Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Dezember 1960 geborene Betriebsleiter Bernd A des Vergehens nach § 307 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Oktober 1983 in Wien den Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien Insp. Erich B und Insp. Wolfgang C für die pflichtwidrige Unterlassung eines Amtsgeschäftes, nämlich eine Anzeigeerstattung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in durch Alkoholgenuß beeinträchtigtem Zustand nach § 5 StVO. sowie wegen anderer Verwaltungsübertretungen einen Vermögensvorteil angeboten hatte.
Er wurde hiefür nach § 307 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die besondere Intensität und die Wiederholung der Bestechungsversuche als erschwerend, den bisher ordentlichen Lebenswandel hingegen als mildernd.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist vom Obersten Gerichtshof bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit Beschluß vom 17.Juli 1984, GZ 10 Os 112/84-6, zurückgewiesen worden.
Im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung war demnach nur noch über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden, mit welcher dieser die Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe gemäß § 37 Abs 1 StGB anstrebt.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Selbst wenn man davon ausgeht, daß sich das deliktische Verhalten des bisher unbescholtenen und zur Tatzeit alkoholisierten Angeklagten als eine mit seinem bisherigen Lebenswandel in auffallendem Widerspruch stehende Art von Primitivreaktion auf seine Betretung durch die Polizeibeamten darstellt, kann doch nicht übersehen werden, daß es einen ganz besonders erheblichen Störwert aufweist. Immerhin hat sich der Angeklagte mehrere schwerwiegende Verstöße gegen Vorschriften, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienen, zuschulden kommen lassen, und dadurch das behördliche Einschreiten veranlaßt. Angesichts der Bedeutung, welche der Einhaltung der für die Sicherheit im Straßenverkehr erlassenen Bestimmungen für die Allgemeinheit zukommt, ist sein Ansinnen an die Beamten, von der Erstattung einer Anzeige gegen ihn abzusehen, ungeachtet der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen mit einem beträchtlich ins Gewicht fallenden Unrechtsgehalt behaftet. Entgegen der vom Angeklagten in der Berufung vertretenen Ansicht bedarf es aber im Zuge einer wirksamen Korruptionsbekämpfung auch zur Stärkung und Aufrechterhaltung der Rechtstreue der Bevölkerung bei erfolglos gebliebenen Einwirkungen auf Beamte zu einem pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen einer effizienten Bestrafung. Demnach kommt vorliegend beim Angeklagten schon aus generalpräventiven Erwägungen, wie auch das Erstgericht schon zutreffend ausgesprochen hat, nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Im Hinblick auf die Hartnäckigkeit des Angeklagten in seinem Bestreben, die Beamten unter Verheißung materieller Vorteile zu seinen Gunsten umzustimmen, stehen aber auch spezialpräventive Belange dem Berufungsbegehren entgegen.
Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.
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