Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in ihrem dem Klagebegehren stattgebenden Teil (Punkt 1. des Urteilsspruchs des Erstgerichts) als unangefochten unberührt bleiben, werden in ihrem das Klagebegehren abweisenden Teil, soweit letzteres nicht durch den Beschluss des Berufungsgerichts für nichtig erklärt wurde, aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Mit Bescheid vom 18. 2. 2013 stellte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt über Antrag des Klägers gemäß § 247 ASVG fest, dass der Kläger bis zum Feststellungszeitpunkt (1. 2. 2013) 514 Beitragsmonate der Pflichtversicherung ‑ Erwerbstätigkeit und 9 Ersatzmonate, insgesamt somit 523 Versicherungsmonate ‑ erworben hat. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 1. 2013 wurde abgelehnt.
Gegen diese Ablehnung der Feststellung von Schwerarbeitszeiten richtet sich die vorliegende Klage des Klägers mit dem Begehren auf Feststellung, dass er im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 1. 2013 mindestens 120 Schwerarbeitsmonate iSd § 1 Abs 1 Z 4 der Schwerarbeitsverordnung aufweise.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise ‑ und zwar im Umfang von 97 näher bezeichneten Versicherungsmonaten im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 8. 2013, darunter auch die Monate Juli und August 2013 ‑ statt und wies ein „Mehrbegehren, beim Kläger auch das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten für die restlichen Monate im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 12. 2013 in einem Ausmaß von zumindest 23 weiteren Monaten anzuerkennen“, ab. Es ging bei seiner Entscheidung im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Der am 2. 3. 1954 geborene Kläger erlernte den Lehrberuf Maler und Anstreicher, legte die Lehrabschlussprüfung 1972 ab und ist seit 1982 bei der Autobahnmeisterei in diesem Berufsfeld beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasst das Ausmalen und Lackieren von Räumen und Hallen im Rahmen der Gebäudeverwaltung der Autobahnmeisterei. Auch die Schneestangen, die Gebäude und Brücken, die Autobahnparkplätze, insbesondere die darauf befindlichen WC‑Anlagen und Parkbänke, sowie die Türen und Gitter von Autobahntunnels werden von ihm instandgehalten. Darüber hinaus verrichtet der Kläger seit 1994 auch gelegentlich Streifendienste mit Kontrollfahrten und Reinigungsarbeiten, Forst‑ und Mäharbeiten sowie aushilfsweise Telefondienste.
Die Normalarbeitszeit des Klägers beträgt 40 Stunden wöchentlich. Der Kläger arbeitete bis zu einer Dienstzeitumstellung im April 2007 von Montag bis einschließlich Donnerstag in einer Regeldienstzeit von 6:30 Uhr bis 16.15 Uhr jeweils 9,25 Stunden pro Tag und an jedem zweiten Freitag von 6:30 Uhr bis 12:30 Uhr jeweils 6 Stunden. Die restlichen Freitage hatte er frei. Nach der Änderung der Dienstzeit im April 2007 arbeitete er von Montag bis einschließlich Donnerstag von 6:30 Uhr bis 16:00 Uhr jeweils 9 Stunden pro Tag und an jedem zweiten Freitag von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr jeweils 8 Stunden. Die restlichen Freitage hatte er wiederum frei. Diese regulären Wochendienstzeiten variierten unregelmäßig durch Mehr‑ und Minderarbeitszeiten, wobei auch die Zahl der vom Kläger im Zeitraum vom Mai 1994 bis einschließlich Dezember 2013 geleisteten und nicht durch Zeitausgleich abgegoltenen Überstunden pro Monat festgestellt wurde, Wochenend‑ und Nachtdienste (bzw dadurch geänderte Ruhetage), Krankenstände (in den Jahren 2010 bis 2012 zwischen 59 und 79 Tagen im Jahr), Urlaub und Zeitausgleich.
Der Kläger verbraucht an einem achtstündigen Arbeitstag durchschnittlich 1.838 Arbeitskilokalorien, also durchschnittlich 229,75 Arbeitskilokalorien pro Stunde. Arbeitet der Kläger an einem Arbeitstag 8,75 Stunden, verbraucht er somit mindestens 2.010,31 Arbeitskilokalorien, bei einem neunstündigen Arbeitstag mindestens 2.067,75 Arbeitskilokalorien.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, die konkrete Verteilung der Arbeitszeit des Klägers (an vier Tagen der Arbeitswoche jeweils 9,25 bzw 9 Stunden pro Tag) sei bei der Berechnung des Arbeitskalorienverbrauchs iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung nicht zu berücksichtigen, weil dieser kurzfristigen Mehrbelastung Ruhezeiten (im vorliegenden Fall jeder zweite Freitag) oder auch Zeitausgleich als Regenerationsphasen gegenüberstünden. Im Ergebnis sei daher die Normalarbeitszeit des Klägers allein durch ihre tageweise Lage nicht geeignet, die Annahme eines höheren täglichen Kalorienverbrauchs als den eines fiktiven achtstündigen Arbeitstages des Klägers zu rechtfertigen. Hingegen seien für die Berechnung des Arbeitskalorienverbrauchs die vom Kläger in vielen Monaten tatsächlich geleisteten Überstunden, die über die wöchentliche Normalarbeitszeit des Klägers von 40 Stunden hinausgehen und denen kein Zeitausgleich gegenüberstehe, zu berücksichtigen. Da der Kläger die „körperliche Schwerarbeits‑Grenze“ von 2.000 Arbeitskilokalorien bereits bei einer Mehrarbeit von 45 Minuten pro Tag erreiche, sei anzunehmen, dass er an jenen Tagen „körperliche Schwerarbeit“ leiste, an denen er zumindest eine Dreiviertelstunde länger als die Normalarbeitszeit tätig sei. Dabei sei auch das Erfordernis von zumindest 15 Schwerarbeitstagen pro Monat, damit dieses als Schwerarbeitsmonat anerkannt werden könne, miteinzubeziehen. Habe der Kläger daher in einem Monat mehr als 11,25 Überstunden (= 45 Minuten x 15 Tage) geleistet, sei dieser Monat als Schwerarbeitsmonat iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung anzusehen. Der Kläger habe im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 12. 2013 in den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen jeweils angeführten Monaten jeweils mehr als 11,25 Überstunden geleistet und in diesem Umfang Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung erworben.
Das Berufungsgericht hob aus Anlass der Berufung des Klägers das Ersturteil insoweit als nichtig auf, als darin in seinem abweisenden Teil auch über die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 sowie September bis einschließlich Dezember 2013 abgesprochen wurde. Im Übrigen gab es der Berufung des Klägers keine Folge. Das Berufungsgericht verwies in seiner rechtlichen Beurteilung darauf, dass die beklagte Partei im angefochtenen Bescheid über das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (nur) über den Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 1. 2013 abgesprochen und auch der Kläger nur für diesen Zeitraum ein entsprechendes Klagebegehren erhoben habe. Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels des Klägers sei daher das Ersturteil, soweit es den Zeitraum vom 1. 2. 2013 bis 31. 12. 2013 betreffe und nicht mangels Anfechtung durch die beklagte Partei in Rechtskraft erwachsen sei (Monate Juli und August 2013), als nichtig aufzuheben.
In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht im Ergebnis die Rechtsansicht, der Arbeitskilokalorienverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung habe sich grundsätzlich an einem (fiktiven) achtstündigen Arbeitstag zu orientieren und die in dieser Bestimmung für das Vorliegen von Schwerarbeit geforderten Arbeitskilokalorien könnten daher nicht durch längere Arbeitszeiten des Klägers erreicht werden. Da der Kläger nach den unbestrittenen Feststellungen an einem achtstündigen Arbeitstag 1.838 Arbeitskilokalorien, also durchschnittlich 229,75 Arbeitskilokalorien pro Stunde, verbrauche, erfülle die von ihm verrichtete Tätigkeit nicht den für die Qualifikation als „schwere körperliche Arbeit“ iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung definierten Energieverbrauch von 2.000 Arbeitskilokalorien pro achtstündigen Arbeitstag. Es sei daher rechtlich nicht relevant, in welchen Monaten im klagsgegenständlichen Zeitraum der Kläger an mindestens 15 Tagen (tatsächlich) zumindest 9 Stunden täglich gearbeitet habe, sodass der in der Berufung des Klägers insoweit geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel nicht vorliege.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob der in § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung vorgesehene Verbrauch von 2.000 Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag auch dadurch erzielt werden könne, dass eine weniger belastende Tätigkeit länger als 8 Stunden pro Arbeitstag ausgeübt werde, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Der Kläger vertritt in seinem Rechtsmittel ‑ zusammengefasst ‑ die Ansicht, die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung stelle lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Tag dar und es seien daher Arbeitstage, an denen aufgrund einer längeren Arbeitszeit die geforderten 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden, ebenfalls als Schwerarbeitstage zu werten. Er habe viermal pro Woche neunstündige Arbeitstage verrichtet, bei welchen er jeweils 2.067,75 Arbeitskilokalorien verbraucht habe. Da in sämtlichen Monaten im Zeitraum vom 1. 5. 1994 bis 31. 1. 2013 an mindestens 15 Tagen seine Arbeitszeit mindestens 9 Stunden betragen habe, seien alle Monate dieses Zeitraums als Schwerarbeitszeiten iSd § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung anzusehen.
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat dazu Folgendes erwogen:
1. Gemäß § 247 Abs 2 ASVG hat der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger die Schwerarbeitszeiten iSd § 607 Abs 14 dieses Bundesgesetzes und des § 4 Abs 4 APG festzustellen, sofern die versicherte Person bereits 444 Versicherungsmonate erworben hat (Z 1) und den Antrag frühestens 3 Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach § 607 Abs 12 ASVG oder frühestens 3 Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach § 4 Abs 3 APG gestellt hat (Z 2). Dass diese Voraussetzungen beim Kläger gegeben sind, ist nicht strittig.
2. § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 4 APG definieren Schwerarbeit im Wesentlichen in gleicher Weise mit Tätigkeiten, die unter „körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen“ bzw „unter psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen“ erbracht wurden. Nach beiden Gesetzesbestimmungen soll die Festlegung, welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, durch Verordnung erfolgen.
3. Die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (SchwerarbeitsVO), BGBl I 2006/104 idgF, bestimmt unter anderem, dass als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, alle Tätigkeiten gelten, die als schwere körperliche Arbeit geleistet werden. Eine schwere körperliche Arbeit liegt dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden (§ 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO).
3.1 Nach § 3 SchwerarbeitsVO ist nach den in der Anlage zu dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit als schwere körperliche Arbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 gilt.
3.2 Nach § 4 SchwerarbeitsVO ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat iSd § 231 Z 1 lit a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht.
3.3 Nach der Anlage zur SchwerarbeitsVO setzt schwere körperliche Arbeit eine in Bezug auf die Intensität oder Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgehende Verausgabung von Arbeitskraft voraus, bei der die gesamte Körpermuskulatur beansprucht wird. Kriterien für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit sind neben der energetischen Belastung sowie der Herz‑ und Kreislaufbelastung auch die Belastung des passiven und aktiven Stütz‑ und Bewegungsapparats, also der Knochen und Gelenke sowie der Sehnen und Muskeln.
Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeit‑Aktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste. Für die Festlegung der Schwerarbeits‑Grenze ist die Lage der „energetischen Dauerleistungsgrenze“, die mit dem Tages‑Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).
Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als „energetische Schwerarbeit“ erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
Die Arbeitsenergieumsatz‑Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet.
Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.
3.4 Die Erläuternden Bemerkungen zur SchwerarbeitsVO (abgedruckt in Teschner / Widlar/Pöltner , MGA‑ASVG [APG] 108. Erg.‑Lfg., SchwerarbeitsVO Anm 8) führen dazu unter anderem aus:
„§ 1 Abs 1 Z 4 iVm § 3 des Entwurfs knüpft an die Bestimmung des Art VII Abs 2 Z 10 NSchG an. Demnach liegt schwere körperliche Arbeit dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Eine objektive Nachvollziehbarkeit durch Messungen ist gewährleistet (vgl die Anlage zum Entwurf). Nach Spitzer , Hettinger , Kaminsky , 'Tafeln für den Energieumsatz bei körperlicher Arbeit' (6. Auflage, Beuth‑Verlag, Berlin 1982) sind Tätigkeiten, bei denen die Grenze von 2.000 Kilokalorien als Arbeitsenergieumsatz überschritten wird, beispielsweise folgende: Errichten von Kellerwänden, Auftragen von Bitumen im Wohnhausbau; Eisenflechten auf einer mittelgroßen Baustelle; allgemeine Hilfsarbeiten auf einer mittelgroßen Baustelle; Hochofenarbeit: Arbeiten an laufender Rinne, Schlacke mit Eisenstange lockern; allgemeine Hilfstätigkeiten in Küchen; Tätigkeiten in der Land‑ und Forstwirtschaft.“
4. Als Schwerarbeit gelten somit gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO alle Tätigkeiten, die als schwere körperliche Arbeit geleistet werden. Für die Beurteilung der körperlichen Schwerarbeit im Sinn der genannten Bestimmung werden in der Anlage zur SchwerarbeitsVO die Grundsätze zur Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt. Die Wissenschaft definiert „körperliche Schwerarbeit“ über den Arbeitskilokalorienverbrauch. Demnach liegt „schwere körperliche Arbeit“ iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht werden. Auszugehen ist dabei von einem täglichen Arbeitskilokalorien‑ bzw Arbeitskilojouleverbrauch: Durchschnittsbetrachtung eines 8‑Stunden‑Tags einer Person mit durchschnittlichem Körpergewicht. Die angegebenen Werte von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien bei Männern und von mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien bei Frauen gelten daher für Personen mit durchschnittlichem Körpergewicht bei achtstündiger Arbeit. Die Verordnung geht hier eindeutig von einer Tagesbetrachtung („achtstündige Arbeitszeit“) aus. Eine körperliche Arbeit ist daher Schwerarbeit, wenn sie die in der Verordnung festgelegte Arbeitskilokaloriengrenze pro Tag erreicht bzw überschreitet.
4.1 Es ist dabei grundsätzlich von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, wobei § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO auf den Regelfall der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden abstellt. Wie der Revisionswerber zutreffend aufzeigt, geht aber bereits aus der oben zu Punkt 3.3 zitierten Anlage der SchwerarbeitsVO, in der die Grundsätze zur Feststellung körperlicher Schwerarbeit festgelegt werden, hervor, dass sich der Arbeitsenergieumsatz aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag ergibt. Es ist daher die Berücksichtigung des Energieumsatzes des ganzen Arbeitstags vorgesehen. Es wurde somit in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze zwar der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen. Die verhältnismäßige „Einkürzung“ einer tatsächlich längeren täglichen Arbeitszeit auf einen achtstündigen Arbeitstag ‑ und damit die Streichung von Zeiten mit beruflicher, körperlicher Belastung ‑ war daher nicht intendiert (vgl dazu die Stellungnahme des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Gesetzes‑ und Verordnungsprüfungsverfahren G 20/11 ua, V 13/11 ua vor dem Verfassungsgerichtshof ‑ VfSlg 19.530).
4.2 Diese Rechtsansicht missachtet auch keineswegs den Zweck der gegenständlichen Regelung, da Schwerarbeit eben dann vorliegen soll, wenn die Intensität und Dauer der Belastung über das normale Kräftepotential hinausgeht und an diesem Arbeitstag mehr als 2.000 bzw 1.400 Arbeitskilokalorien verbraucht wurden. Die Angabe von 8 Stunden in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO stellt daher nach zutreffender Rechtsansicht des Revisionswerbers lediglich einen Richtwert zur Berechnung der Arbeitskilokalorien pro Arbeitstag dar. Die Versicherten können jedoch nachweisen, dass sie täglich aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule‑ bzw Arbeitskilokalorienverbrauch erreichen ( Milisits , SchwerarbeitsVO [2007] 25; dieselbe , Neueste OGH‑ und EuGH‑Judikatur Bereich „Sozialversicherung“, ZAS 2009/18, 103; Teschner/Widlar/Pöltner , MGA‑ASVG [APG] 108. Erg.‑Lfg., SchwerarbeitsVO Anm 8).
5. Nach den Feststellungen hat der Kläger im Rahmen seiner Regelarbeitszeit an vier Tagen pro Woche jeweils 9 Stunden gearbeitet, dabei jeweils 2.067,75 Arbeitskilokalorien verbraucht und damit Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO geleistet. Unter der Voraussetzung, dass der Kläger an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat Schwerarbeit geleistet hat, liegt für den betreffenden Zeitraum ein Schwerarbeitsmonat vor (vgl § 4 SchwerarbeitsVO). Da das Erstgericht ausgehend von einer anderen Rechtsansicht keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen hat, in welchem konkreten Ausmaß der Kläger in welchen Monaten im klagsgegenständlichen Zeitraum vom 1. 4. 1994 bis 31. 1. 2013 an mindestens 15 Tagen im Kalendermonat 9 Stunden und mehr gearbeitet und damit Schwerarbeit iSd § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO verrichtet hat, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig. Das Erstgericht wird bei seiner neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung bei der Formulierung des Urteilsspruchs auch zu berücksichtigen haben, dass Gegenstand des Verfahrens nicht die „Anerkennung von Schwerarbeitszeiten durch die beklagte Partei“, sondern die Feststellung von Schwerarbeitszeiten iSd § 247 Abs 2 ASVG ist.
Es war daher in Stattgebung der Revision des Klägers spruchgemäß zu entscheiden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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