OGH 10Os103/83

OGH10Os103/8316.12.1983

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Lachner und Hon. Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. von der Thannen als Schriftführer in der Strafsache gegen Ing. Gottfried A wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2

zweiter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juli 1982, GZ 6 e Vr 9494/78-116, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt I. des Urteilssatzes und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs nach § 38 StGB) aufgehoben sowie die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried A der Verbrechen (I.) der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2

zweiter Fall StGB sowie (II.) der Erpressung nach § 144 Abs. 1 StGB und (III.) des Vergehens nach § 255 Z 1 AktG schuldig erkannt.

Darnach liegt ihm zur Last, in Wien (zu I.) die ihm als Vorstandsmitglied der D durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch dieser Gesellschaft einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt zu haben, und zwar (1.) in der Zeit vom 23. Oktober 1973 bis zum 30. Dezember 1977, indem er die ihm unterstandene Baugruppe der D zum Bau seines Privathauses in Perchtoldsdorf einsetzte und (sich) die der D hiedurch entstandenen Kosten nicht voll in Rechnung stellte; Schaden 1,862.434,78 S; sowie (2.) in der Zeit von Ende November 1973 bis zum 31. März 1978, indem er eine rechtzeitige Rechnungslegung für von der Baugruppe der D ihm gegenüber erbrachte Leistungen teils unterließ und teils verhinderte; Schaden 651.101,03 S;

(zu II.) am 23. Juli 1976 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Richard E durch gefährliche Drohung (zur Bezahlung von letztlich insgesamt 53.000 S und damit) zu Handlungen genötigt zu haben, die den Genannten am Vermögen schädigten, indem er jenem für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung nach einem Anteil an dessen unversteuerten Einkünften aus einer Lehrtätigkeit als Tennistrainer die Kündigung des Gesellschafts- und Pachtvertrages sowie allenfalls eine Anzeige an die Finanzbehörde androhte; und (zu III.) am 24. April 1975, am 15. April 1976 sowie am 18. Mai 1977 als Vorstandsmitglied der D in seinen Darstellungen über den Vermögensstand dieser Gesellschaft deren Verhältnisse unwahr dargestellt zu haben, indem er in bezug auf deren Bilanzen für die Jahre 1974, 1975 und 1976 jeweils die Vollständigkeitserklärung abgab, obwohl die Forderungen der D ihm gegenüber in jenen Bilanzen nicht ausgewiesen waren.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt teilweise Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist das Rechtsmittel, soweit es gegen die Schuldsprüche wegen Erpressung und wegen des Vergehens nach dem AktG gerichtet ist.

Zum Faktum II. erblickt der Beschwerdeführer darin einen Verfahrensmangel (Z 4), daß es das Schöffengericht unterlassen habe, durch die beantragte Vernehmung seines Steuerberaters Dkfm F zu prüfen, aus welchen Erwägungen er jenes Geld von E gefordert habe, dessen Abverlangen ihm als Erpressung zur Last gelegt wird: die begehrte Beweisaufnahme hätte - so behauptet er nunmehr - hervorgebracht, daß er sich bei dem genannten Zeugen erkundigt habe, ob ihm als Teilhaber der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft 'Tennis-Center E' aus dem Nichtversteuern der Trainereinkünfte durch seinen Partner ein Schaden erwachsen könne; darauf sei ihm die Auskunft erteilt worden, der in Rede stehende Trainerverdienst des E würde im Fall einer Aufdeckung dieses 'Schwarz-Spielens' ungeachtet dessen, daß er nach dem Gesellschaftsvertrag zur Gänze jenem zukomme, steuerlich der Gesellschaft zugerechnet werden, die dadurch in die gewerbesteuerpflichtige Zone gelangen würde, sodaß diesfalls infolge des Finanzvergehens seines Kompagnons er selbst den halben Anteil an der Gewerbesteuer zu tragen hätte.

Mit seiner eigenen Verantwortung in der Hauptverhandlung hat sich aber der Angeklagte zur Motivierung seines inkriminierten Verlangens nach einem Anteil an den (unversteuerten) Trainereinkünften des E, auf die er nach dem Gesellschaftsvertrag keinen Anspruch hatte, keineswegs - wie von seinem Verteidiger unter Beweis gestellt (S 148 f./V, 23, 62/VI) - auf einen (ihm nach seiner nunmehrigen Darstellung anläßlich einer darauf bezogenen Erkundigung erteilten) Ratschlag seines Steuerberaters dahin berufen, daß er sich zur Deckung eines ihm durch die steuerlichen Malversationen seines Partners allenfalls entstehenden Scha dens von jenem unter dem Titel 'Gewerbesteuer' ein Pfand sichern solle; er hat vielmehr unverblümt zugegeben, daß er letzterem 'grundsätzlich das Schwarz-Spielen vermiesen' wollte und deshalb zu dem genannten Steuerberater sagte, er solle ihm 'etwas geben, was er in Form von Steuern verrechnen könne' (S 136/V). Daraus hat das Erstgericht (durchaus folgerichtig sowie im Einklang mit allgemeiner Lebenserfahrung) abgeleitet, daß er den beantragten Zeugen im gegebenen Zusammenhang lediglich deshalb kontaktiert hat, um sich einen Weg zeigen zu lassen, wie er sein vertragswidriges Verlangen nach einem Anteil an den ('Schwarz- ') Einnahmen des E aus dessen Trainertätigkeit diesem gegenüber bloß scheinthalber mit steuerlichen Erwägungen rechtfertigen könnte (S 65 a/VI).

Aus welchen Gründen die begehrte Beweisaufnahme entgegen der damit relevierten eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung ein im Sinn der Verfahrensrüge anderes Ergebnis hätte erbringen sollen, war dem in Rede stehenden Antrag nicht zu entnehmen; Gleiches gilt aber auch für die Rechtsmittelausführung, in der die (sinngemäß) darauf abgestellte Begründung des abweisenden Zwischenerkenntnisses sowie dieses selbst überhaupt nicht erwähnt werden. Eine durch die Ablehnung des erörterten Vernehmungsantrags bewirkte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte vermag der Angeklagte mit seinen Beschwerdeeinwänden dementsprechend nicht aufzuzeigen.

Ebensowenig zielführend ist die diesen Schuldspruch betreffende Rechtsrüge (Z 9 lit a).

Für die Bedeutung und Tragweite einer Äußerung ist nämlich nicht allein deren Wortlaut maßgebend, sondern ihr für den Adressaten erkennbarer Sinngehalt; bei dessen Feststellung jedoch handelt es sich um eine Tatfrage (vgl ÖJZ LSK 1977/97, 10 Os 119/83 ua). In eben diesem Sinn hat nun das Erstgericht als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer mit dem Nachsatz zu seinem Schreiben an E vom 23. Juli 1976

letzterem für den Fall einer weiteren Verweigerung der geforderten Zahlungen sehr wohl einerseits eine Anzeige beim Finanzamt und anderseits die Aufkündigung des Gesellschaftsvertrages androhte (US 48, 52 bis 55). Soweit er sich bei der Behauptung, der betreffende Nachsatz enthalte gar keine übelsandrohung, über die soeben zitierten Tatsachenfeststellungen hinwegsetzt, bringt er demnach den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung; mit der Berufung bloß auf den Wortlaut der inkriminierten Äußerung allein aber wird auch kein formeller Begründungsmangel des Urteils (Z 5) in Ansehung der in Rede stehenden Konstatierung über die Bedeutung des hier interessierenden Nachsatzes reklamiert, sondern der Sache nach nur der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbeachtliche Versuch einer Bekämpfung der (durchaus nicht nur auf einer Interpretation des Wortlauts der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Urkunde beruhenden) schöffengerichtlichen Beweiswürdigung unternommen. Genauso verhält es sich mit jenen weiteren Beschwerdeargumenten, die darauf hinauslaufen, daß es gar nicht die dem Angeklagten angelastete Drohung gewesen sei, die E zur Bezahlung der insgesamt 53.000 S aus seinem unversteuerten Trainerverdienst an ersteren veranlaßt habe: indem er die Kausalität dieser Drohung für die Zahlungen des Bedrohten leugnet, die letzteren am Vermögen schädigten, geht der Beschwerdeführer nicht von den darauf bezogenen Urteilsfeststellungen (US 48, 53) aus; indem er gegen deren Richtigkeit polemisiert, ficht er bloß unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Offenbar unbegründet hinwieder sind die Einwände des Angeklagten (Z 9 lit a, der Sache nach indessen Z 5) zum FaktumÖIII., mit denen er darzutun sucht, daß der ihm insoweit zur Last liegende Vorwurf, bei der Unterfertigung der sogenannten 'Vollständigkeitserklärungen' an die Abschlußprüfer (§ 138 Abs. 2 AktG) in Ansehung der D-Bilanzen für die Jahre 1974 bis 1976 (Blgen zu ON 83) sei ihm die Unvollständigkeit der betreffenden Jahresabschlüsse in bezug auf die Forderungen der Gesellschaft gegen ihn bekannt gewesen, auf einer unrichtigen Rechtsansicht darüber beruhe, in welche Bilanzpost diese Außenstände richtigerweise aufzunehmen gewesen wären. Denn das Erstgericht hat sein Wissen davon, daß die in Rede stehenden Forderungen der D gegen ihn (seinen inkriminierten Erklärungen zuwider) nicht in den Bilanzen aufscheinen, bereits daraus abgeleitet, daß ihm deswegen, weil er selbst (zum Zweck einer Verzögerung der Rechnungslegung) die betreffenden Leistungsausweise der Baugruppe zurückgehalten hatte, die Unmöglichkeit jeglicher buchhalterischen Erfassung dieser Außenstände bei der Bilanzerstellung klar war (US 60, 62 f.; 17, 30 f.

iVm S 73 bis 75, 143 bis 147/I); das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument für seine angebliche Gutgläubigkeit dahin, daß die gegen ihn offengestandenen Forderungen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Fakturierung jedenfalls in die Bilanzen hätten aufgenommen werden müssen, ist dementsprechend nicht zielführend. So gesehen war die Frage, ob dem Angeklagten - wie das Schöffengericht bloß ergänzend annahm - die Unrichtigkeit seiner Vollständigkeitserklärungen außerdem deswegen bewußt war, weil die von ihm wie dargestellt (vorübergehend) verschleierten Forderungen der D nicht unter der Bilanzpost 'Forderungen aus Krediten gemäß Par 80' AktG (gegen ein Vorstandsmitglied) aufschienen, für die Feststellung seines tatbestandsmäßigen Vorsatzes (auf Abgabe einer unwahren Darstellung über die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft) auch in faktischer Hinsicht gar nicht von Belang. Die darauf bezogene (der Sache nach: Mängel-) Rüge, mit der er die soeben relevierte ergänzende Beweisführung des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite zu widerlegen und sogar umgekehrt ein (von letzterem übergangenes) Indiz für eine Gutgläubigkeit seinerseits daraus zu gewinnen trachtet, daß die erörterten Außenstände der D rechtsrichtig nicht in die im Urteil bezeichnete Bilanzpost (§ 131 Abs. 1 A. III.

10.), sondern in die für 'Forderungen auf Grund von Warenlieferungen und Leistungen' (§ 131 Abs. 1 A. III. 8.) bestimmte aufzunehmen gewesen wären und daß er deren Vollständigkeit nicht zu überblicken vermocht habe, betrifft daher von vornherein keine im Sinn des (inhaltlich) geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Z 5) entscheidende Tatsache.

In diesem Umfang war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Den Schuldspruch zu den Fakten I. dagegen bekämpft der Beschwerdeführer mit Recht.

Verfehlt allerdings ist insoweit die Beschwerdeauffassung (Z 9 lit a), die Annahme eines Befugnismißbrauchs durch den Angeklagten (gemeint: beim Faktum I. 1.) komme deshalb nicht in Betracht, weil er zur Inanspruchnahme der D- Baugruppe unter für ihn günstigen Sonderkonditionen zum gesamten Rohbau seines Privathauses durch den Vorstandsvorsitzenden berechtigt worden sei. Hat doch das Schöffengericht ausdrücklich als erwiesen angenommen, daß die für die D nachteilige Gewährung solcher Vorzugsbedingungen in Form eines verbilligten Stundensatzes für die (Regie-) Bauarbeiten zumindest in Ansehung der nicht im Zusammenhang mit der Verwendung sogenannter 'kalibrierter' Ziegel gestandenen Tätigkeiten sachlich keinesfalls gerechtfertigt war (US 12 bis 15, 19 bis 29, 32 bis 36, 38 f.): mit Rücksicht darauf ist der im Urteil vertretenen Ansicht vollauf beizupflichten, daß für den Fall einer dahingehenden Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. I sowohl letzterer (als Generaldirektor) als auch ersterer (als Vorstandsmitglied) die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der D zu verfügen, mißbraucht haben (S US 22 f., 33, 35, 40).

Mit seinen auf eine derartige Zustimmung des Generaldirektors zur Inanspruchnahme der Sonderkonditionen, die das Erstgericht nach dem Gesagten ohnehin in den Kreis seiner (rechtlichen gleichwie beweiswürdigenden) Erwägungen einbezogen hat, pochenden weiteren Einwänden gegen die Konstatierung seines Wissens vom Befugnismißbrauch aber (US 13, 15, 21, 28, 38) unternimmt der Angeklagte abermals nur einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung, ohne einen gesetzlichen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen.

Zutreffend bemängelt er indessen, daß sich der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der D durch den in Rede stehenden Mißbrauch auch tatsächlich ein Schaden erwachsen ist, aus irriger Rechtsmeinung (sachlich Z 10) mit dem für das wirtschaftliche Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (vgl Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 12 zu § 153, 33 zu § 146, 27 zu § 147; Kienapfel, BT II, RN 55 zu § 153, 162 zu § 146, 30, 93 f. zu § 147;

Liebscher im WK, Rz 27 zu § 153, 21 zu § 146) maßgebenden effektiven Wert der von ihrer Baugruppe für den Beschwerdeführer erbrachten Arbeitsleistungen in Relation zu dem auf Grund der Sonderkonditionen dafür bezahlten Preis nicht hinreichend auseinandergesetzt hat. Von einem ihr durch die Gewährung der Vorzugsbedingungen zugefügten Schaden (US 13, 16, 29, 39, 40 f.) kann nämlich nur insoweit gesprochen werden, als der wahre wirtschaftliche Wert der von ihr erbrachten Leistungen die vereinbarungsgemäß dafür entrichteten Zahlungen überstieg.

Gewiß war es bei der Schadensermittlung sachgerecht, zum einen bei der Feststellung des Wertes der D-Leistungen - im Sinn des Sachverständigengutachtens (S 586 bis 589/IV, 50/VI) - bezüglich der nicht mit kalibrierten Ziegeln im Zusammenhang gestandenen Arbeiten (US 16, 24, 28, 38, 40) zunächst von einem berichtigten Stundensatz auszugehen, der durch einen 65 %igen Zuschlag für Zentralregie zu dem (aus dem reinen Stundenlohn zuzüglich eines Anteils an den Sozialabgaben zusammengesetzten) begünstigenden Ansatz errechnet wurde (US 13, 16, 39), und zum anderen von einem Schadensausgleich durch Abzug der stehenden Kosten für die Arbeitsgruppe in bezug auf Zeiten, in denen sie nicht (voll) ausgelastet war, abzusehen (US 41). Bei der Prüfung der konkreten Angemessenheit des Entgeltanspruchs hätte jedoch das Erstgericht auch auf die übermäßig lange Dauer der Bauzeit, die durch die arbeitsintensivere Verwendung kalibrierter Ziegel allein jedenfalls nicht gerechtfertigt war (US 13, 23 f., 28), in Verbindung mit dem Einsatz vorwiegend unqualifizierter Arbeitskräfte (US 20 f., 25), wodurch es sogar zur Annahme bewogen wurde, der Bau habe dem Angeklagten letzten Endes wahrscheinlich mehr gekostet, als wenn er eine Baufirma beauftragt hätte (US 21), Bedacht nehmen und entweder diese Umstände durch eine entsprechende Minderung des berichtigten Stundensatzes berücksichtigen oder aber klarstellen müssen, warum es ihnen im gegebenen Zusammenhang keine Bedeutung beimaß.

Das Fehlen von Feststellungen darüber im Urteil ist ungeachtet dessen relevant, daß das Schöffengericht außerdem annahm, die D habe infolge der mißbräuchlichen Inanspruchnahme ihrer Baugruppe durch den Angeklagten auch insofern einen (weiteren) Schaden erlitten, als sie fallweise eigene Arbeiten zurückstellen oder durch Fremdarbeiter verrichten lassen mußte; denn über die Höhe eines derartigen Schadens läßt die Entscheidung überhaupt jegliche Konstatierung vermissen.

Dementsprechend gestatten die erstgerichtlichen Feststellungen noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts dahin, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die D durch den vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Befugnismißbrauch tatsächlich einen Schaden erlitten hat oder ob dem Angeklagten, der mit der Inanspruchnahme der Sonderkonditionen eine wesentliche Verbilligung des Hausbaues zum Nachteil der Gesellschaft jedenfalls angestrebt hatte (US 11 bis 15, 21, 28 f., 38), in diesem Umfang (zur Gänze oder doch immerhin teilweise) nur der Versuch (§ 15 StGB) einer Untreue zur Last fällt (vgl hiezu auch Kienapfel, aaO, RN 52 zu § 153); zum Faktum I. 1. ist darnach eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich. Dadurch - aber auch nur dadurch - wird zum verbleibenden Faktum I.

2. die Möglichkeit einer mit der Beschwerde (sachlich Z 9 lit b) urgierten Strafaufhebung durch tätige Reue (§ 167 StGB) aktuell. Jener Schaden, den die D in Form eines Zinsenverlustes in der Höhe von insgesamt 651.101,03 S deshalb erlitt, weil der Beschwerdeführer eine rechtzeitige Rechnungslegung an ihn über die von ihrer Baugruppe für ihn verrichteten Arbeiten mißbräuchlich unterließ und teilweise sogar verhinderte (US 17, 30 f., 37), findet nämlich in der nach den Entscheidungsgründen (US 42; vgl dazu allerdings S 1191, 1211/IV iVm S 11/I) noch vor der Anzeigerstattung geleisteten Zahlung (§ 167 Abs. 2 Z 1 StGB) eines Betrages von 655.897,59 S durch ihn an die Gesellschaft ziffernmäßig Deckung; für den Fall, daß aus den (nach dem Inhalt des Urteils in einem Fortsetzungszusammenhang - vgl Leukauf-Steininger, aaO, RN 29 bis 41 zu § 28 - gestandenen) Fakten

I. 1. und 2.

insgesamt kein höherer Schaden entstanden wäre, müßte daher dem Angeklagten der in Rede stehende Strafaufhebungsgrund zugute gehalten werden, sofern die bezeichnete Zahlung tatsächlich, wie er unter Beweis gestellt hat (S 148/V, 23, 62/VI), speziell zu dessen - vollständiger - Abdeckung geleistet wurde (vgl dazu allerdings auch S 17, 65/I, ./D zu ON 30 und ON 111).

Davon könnte jedoch, seiner Beschwerdeauffassung zuwider, dann nicht gesprochen werden, wenn der tatbedingte Scha den der D, sei es durch diese Zahlung oder sei es auf andere Weise, (im Rahmen einer Generalbereinigung strittiger Ansprüche) vergleichsweise abgegolten wurde; steht doch der im Wesen eines Vergleichs gelegene Teilverzicht auf einen solcherart umstrittenen Ersatzanspruch - anders als etwa die (einer Zahlung gleichkommende) einverständliche Aufrechnung kompensabler Forderungen - der Annahme einer zur tätigen Reue nach Par 167 StGB erforderlichen Gutmachung des ganzen aus der Tat entstandenen Schadens gerade entgegen (vgl die EB zur RV des StGB, S 312; EvBl 1980/69; 11 Os 37/80).

Denn ein (vollständiger oder teilweiser) Verzicht auf die Erstattung des gesamten Schadens kann dessen vom Gesetz verlangter tatsächlicher Gutmachung nur dann, und zwar im Weg einer zugunsten des Täters zulässigen Analogie, gleichgehalten werden, wenn sich letzterer durch ein effektives und ernstliches Anbot vollen Schadenersatzes darum bemüht und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen liberierenden Akt im Sinn eines freiwilligen schenkungsweisen Schulderlasses gleichsam vereitelt, sodaß die Situation aus der Sicht des Reuewilligen nach allen für die gesetzlich vorgesehene Strafaufhebung maßgebenden Gesichtspunkten nicht anders zu beurteilen ist als eine wirkliche Gutmachung mit anschließender schenkungsweiser Rückerstattung des Geleisteten an ihn im Sinn des § 167 Abs. 2 StGB oder ein ernstliches Bemühen seinerseits in Verbindung mit einer Erstattung in seinem Namen durch einen Dritten gemäß § 167 Abs. 4 StGB (vgl Liebscher, aaO, Rz 31 f. zu Par 167; Kienapfel, aaO, RN 37 zu § 167; EvBl 1980/70; 11 Os 37/80). Bei einer vergleichsweisen Bereinigung beiderseitsÖstrittiger Ansprüche durch wechselseitigen Teilverzicht dagegen kann - zumal dann, wenn die Gegenforderung des Täters (wie hier) auf der Fiktion beruht, daß er die strafbare Handlung gar nicht begangen habe - weder von einem Anbot vollen Schadenersatzes durch den Täter noch von einem schenkungsweisen Verzicht durch den Geschädigten die Rede sein.

Für den anderen Fall hinwieder, daß vor dem Einlangen der Anzeige erst eine künftige Schadensgutmachung vereinbart worden sein sollte (§ 167 Abs. 2 Z 2 StGB), ist am Erfordernis (auch) ziffernmäßiger Bestimmtheit einer derartigen Vereinbarung (vgl SSt 46/2, ÖJZ-LSK 1978/297 ua) festzuhalten; der Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine Schadensgutmachung, welche betragsmäßig die tatsächliche Schadenshöhe zumindest erreiche, die schon für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorauszusetzende Kenntnis der Schadenshöhe gleichsam 'überhole', kann daher für Fälle einer zwar rechtzeitigen, aber ziffernmäßig unbestimmten oder auf einen zu geringen Ersatzbetrag lautenden Vereinbarung dann, wenn die spätere vollständige Schadensgutmachung erst nach Kennntnis der Behörde vom Verschulden des Täters geleistet wird, nicht gefolgt werden. Ausreichende Feststellungen zu diesen Fragen läßt das angefochtene Urteil gleichfalls vermissen. Die Notwendigkeit einer Verfahrenserneuerung zum Faktum I. 1.

zieht daher - abgesehen davon, daß die (noch auf ihre Berechtigung hin zu überprüfende) Höhe des berichtigten Stundensatzes gleichermaßen bei der Berechnung des Verzögerungsschadens Niederschlag fand (US 39) - aus den zuvor dargestellten Erwägungen auch die Aufhebung des Schuldspruchs zum Faktum I. 2. nach sich, ohne daß es erforderlich wäre, auf das darauf bezogene weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Insoweit war daher gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur bereits in nichtöffentlicher Sitzung wie im Spruch zu erkennen (§ 285 e StPO).

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