Rechtssatz
Bei einer Hepatitis C-Erkrankung kann erst dann von einer abgeschlossenen Erkrankung beziehungsweise einem abgeschlossenen Versicherungsfall ausgegangen werden, wenn nach festgestellter Eliminierung der Hepatitis C-Viren die möglicherweise eintretenden Phasen mit entzündlichen Leberaktivitäten mit Sicherheit auszuschließen sind. Dem Versicherten ist ein rechtliches Interesse zuzubilligen, den anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang im Falle des - jederzeit möglichen - Aufflammens der Hepatitis C-Infektion nicht mehr nachweisen zu müssen. Der Umstand, dass der Versicherte derzeit an keinen Beschwerden aus der (noch nicht eindeutig abgeschlossenen) Berufskrankheit leidet, steht dem nicht entgegen.
10 ObS 146/07d | OGH | 15.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Fehlt es zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs5 ASGG nicht getroffen werden. (T1) Beisatz: Ein bloß aktuelles Fehlen von Beschwerden beseitigt den Anspruch auf die Feststellung aber nicht. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20010424_OGH0002_010OBS00090_01K0000_001
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