OGH 10Os10/83 (RS0096193)

OGH10Os10/8322.3.1983

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 307 StGB ist schon mit dem Anbieten, Versprechen oder Gewährung eines Vermögensverteils vollendet; dass der Bestochene dann auch tatsächlich pflichtwidrig handelt, ist nicht erforderlich.

Normen

StGB §304
StGB §307

10 Os 10/83OGH22.03.1983

Veröff: SSt 54/27

12 Os 121/82OGH17.05.1983

Veröff: EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42 = JBl 1983,545

17 Os 20/13iOGH26.11.2013

Vgl; Beisatz: Für die Vollendung des Tatbestands nach § 304 Abs 1 StGB spielt es keine Rolle, ob das Amtsgeschäft tatsächlich vorgenommen oder unterlassen wird. Vielmehr genügt es, dass der Täter den Vorteil für ein in der Zukunft liegendes Amtsgeschäft fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19830322_OGH0002_0100OS00010_8300000_003

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