Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweisrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl SSV-NF 7/74 ua). Soweit das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen auf dem letzten Arbeitsplatz der Klägerin gerügt wird, liegt inhaltlich allerdings eine Rechtsrüge vor, die jedoch ebenfalls nicht berechtigt ist.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes zum Tätigkeitsschutz nach § 253d Abs 3 und 4 ASVG (SSV-NF 11/53, 11/110 ua). Selbst wenn aber die Klägerin auf ihrem konkreten Arbeitsplatz als Teilzeitverkäuferin im Schuhhandel, wie sie in Übereinstimmung mit einem Dienstgeberzeugnis behauptet, "oft unter starkem Zeitdruck" arbeiten mußte, steht dies nicht im Gegensatz zum festgestellten medizinischen Leistungskalkül, nach dem nur Arbeiten unter dauerndem besonderen Zeitdruck nicht möglich sind, worunter etwa Band- und Akkordarbeiten zu verstehen sind (ON 7). Nach den Feststellungen ist bei der Tätigkeit von Schuhverkäuferinnen ständiger besonderer Zeitdruck nicht gegeben. Daraus folgt, daß die Klägerin die im Beobachtungszeitraum ausgeübte Berufstätigkeit weiterhin ausüben kann und die Voraussetzungen für die begehrte Pensionsleistung nicht erfüllt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
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