OGH 10Os106/69 (RS0071963)

OGH10Os106/6917.6.1969

Rechtssatz

Ein Vorbringen in einem Schriftsatz durch einen Parteienvertreter stellt nur dann den Tatbestand einer Ehrenbeleidigung dar, wenn es nicht durch eine dem Parteienvertreter glaubwürdig erscheinende Information gedeckt ist, insbesondere aber, wenn es wieder besseres Wissen erfolgt.

Normen

RAO §9

10 Os 106/69OGH17.06.1969

Veröff: EvBl 1970/70 S 104 = SSt 40/36

10 Bkd 4/94OGH26.09.1994

Vgl auch; Beisatz: Ein Rechtsanwalt ist für ein beleidigendes Prozessvorbringen nur dann strafrechtlich nicht verantwortlich, wenn es in abstracto prozessdienlich sein kann und durch eine dem Rechtsanwalt glaubwürdig erscheinende Information gedeckt ist (OGH 17.06.1969, EvBl 1970/70). Nur dann erfüllt er eine Rechtspflicht im Sinne des § 114 StGB. (T1)

20 Ds 4/20yOGH14.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19690617_OGH0002_0100OS00106_6900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)