OGH 10ObS95/97m (RS0109548)

OGH10ObS95/97m27.1.1998

Rechtssatz

Durch § 66 Abs 1 ASGG wird klargestellt, dass die für "Versicherte" geltenden Verfahrensvorschriften etwa auch für solche Personen zum Tragen kommen, die nicht selbst Versicherte sind, sondern ihre Rechte von Versicherten ableiten. Dies trifft nicht nur auf die etwa in § 76 ASGG genannten Personen zu, die zur Aufnahme eines infolge Todes des Klägers unterbrochenen Verfahrens unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt sind, sondern auf alle jene Personen, die im Verfahren ihre Rechte vom Versicherten ableiten; sie werden dem Versicherten in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Dies muss auch für Personen gelten, auf die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche im Wege der Legalzession übergegangen sind (hier: Sozialhilfeträger hinsichtlich des Pensionsanspruches bei Verpflegung beziehungsweise Unterbringung des Versicherten in einem Altersheim, einer Heilanstalt und Pflegeanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung).

Normen

ASGG §66 Abs1
ASGG §76

10 ObS 95/97mOGH27.01.1998

Veröff: SZ 71/11

10 ObS 166/13dOGH17.12.2013

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_010OBS00095_97M0000_007

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