Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 29.November 1985 stellte der am 17.Jänner 1944 geborene Kläger bei der beklagten Partei einen Antrag auf Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 6.Februar 1986 lehnte die beklagte Partei diesen Antrag ab, weil der Kläger nicht invalid sei. Die innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides erhobene, auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klage stützte sich im wesentlichen darauf, daß der Kläger, der immer im erlernten Beruf als Spengler tätig war, wegen seiner Leiden keiner geregelten Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, weil der Kläger noch Verweisungstätigkeiten innerhalb seiner Berufsgruppe verrichten könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Nach seinen Feststellungen kann der Kläger seit der Antragstellung leichte, fallweise auch mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Stehen und Gehen ohne zusätzliche Arbeitspausen verrichten. Ausgeschlossen sind ein häufiges Bücken bis zum Boden, das Heben und Tragen von 10 kg übersteigenden Lasten, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten oder an Maschinen mit mechanischem Fußantrieb sowie Arbeiten mit häufiger unvermeidbarer Durchnässung oder Erkältung oder in starkem Temperaturgefälle. Die Wege zum und vom Arbeitsplatz, zu denen ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden kann, sind nicht eingeschränkt. Wegen dieser Einschränkungen kann der Kläger den erlernten und überwiegend ausgeübten Beruf eines Spenglers nur mehr als Kühlerspengler und Galanteriespengler ausüben. Für Kühlerspengler gibt es in Österreich 90 bis 100 Arbeitsplätze, für Galanteriespengler weniger.
Die Verweisung auf diese Spenglertätigkeiten sei dem Kläger zumutbar, weil es in Österreich soviele derartige Arbeitsplätze gäbe, daß von einem Arbeitsmarkt gesprochen werden könne. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen über die Anzahl der in Österreich vorhandenen Arbeitsplätze für Kühlerspengler und vertrat die Rechtsansicht, daß diese Arbeitsplätze zusammen mit den Arbeitsplätzen für Galanteriespengler und für Löter, welche Tätigkeit dem Kläger ebenfalls zumutbar sei, einen für eine Verweisung ausreichenden Arbeitsmarkt darstellten.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger, der überwiegend im erlernten Beruf als Spengler tätig war, würde nach § 255 Abs 1 ASVG nur dann als invalid gelten, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten im Spenglerberuf herabgesunken wäre.
Dies ist beim Kläger schon deshalb nicht der Fall, weil seine Arbeitsfähigkeit unter anderem für die Tätigkeit eines Kühlerspenglers ausreicht, für die in Österreich immerhin 90 bis 100 Arbeitsplätze vorhanden sind. Weiters könnte er noch als Galanteriespengler arbeiten, für die es in Österreich zwar wesentlich weniger Arbeitsplätze gibt als für Kühlerspengler, die aber die Arbeitsmöglicakeiten für gelernte Spengler, deren Leistungsfähigkeit für andere Spenglertätigkeiten nicht mehr ausreicht, vermehren und daher auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen sind. Bei einer solchen Anzahl von dem freien Wettbewerb zugänglichen Stellen kann noch nicht gesagt werden, daß die genannten Spenglertätigkeiten auf dem österreichischen Arbeitsmarkt so wenig gefragt wären, daß auf sie mangels nennenswerter Anzahl nicht mehr verwiesen werden dürfte. Schon deshalb war der Revision nicht Folge zu geben, ohne daß darauf eingegangen werden mußte, ob sich der Kläger auch auf die Tätigkeiten eines Löters verweisen lassen muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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