Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
über die Berufungen wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Gemäß § 390 a StPO. fallen den Beschwerdeführern auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Egon A, Helma A und Felix B, letzterer als Beteiligter nach § 12 StGB., des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG., begangen von Egon A zum Teil und von Helma A zur Gänze in der Deliktsform des Versuchs nach § 15 StGB., schuldig erkannt. Darnach hat Egon A am 30. September 1982 in Bonisdorf mindestens 557,2 Gramm Heroin nach Österreich eingeführt (Urteilsfaktum 1), davon anfangs Oktober 1982 in Thörl-Maglern 166 Gramm nach Italien ausgeführt (Faktum 2) und am 2. November 1982 gemeinsam mit seiner (geschiedenen) Gattin Helma in Thörl-Maglern weitere 391,2 Gramm nach Italien auszuführen versucht (Faktum 3); der Angeklagte B hat nach dem Urteilsspruch (Faktum 4) in der Zeit von September 1982 bis zum 2. November 1982 in Ilz und anderen Orten Österreichs, Italiens und der Türkei zu diesen Taten beigetragen, indem er Egon A durch Bargeldleistungen Fahrten in die Türkei ermöglichte, Kontakte zwischen Egon A und Suchtgifthändlern in der Türkei und Italien knüpfte und mit Egon A eine Vereinbarung über den Erhalt eines Drittels des Erlöses vom späteren Suchtgiftverkauf traf.
Rechtliche Beurteilung
Diese Schuldsprüche fechten Helma A aus dem Grunde des § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. und Felix B aus jenem des § 281 Abs 1 Z. 4 und 5 StPO. mit Nichtigkeitsbeschwerde an.
In ihrer Rechtsrüge reklamiert Helma A (strafaufhebenden) Rücktritt vom Versuch für sich, weil sie (als unmittelbare Täterin) vor Erreichen der Staatsgrenze das (im bewußt gemeinsamen Zusammenwirken mit ihrem geschiedenen Gatten Egon A) nach Italien auszuführende Heroin vergraben und damit von ihrem Vorhaben, das Suchtgift auszuführen, freiwillig Abstand genommen habe. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen überhaupt nur den eigenen Tatbeitrag berücksichtigt und die vorliegend, zufolge der Beteiligung des geschiedenen Gatten an der Tat zudem (ÖJZ-LSK 1981/135) gebotene Erfolgsabwendung oder -hinderung völlig unerwähnt läßt, war nach den Urteilsfeststellungen das Vergraben des Suchtgifts knapp vor der Grenze gar nicht in Aufgabe der vereinbarten Tatausführung erfolgt, sondern vielmehr um zu testen, inwieweit sie an der Grenze eine Durchsuchung zu befürchten habe (Band I, S. 468). Insoweit die Beschwerdeführerin diese Urteilsannahme in ihren Rücktritt vom Versuch relevierenden Ausführungen über ein Vergraben des Suchtgifts negiert, führt sie die Beschwerde nicht gesetzmäßig aus. Den Antrag des Angeklagten Felix B (Band I, S. 443), den (in Italien aufhältigen italienischen Staatsbürger) Alfio C durch das erkennende Gericht zu vernehmen, hat das Schöffengericht zutreffend mit der im Urteil nachgetragenen Begründung abgewiesen, daß C eine Einreise nach Österreich ausdrücklich ablehnte (Band I, S. 286, 483); denn es war eine Vorladung des Genannten mit Rücksicht auf diese Erklärung und auch darauf, daß § 72 Abs 1 ARHG Zwangsandrohungen gegenüber einem im Ausland aufhältigen Zeugen verbietet, nicht zielführend. über das Unterbleiben einer Vernehmung dieses Zeugen im Rechtshilfeweg aber kann sich der Angeklagte B nicht beschweren, weil er eine solche nicht ausdrücklich beantragt hat (Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 107
zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO.) und Gegenstand einer Verfahrensrüge nur ein vom Erstgericht nicht erledigter Antrag oder ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis sein kann.
Einer Vernehmung der Zeugen Harald D (auch: E), Memet F (auch: G) und des Memet H bedurfte es den Beschwerdeausführungen zuwider nicht. Ist doch das Gericht bei seiner diesbezüglichen Ablehnung ohnehin von der damit zu verifizierenden Verantwortung des Angeklagten ausgegangen, er habe in Gegenwart dieser Zeugen mit C nur eine Geschäftsverpachtung und in der Türkei nur die Abwicklung von Teppichgeschäften besprochen, was allerdings - wie das Gericht unmißverständlich zum Ausdruck brachte - keineswegs ausschließe, daß er mit C 'zusätzlich' (also in Abwesenheit dieser Zeugen) auch (von ihnen demnach nicht wahrgenommene) 'Suchtgiftgespräche' geführt habe (Band I, S. 482 f.). Dem kann an sich beigepflichtet werden und ist ergänzend dazu lediglich zu bemerken, daß der Angeklagte im Beweisantrag nicht einmal behauptet hat, die von ihm namhaft gemachten Zeugen wären dauernd mit ihm beisammen gewesen und zu allen seinen Kontakten und Gesprächen mit C und anderen Tatbeteiligten beigezogen worden (vgl. dazu Mayerhofer-Rieder, E.Nr. 71 zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO.). Verteidigungsrechte wurden daher durch die nicht durchgeführte Einvernahme der genannten Zeugen nicht beeinträchtigt. Das Schöffengericht hat sich im Urteil umfassend (Band I, S. 478 - 482) mit den wesentlichen Verfahrensergebnissen, darunter auch der wechselhaften Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eingehend begründet, warum es dessen im Spruch näher bezeichneten Beitrag zu den Suchtgiftdelikten des (geständigen) Egon A und der Helma A als erwiesen erachtet hat.
Es zog dazu insbesondere in Erwägung, daß der Beschwerdeführer die Fahrten des A in die Türkei, von wo dieser sich das Suchtgift holte, mit einem Beitrag von mindestens 30.000 S (mit-)finanzierte; daß weiters zunächst nur eine persönliche (Gefängnis-)Bekanntschaft des Beschwerdeführers mit dem Suchtgifthändler Alipour I und Alfio C bestand und Egon A im Lokal über Vermittlung des Angeklagten B mit C in Kontakt gekommen war und daß der Letztgenannte bei seiner Vernehmung durch Kriminalbeamte ausdrücklich bekundet hatte, den Preis für das von A zu liefernde Heroin mit diesem und mit dem Beschwerdeführer vereinbart zu haben (Band I, S. 284, 473, 480). Der einleitend in der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) erhobene Vorwurf einer bloßen Scheinbegründung ist bei diesen sachbezogenen und denkfolgerichtigen Erörterungen bzw. Schlußfolgerungen des Erstgerichtes völlig verfehlt und im übrigen in der Beschwerde nicht weiter substantiiert.
Von einer 'Schutzbehauptung' eb Helma A zugunsten des Beschwerdeführers ist das Schöffengericht gar nicht ausgegangen, weshalb schon aus diesem Grund der diesbezügliche Beschwerdeeinwand ins Leere geht. Im übrigen hat das Gericht den Angaben der Genannten darüber, warum sie nach ihrer Anhaltung an der Grenze und der Verhaftung ihres geschiedenen Gatten zuerst den Beschwerdeführer aufsuchen wollte, (auch) mit einer durchaus logischen und zudem wirklichkeitsnahen Begründung den Glauben versagt (Band I, S. 476). Für die Annahme wieder, daß der in Bezug auf seine Täterschaft geständige Egon A den Beschwerdeführer - ebenso wie übrigens Helma A - zu schützen trachtete, hat das Gericht im Urteil eine den Denkgesetzen durchaus entsprechende Begründung gegeben (Band I, S. 474), indem es auf die Widersinnigkeit der Angaben des Egon A verwies, der sich - um die Beteiligung des Angeklagten B am Erlös zu vertuschen - zur Behauptung verstieg, der von C zu bezahlende Kaufpreis wäre zu je einem Drittel auf den Verkäufer, den Käufer (also C) und ihn aufgeteilt worden. Daß die daraus gezogenen Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit der (den Beschwerdeführer betreffenden) Angaben des Angeklagten Egon A überzeugend im Sinne einer zwingenden Schlußfolgerung sind, ist für die Annahme einer hinreichenden Begründung nicht erforderlich (EvBl 1951/350 u.a.). Zwar trifft es zu, daß im Urteil weitere Ausführungen darüber nicht enthalten sind, welche Motive Egon A dazu veranlaßt haben, seinen (ehemaligen) Dienstgeber B zu decken; solche waren aber auch nicht erforderlich, weil ein derartiges Motiv nicht entscheidungswesentlich ist. Sie hätten im übrigen, da A darüber nichts aussagte, ohnehin nur aus Spekulationen bestehen können. Mit der bloßen Behauptung einer teils aktenwidrigen, teils unrichtigen Wiedergabe der Aussage des Zeugen J wird die Mängelrüge mangels deutlicher Bezugnahme auf bestimmte, den angerufenen Nichtigkeitsgrund (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) darstellende Umstände nicht gesetzmäßig ausgeführt. Der Einwand der Beschwerde, die Ausführungen des Zeugen J seien durch keinerlei Beweisergebnisse gedeckt, sondern aktenwidrig, ist schlechthin unverständlich. Er läßt jedenfalls ein Mißverstehen des Begriffes der 'Aktenwidrigkeit' im Sinne des § 281 Abs 1 Z. 5 StPO. durch den Beschwerdeführer erkennen. Soweit dieser aber den Beweiswert der genannten Zeugenaussage bestreitet, ficht er unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes an.
Verfehlt ist weiters der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das Gericht habe in den Entscheidungsgründen nicht berücksichtigt, daß Egon A und der Angeklagte B angegeben haben, der dem A (zur Bestreitung der Reisekosten) bevorschußte Betrag (von 30.000 S) sei ebenfalls (gemeint wie bei J, mit dem dies vereinbart war; Band I, S. 165) im Wege der Lohneinbehaltung wieder abgedeckt worden (Band II, S. 83). Solche Angaben haben nämlich weder A noch B im Vorverfahren oder in der Hauptverhandlung gemacht. Das, was die Genannten in der Hauptverhandlung diesbezüglich tatsächlich vorbrachten (Band I, S. 429, 433), aber hat das Gericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen in ihrem Zusammenhalt (Band I, S. 463, 474) und insbesondere aus dem im Urteil erfolgten Zitat der Angaben des Letztgenannten im Vorverfahren (Band I, S. 77, 463) - wonach er dem A den Betrag von 30.000 S gewissermaßen als Freund geschenkt hatte - zweifelsfrei ergibt, nicht für glaubhaft befunden. Verfehlt ist aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil gehe ohne Beweisgrundlage davon aus, daß B an einer Weiterverfolgung des (von J betriebenen) Geschäfts mit Oldtimern aus der Türkei nicht mehr interessiert gewesen sei. Zu dieser Annahme war das Gericht inhaltlich der Entscheidungsgründe (Band I, S. 464) auf Grund der dort aktengetreu wiedergegebenen Aussage des Zeugen J im Vorverfahren gelangt, aus der es denkrichtig auf ein Desinteresse des Angeklagten B an Geschäften dieser Art geschlossen hat. Als denkgesetzlich mögliche Schlußfolgerung jedoch entzieht sich diese Annahme der Bekämpfung aus der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO. (SSt. 10/85 u.v.a.). Im übrigen betrifft diese Feststellung keine entscheidende Tatsache.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Gericht die Annahme, daß der Angeklagte B mit Alipour I direkt über zukünftige Heroingeschäfte verhandelte, keineswegs 'zur Gänze' unbegründet gelassen; es bezog sich diesbezüglich vielmehr im Urteil mehrfach (Band I, S. 461, 462) auf den Bericht der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für die Steiermark (Band I, S 145 ff.), das den Beschwerdeführer und den Angeklagten Egon A auf Grund von vertraulichen Mitteilungen observiert und dabei sowie anläßlich sonstiger Erhebungen Kenntnis von persönlichen Kontakten zwischen B und Alipour I (sowie B und dem späteren Abnehmer C) anläßlich von Besuchen des Alipour I (und des C) in Ilz Kenntnis erhalten hatte. Als weitere Begründung dafür führte es an, daß der Beschwerdeführer den Alipour I als Heroinhändler kennengelernt hatte, zu ihm einmal nach Istanbul fuhr und besonders häufig mit ihm telefonierte, als es zur Einfuhr des Suchtgifts durch A kam (Band I, S. 480, 482). Wenn das Gericht aus diesen Umständen und aus einem im Zug der Observation abgehörten Gesprächen zwischen A und B, wonach sie Geschäfte nur 'mit mindestens einem Kilo' machen, den durchaus denkrichtigen Schluß zog, daß zwischen den Vorgenannten bei diesen Besuchen in Ilz der später effektuierte Handel mit Heroin abgesprochen worden war, dann stellt dies einen Akt der Beweiswürdigung dar, der sich einer Anfechtung mit Mängelrüge entzieht. Auf das Gerücht, B habe bereits 'eine Million durch X' gemacht, wurde der Schuldspruch - wie sich aus den zur Beweiswürdigung angestellten Erwägungen zweifelsfrei ergibt - nicht gegründet (Band I, S. 474 - 483). Diesen Umstand führte das Gericht in den Entscheidungsgründen ersichtlich nur illustrativ und zudem aktengetreu als Angabe des Egon A an (Band I, S. 180, 462). Die Annahme des Erstgerichts, der Angeklagte B sei am 24. August 1982 gemeinsam mit A in die Türkei gefahren und habe dort den Alipour I getroffen, betrifft ebenso wie die weitere Feststellung, daß sie - also der Beschwerdeführer und A - damals von Alipour I kein Heroin bekamen, keine entscheidungswesentliche Tatsache, weil dem Angeklagten ein an diesem Tag begangenes strafbares Verhalten (laut Urteilsspruch) gar nicht zur Last gelegt wird (Tatzeit vom September 1982
bis 2. November 1982). Sie findet im übrigen in den Erhebungsergebnissen (Band I, S. 257, 289 ff.) und den (diesbezüglich mit der Verantwortung des Angeklagten A übereinstimmenden) Angaben des Beschwerdeführers vor dem Zollamt Klagenfurt (Band I, S. 341) und in der Hauptverhandlung (Band I, S. 430) Deckung. Der Einwand der Beschwerde, es lasse sich nicht ableiten, worauf das Erstgericht diese Annahme stütze, trifft also auch so besehen nicht zu.
Einzuräumen ist allerdings dem Beschwerdeführer, daß die weiteren Feststellungen des Gerichtes, er sei Anfang Oktober 1982 mit Egon A und Ulrike K nach Italien gefahren, in den Verfahrensergebnissen insoweit keine Stütze findet, als eine Teilnahme der K an dieser Fahrt angenommen wird. Wegen dieses keinen relevanten Umstand betreffenden Begründungsfehlers ist allerdings das Urteil nicht nichtig (im Sinne der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO.). Eine Feststellung aber, daß er (B) bei der am Tag nach dieser Fahrt erfolgten übergabe der Suchtgiftprobe an C anwesend war, hat das Gericht überhaupt nicht getroffen (siehe dazu Band I, S. 465), sodaß der wegen des Fehlens einer Begründung für diesen Ausspruch erhobene Vorwurf (Band II, S. 84) ins Leere geht. Die Urteilsannahme wieder, er (B) sei um die fragliche Zeit einmal mit A nach Tarvis gefahren und dort mit C zusammengekommen, bedufte keiner weiteren Begründung, weil der Angeklagte A dies nie bestritten hatte und diesbezüglich auch ein Eingeständnis des Beschwerdeführers im Vorverfahren (Band I, S. 77 c) vorlag, das er in der Hauptverhandlung nicht widerrufen hat (vgl. dazu Band I, S. 433). Die für den Schuldspruch bedeutsame Annahme, A habe in seiner Gegenwart mit C Details des geplanten Suchtgiftverkaufs ausgehandelt (Band I, S. 465 f.), wurde vom Erstgericht im Urteil mit dem Hinweis auf die Angaben des Alfio C gegenüber den Kriminalbeamten Johann L und Franz M (Band I, S. 473, 480) und die daran geknüpften überlegungen hinreichend begründet. Zu Unrecht wirft schließlich der Beschwerdeführer dem Schöffengericht vor, die Aufzeichnungen der oben genannten Kriminalbeamten über die Angaben des C anläßlich seiner Einvernahme in Italien - auf welche sich diese übrigens auch als Zeugen ausdrücklich bezogen -
und eine Meldung der Interpol im Urteil verwertet zu haben. Mußte doch das Gericht auch auf diese in der Hauptverhandlung gemäß § 252 Abs 2 StPO. zur Verlesung gebrachten Aktenstücke im Sinne des § 258 Abs 1 StPO. Rücksicht nehmen und behauptet der Beschwerdeführer nicht, daß es sich dabei um nichtige Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakte (§ 281 Abs 1 Z. 2 StPO.) gehandelt habe. Wenn schließlich der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen aus den vom Gericht verwerteten Beweismitteln andere für ihn günstigere Schlüsse zu ziehen versucht, so macht er damit keinen formellen Begründungsmangel geltend, sondern bekämpft nur unzulässig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO., teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Zur Verhandlund und Entscheidung über die Berufungen wird ein Gerichtstag angeordnet werden (§ 296 Abs 3 StPO.).
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