OGH 10ObS8/97t

OGH10ObS8/97t28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann und Dr.Peter Krüger (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in den zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Isolde P*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1053 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit und Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Oktober 1996, GZ 25 Rs 85/96b-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 3.Juni 1996, GZ 46 Cgs 69/95h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bei Prüfung der Frage, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 Abs 2 GSVG erfüllt sind, nur volle Monate einer die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden können und daß gegen diese Voraussetzung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SSV-NF 7/31 mwN). Wegen des insoweit völlig gleichen Gesetzeswortlautes hinsichtlich der "selbständigen Erwerbstätigkeit", die "zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt" wurde, müssen für die hier anzuwendende Bestimmung des § 131 c Abs 1 Z 3 GSVG dieselben Grundsätze gelten. Es ist aber unstrittig, daß die Klägerin vor Einantwortung der Verlassenschaft kein Fortbetriebsrecht hatte und auch nicht Kammermitglied war; infolge dessen hat sie ihre die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit nicht 60, sondern 47 Monate lang ausgeübt. In der Revision werden gegen die dargelegte Rechtsauffassung keine neuen Argumente vorgebracht. Der Hinweis auf die lange Dauer des Verlassenschaftsverfahrens ist nicht stichhaltig, weil die Gründe, warum die Klägerin keine weiteren Pflichtversicherungszeiten erworben hat, unmaßgeblich sind. Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, daß der vorliegende Revisionsantrag (wie bereits schon der Berufungsantrag) eineStattgebung des Feststellungsbegehrens nicht mehr anstrebt, was im Hinblick auf die Möglichkeit des Leistungsbegehrens und den dadurch bedingten Wegfall des Feststellungsinteresses auch folgerichtig ist (vgl SSV-NF 5/78).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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