Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgericht Wien vom 8. Juni 2001, GZ 25 Cgs 296/93i-140, erhob die klagende Partei Berufung. Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wurde der Klagevertreterin am 15. 11. 2002 zugestellt. Der Kläger gab zwei dagegen gerichtete, vom ihm persönlich verfasste Schriftsätze, in denen er auch Verfahrenshilfe beantragte, am 10. 12. 2002 zur Post. Diese waren jedoch - unrichtig - an den Obersten Gerichtshof bzw an das Oberlandesgericht Wien gerichtet und langten (nach Weiterleitung durch die genannten Rechtsmittelgerichte) am 17. 12. 2002 - also vier Tage nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist und damit verspätet - beim Erstgericht ein.
Das Erstgericht wies die Schriftsätze nicht zurück sondern übermittelte sie der Klagevertreterin "zur (allfälligen) Verbesserung (Unterfertigung durch RA) Frist 14 Tage". Aufgrund dieses Auftrages, der der Klagevertreterin am 27. 12. 2002 zugestellt wurde, gab diese am 2. 1. 2003 die vorliegende, anwaltlich gefertigte Revision zur Post.
Die zweitbeklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die erstbeklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Das Erstgericht legte die Akten im Wege des Oberlandesgerichtes dem Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Revision vor. Die Revision erweist sich als verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Die mangelnde Einrechnung des Postenlaufs in die dem Kläger offenstehende Frist nach § 89 GOG kommt einer Partei bei Adressierung eines Rechtsmittels an ein falsches Gericht nicht zugute. Derartige Prozesshandlungen könnten nur dann als rechtzeitig angesehen werden, wenn sie, anders als hier, noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangen (RIS-Justiz RS0041584; zuletzt: 3 Ob 316/01v mwN und 7 Ob 234/02s; weitere Nachweise bei Gitschthaler in Rechberger2, Rz 16 zu § 126 ZPO).
Demnach hätte die Revision des Klägers, die nach § 505 Abs 1 und 2 ZPO durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) beim Prozessgericht erster Instanz zu erheben gewesen wäre, binnen vier Wochen von der Zustellung an, also spätestens am 13. 12. 2002, beim Erstgericht einlangen müssen. Das (formungültige) Rechtsmittel (samt Verfahrenshilfeantrag) wurde somit erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, die durch den (gesetzwidrig) erteilten Verbesserungsauftrag auch nicht verlängert wurde, erhoben. Eine Fristverlängerung war schon gemäß § 128 Abs 1 ZPO ausgeschlossen, weil es sich bei der Revisionsfrist um eine "Notfrist" handelt, die durch das Gericht gar nicht verlängert werden kann (vgl zur Berufungsfrist: RIS-Justiz RS0036235 [T7] = 8 Ob 152/00m mwN). Auch wenn das Erstgericht dennoch die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Rechtsmittelwerber einen Rechtsanwalt für die Rechtsmittelerhebung beigegeben hätte, würde dies nichts daran ändern, weil selbst die Bewilligung der Verfahrenshilfe die - wie hier - bereits eingetretene Rechtskraft einer Entscheidung nicht zu beseitigen vermag (10 ObS 67/98w mwN; 8 Ob 152/00m; RIS-Justiz RS0036235 [T6]).
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