Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das der Berufung des Klägers nicht Folge gebende Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter des Klägers am 28. Oktober 1991 (Montag) gemeinsam mit dem Bestellungsbescheid zugestellt (Rückschein bei ON 50).
Die dagegen erhobene Revision wurde laut Poststempel erst am 26. November 1991 (Dienstag) zur Post gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 505 Abs 2 ZPO beträgt die Revisionsfrist vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs 3 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. Hat demnach eine die Verfahrenshilfe genießende Partei innerhalb dieser Frist die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt, so beginnt für sie die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwalts und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn.
Nach diesen Bestimmungen, die auch in Sozialrechtssachen gelten (vgl 10 Ob S 140/91 = SSV-NF 5/57 - in Druck), wurde die vorliegende Revision um einen Tag zu spät zur Post gegeben; letzter Tag der Revisionsfrist war der 25. November 1991 (§ 125 Abs 2 ZPO).
Die verspätete Revision war daher zurückzuweisen (vgl Fasching, Komm. IV 363 und ZPR2 Rz 1956).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)