung mit Mängelrüge entzieht.
Verfehlt ist aber auch der unter Hinweis auf 'unverständliche und wirre Eintragungen' im Kassabuch, wie 'Mörder, Rest S 340,-' bzw. 'Gift für Kaufmann S 285,-' erhobene Vorwurf der Unvollständigkeit, den die Beschwerde in der unterbliebenen Erörterung darüber erblickt, 'in welchem zeitlichen Zusammenhang die einzelnen Phasen der Krankheit der (an einer affektiven Psychose leidenden) Margarete B zu den Eintragungen über die angeblich (an ihn) geleisteten Zahlungen standen', und ob diese überhaupt 'in Phasen, in welchen keine Depressionen vorlagen', erfolgten. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer zunächst, daß diesbezüglich mangels Beweisaufnahme überhaupt keine erörterungsbedürftigen Beweisergebnisse vorlagen, weshalb schon aus diesem Grund kein Begründungs-, sondern allenfalls ein Verfahrensmangel (Z. 4) vorliegt, den er mangels entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung allerdings nicht rügen kann; zum anderen läßt er aber auch außer Acht, daß das jeweilige Datum der in der Beschwerdeschrift erwähnten Eintragungen (nämlich 30.Mai 1978 und 5.Dezember 1979, vgl. S. 109, 189) nicht einmal annähernd einem der Zeitpunkte entspricht, zu welchen von der Genannten Buchungen von Zuwendungen an den Angeklagten vorgenommen oder beim Bundesministerium für Justiz den Angeklagten - wenngleich nicht namentlich -
belastende Angaben gemacht wurden. Die Eintragungen vom 30.Mai 1978 und 5.Dezember 1979, die allenfalls Hinweise auf den geistigseelischen Zustand ihrer Verfasserin zu den genannten, für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht entscheidungswesentlichen Zeitpunkten ergeben könnten, boten demnach für eine detaillierte Erörterung in der aufgezeigten Richtung im Urteil ebenfalls keinen Anlaß. Mit den psychischen Besonderheiten der Margarete B hat sich aber das Erstgericht ohnedies unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen Prim. Dr. D in den Verfahren des Landesgerichtes für Strafsachen Wien AZ. 1 a Vr 9785/81, 1 e Vr 9830/81 und 7 c Vr 9783/81
schriftlich erstatteten Gutachten (vgl. ON. 5 bis 7 i.V.m. S. 315) auseinandergesetzt (S. 333 f., 338 f.). Solcherart erweisen sich die bezüglichen Einwendungen, mit denen der Beschwerdeführer faktisch die Frage nach der Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der vom Erstgericht verwerteten Beweismittel mit dem Ziel erörtert, zu für ihn günstigeren Schlußfolgerungen zu gelangen und dadurch zugleich seiner (leugnenden) Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen, insgesamt als eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts.
Gleichfalls nicht stichhältig sind die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z. 9 lit a), in welcher der Beschwerdeführer Feststellungen vermißt, für welche 'konkreten Tätigkeiten' er die Geldzuwendungen erhalten haben soll, weil das Tatbild des § 304 Abs 2 StGB. einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem (erlangten) Vermögensvorteil und der vom Empfänger ausgeübten Amtstätigkeit voraussetze. Da Margarete B auf die Auftragserteilung und die beanstandungsfreie Abnahme der geleisteten Arbeiten durch die Bundesgebäudeverwaltung angewiesen war, zeigt schon das Geben und das Annehmen eines - keineswegs unter der Schwelle der Rechtserheblichkeit bleibenden - Geldgeschenks hinreichend den im Urteil ohnedies ausdrücklich festgestellten (S. 341) kausalen Konnex zwischen dem gewährten Vermögensvorteil und der konkreten Amtsführung, zumal jegliche andere Motivierung des Geschenks fehlt (vgl. Leukauf-Steininger Kommentar2 § 304 RN. 6; EvBl
1983/96; SSt. 41/3; RZ. 1981/11 = ÖJZ-LSK 1980/194 u.a.). Außerdem betreffen nach den Urteilsannahmen die vom Angeklagten zu den Tatzeitpunkten betreuten Baustellen (Wien 21., Ödenburger-Straße 6 bzw. Wien 2., Wittelsbachstraße 5) Gebäude, in denen von der Firma B längere Zeit hindurch umfangreiche Arbeiten durchgeführt und in der Zeit vom 24.November 1977 bis 8.August 1979 Rechnungen mit einem Fakturengesamtbetrag von ca. 5,9 Millionen S gelegt wurden (S. 327 f.). Damit ist sogar klargestellt, auf welche Amtshandlungen des Rechtsmittelwerbers sich die Geschenke bezogen, nämlich auf seine im Urteil ebenfalls beschriebene für die Geschenkgeberin aktuelle überwachung und Kontrolle der erwähnten Baustellen, ob die dort von ihren Bediensteten jeweils verrichteten Arbeiten im Rahmen der Ausschreibung ordnungsgemäß sowie mängelfrei ausgeführt und dementsprechend abgerechnet wurden (S. 326 f., 335 f.). Einer genauen Präzisierung des jeweiligen (konkreten) Amtsgeschäftes bedarf es entgegen der in diesem Zusammenhang die Entscheidung 11 Os 190/82 nur unvollständig wiedergebenden Meinung des Beschwerdeführers nicht; außerdem bringt die gerügte Urteilspassage, Margarete B habe an zahlreiche Beamte Zahlungen geleistet, um sich die Geschäftsverbindung mit der Bundesgebäudeverwaltung 'für weitere Arbeiten' (vgl. S. 329) zu erhalten, bloß eine (zusätzliche) Motivation auf seiten der Geschenkgeberin zum Ausdruck. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 304 Abs 2 StGB. unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB.
zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei es die Höhe eines Tagessatzes mit 250 S festsetzte. Bei der Strafbemessung wertete es den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, hingegen die zweimalige Annahme von Geldbeträgen als erschwerend.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Geldstrafe und deren bedingte Nachsicht (§ 43 Abs 1 StGB.) an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Von einer besonders verlockenden Gelegenheit, die der Berufungswerber (als weiteren) Milderungsgrund (§ 34 Z. 9 StGB.) berücksichtigt wissen will, kann schon deshalb keine Rede sein, weil es zu den Berufspflichten des Angeklagten gehörte, derartigen Verlockungen nicht nachzugeben (vgl. EvBl 1983/122 u. a.). Auf der Basis der vom Erstgericht im wesentlichen vollständig festgestellten und auch zutreffend gewürdigten Strafzumessungsgründe zeigt sich daher, daß die Anzahl der vom Schöffengericht verhängten Tagessätze nach der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) keinesfalls überhöht ist.
Gegen die Höhe des Tagessatzes wurde weder in der Berufungsschrift noch im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung etwas vorgebracht. Sie entspricht auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes durchaus den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt des Urteils erster Instanz.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder kam neben (den vom Erstgericht zurecht hervorgehobenen) Erfordernissen der Generalprävention auch im Interesse einer spezialpräventiven Effizienz der Geldstrafe nicht in Betracht (§ 43 Abs 1 StGB.). Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
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