Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der berichtigenden Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "ab dem Stichtag" durch die Wortfolge "vom 10.10.1988 an" ersetzt wird.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde nicht gesetzgemäß ausgeführt, weshalb darauf nicht näher einzugehen war.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der Klägerin zur Pension kein Hilflosenzuschuß gebührt, weil die von ihr für die notwendigen Dienstleistungen üblicherweise aufzuwendenden Kosten nicht annähernd so hoch sind wie der begehrte Hilflosenzuschuß, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie entspricht der stRsp des erkennenden Senates, wonach das Erfordernis fremder Hilfe für die gründliche Reinigung der Wohnung, die Besorgung der großen Wäsche und das Einkaufen der Lebensmittel udgl den Pensionsbezieher nicht hilflos iS des § 105 a Abs 1 ASVG macht (zB SSV-NF 2/12; SSV-NF 3/15, 32, 114; SSV-NF 4/12 uva).
Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt, so daß ihr nicht Folge zu geben war. Im Hinblick auf die im Spruch des angefochtenen Urteils unberücksichtigt gebliebene Präzisierung des Klagebegehrens in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.1989 (ON 7 AS 19) war das angefochtene Urteil mit der aus dem Spruch ersichtlichen berichtigenden Maßgabe (§ 419 ZPO) zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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