Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren erster und zweiter Instanz werden als nichtig aufgehoben.
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, auf Grund des Antrages der klagenden Partei vom 22. 5. 1996 das zum Zeitpunkt des Todes der Emilie K***** noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erhöhung des Pflegegeldes fortzusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die Pensionistin Emilie K*****, die von der Beklagten ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 bezog, befand sich seit April 1995 im Seniorenheim der Klägerin. Für das sogenannte "betreute Wohnen" war ein monatlicher Grundbetrag von S 20.600 zu entrichten, der teils durch die eigene Pension, teils durch einen Zuschuß des Sozialhilfeträgers abgedeckt wurde. Nach einer Vereinbarung der Klägerin mit der Pensionistin war das jeweils zustehende Pflegegeld abzüglich eines Taschengeldes von 20 % der Stufe 3 als Abgeltung für den erhöhten Pflegeaufwand zu entrichten.
Am 17. 10. 1995 stellte Emilie K***** einen Antrag auf Erhöhung ihres Pflegegeldes; sie verstarb aber am 26. 1. 1996 vor einer Entscheidung der Beklagten über diesen Antrag. Am 22. 5. 1996 stellte die Klägerin einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens betreffend Pflegegeld nach der Verstorbenen gemäß § 19 Abs 3 BPGG.
Die Beklagte wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. 10. 1996 ab und begründete dies wie folgt: Die Pflege der Verstorbenen sei im Anspruchszeitraum (1. Oktober 1995 bis zum Tod) im Seniorenwohnheim der Klägerin durch bezahltes Pflegepersonal vorgenommen worden. Eine nach § 19 Abs 1 Z 1 BPGG berechtigte Person sei daher nicht vorhanden. Laut vorliegender Mitteilung der Klägerin seien in diesem Zeitraum Pflegeentgelte von S 44.440 durch die Verstorbene selbst bezahlt worden; der Magistrat Graz habe eine Zuzahlung von S 30.739 geleistet. Somit sei die Pflegebedürftige im maßgeblichen Zeitraum selbst überwiegend für die Kosten der Pflege aufgekommen, weshalb eine Berechtigung der Klägerin zum Eintritt in das Verfahren gemäß § 19 Abs 3 iVm Abs 1 BPGG nicht bestehe und ihr Antrag abzuweisen sei. Dieser Bescheid enthielt die Belehrung, daß gegen ihn innerhalb von drei Monaten Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden könne.
Mit der gegen den genannten Bescheid erhobenen Klage stellte die Klägerin das Urteilsbegehren, die Beklagte sei schuldig, auf Grund des Antrages vom 22. 5. 1996 das zum Zeitpunkt des Todes der Emilie K***** noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erhöhung des Pflegegeldes fortzusetzen und der Klägerin die sich aus der Erhöhung ergebenden Beträge für den Zeitraum vom 17. 10. 1995 bis 26. 1. 1996 (mit Ausnahme des Zeitraumes vom 25. 11. 1995 bis 19. 1. 1996) zu zahlen. Dazu wurde vorgebracht, daß die Verstorbene vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zu ihrem Tod - mit Ausnahme eines Krankenhausaufenthaltes - von der Klägerin überwiegend gepflegt worden sei. Die Zahlung des Magistrates Graz und der Verstorbenen selbst hätten zur Abdeckung der "Pensionskosten" gedient; offen sei jener Teil des Pflegeaufwandes, der durch das gewährte Pflegegeld nicht gedeckt gewesen sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aus der Aufstellung der Verpflegskosten gehe hervor, daß die Pflegebedürftige für die Kosten der Pflege in den Monaten Oktober und November 1995 sowie Jänner 1996 überwiegend selbst aufgekommen sei. Die Klägerin sei auch nicht Erbin der Pflegebedürftigen, so daß auch aus diesem Titel keine Antragslegitimation nach § 19 BPGG bestehe. Außer Streit gestellt wurde, daß Emilie K***** in den Monaten Oktober bis Dezember 1995 einen Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 und im Jänner 1996 einen solchen der Stufe 5 hatte.
Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht dem gesamten Klagebegehren statt. Es erkannte mit Urteil, 1. daß die Klägerin berechtigt sei, das zum Zeitpunkt des Todes der Emilie K***** noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erhöhung des Pflegegeldes fortzusetzen, und 2. daß die Beklagte schuldig sei, der Klägerin das erhöhte Pflegegeld der Stufe 4 für den Zeitraum 1. 10. bis 25. 12. 1995 und der Stufe 5 für 19. 1. bis 26. 1. 1996, zusammen daher S 23.119 unter Anrechnung des bisher erhaltenen Pflegegeldes der Stufe 2 binnen 14 Tagen zu zahlen. Es gelangte zur Auffassung, daß die Klägerin die Pflegekosten überwiegend getragen habe, weil die Verstorbene im genannten Zeitraum nur von ihr und der Krankenanstalt gepflegt worden sei und daher die fiktiven Pflegekosten beider Teile gegenüber zu stellen seien, wobei jene der Klägerin höher gewesen seien. Schließlich führte das Erstgericht aus, im gegenständlichen Verfahren sei nicht nur über die verfahrensrechtliche Frage der Fortsetzung des Verfahrens, sondern auch über den materiellen Leistungsanspruch zu entscheiden gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten im ersten Rechtsgang Folge (Beschluß vom 19. 3. 1998, 8 Rs 6/98h). Soweit über einen Pflegegeldanspruch der Klägerin verhandelt und entschieden wurde, hob es das Ersturteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf. Im übrigen, soweit über die Fortsetzungsberechtigung der Klägerin entschieden wurde, hob es das Ersturteil unter Zurückverweisung an das Erstgericht auf. Die Frage, ob die Klägerin überwiegend für die Pflege aufgekommen und daher fortsetzungsberechtigt sei, erfordere mangels Spruchreife weitere Erörterungen und Feststellungen. Soweit das Erstgericht über den angefochtenen Bescheid hinaus sogleich über den Pflegegeldanspruch verhandelt und entschieden habe, liege mangels eines bekämpfbaren Bescheides (und auch mangels eines Säumnisfalles) Unzulässigkeit des Rechtswegs vor. Das Erstgericht werde daher "auch im Falle einer Anerkennung des Fortsetzungsrechtes der Klägerin sich auf die Entscheidung über das Fortsetzungsrecht zu beschränken haben" und es hätte sodann die Beklagte über den geltend gemachten Pflegegeldanspruch zu erkennen. Dieser Beschluß des Berufungsgerichtes ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Im zweiten Rechtsgang sprach das Erstgericht neuerlich aus, die Beklagte sei berechtigt, auf Grund ihres Antrages vom 22. 5. 1996 das zum Zeitpunkt des Todes der Emilie K***** noch nicht abgeschlossene Verfahren auf Erhöhung des Pflegegeldes fortzusetzen. Es gelangte auch auf Grund der weiteren Feststellungen abermals zur Auffassung, daß die Klägerin im Sinne des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG überwiegend für die Pflege der Verstorbenen aufgekommen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und billigte die darin enthaltene rechtlichen Beurteilung der Sache.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil und das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben, hilfsweise im Sinne einer vollen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeanwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist berechtigt.
Auszugehen ist von der Bestimmung des § 19 Abs 3 BPGG, wonach dann, wenn im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person ein Verfahren auf Gewährung oder Neubemessung des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen ist, die im § 19 Abs 1 BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt sind, also 1. die Person, die den Pflegebedürftigen in dem maßgeblichen Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, und 2. die Person, die für den maßgeblichen Zeitraum überwiegend für die Pflege aufgekommen ist. Voraussetzung ist, daß im Zeitpunkt des Todes des Pflegebedürftigen vor dem Entscheidungsträger im Sinne des § 22 BPGG ein Verfahren über einen Pflegegeldanspruch behängt. Zu lösen ist hier zunächst das Problem, wie der Entscheidungsträger vorzugehen (zu entscheiden) hat, wenn er die Voraussetzungen für eine Eintrittsberechtigung gemäß § 19 Abs 3 BPGG und damit für eine Fortsetzung des Verfahrens in Leistungssachen als nicht gegeben erachtet. Ähnlich wie in den Fällen des § 408 ASVG (Fortsetzung des Verfahrens durch die Angehörigen) ist auch hier zunächst bedeutsam, daß die Kriterien für die materielle Anspruchsberechtigung, nämlich der Sonderrechtsnachfolge, und jene für die Eintrittslegitimation in das Verwaltungsverfahren inhaltlich weitestgehend zusammenfallen: mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung wird im Ergebnis auch über die materielle Bezugsberechtigung abgesprochen. Ein Bescheid des Entscheidungsträgers, der den Eintritt in das Verfahren ablehnt, ist daher mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht zu bekämpfen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 7 zu § 19; H Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG; SozSi 1993, 352, 361; H Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 185 und 445; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 299; Pfeil, BPGG 191; vgl auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System, 9. ErgLfg 692; im Ergebnis auch OLG Wien SSV 4/176, 14/20, 15/32; anders wohl nur SSV 25/114). Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit dieser Frage in der E 10 ObS 163/87 (SSV-NF 2/100 = SZ 61/203) zu befassen:
Nachdem dort der Sozialversicherungsträger den von der Finanzprokuratur gestellten Antrag auf Fortsetzung des Leistungsfeststellungsverfahrens betreffend den Antrag einer Verstorbenen auf Hilflosenzuschuß mittels Bescheides abgelehnt hatte, begehrte die Klägerin unter Berufung auf die Sondernachfolge des § 408 ASVG die Zahlung des Hilflosenzuschusses. Der Oberste Gerichtshof bejahte die "gerichtliche Zuständigkeit" zur Entscheidung gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, weil im angefochtenen Bescheid nicht nur über eine rein verfahrensrechtliche Frage, sondern auch, "zumindest als Vorfrage", über den materiellrechtlichen Leistungsanspruch entschieden worden sei. Daran ist mit der Einschränkung festzuhalten, daß nicht die Art der zu beurteilenden Vorfrage, sondern der Umstand maßgeblich ist, daß mit der Negierung der Fortsetzungsberechtigung im Ergebnis auch die materielle Bezugsberechtigung verneint wird (insoweit ist die Kritik Finks, SozSi 1993, 361 in FN 108 zutreffend). Ob dann, wenn die Eintrittsberechtigung nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht einmal abstrakt möglich ist, der Antrag auf Aufnahme des Verfahrens mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen wäre und dagegen dem Eintrittswerber der administrative Instanzenzug offen stünde (so Fink, Sukz Zuständigkeit aaO), braucht hier nicht beantwortet zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt. Ist aber - wie im vorliegenden Fall - die Berechtigung des Antragstellers vor dem Hintergrund seiner Behauptungen zumindest möglich, kommt aber der Entscheidungsträger nach inhaltlicher Prüfung zum Ergebnis, daß jener die Voraussetzungen für die Sonderrechtsnachfolge nicht erfüllt, ist sein Antrag nicht (mangels Eintrittslegitimation) zurückzuweisen, sondern wegen Unbegründetheit des materiellen Anspruchs abzuweisen; ein solcher "negativer Leistungsbescheid" ist mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht bekämpfbar (Fink aaO 446), und zwar mit Leistungsklage (wie auch im Fall der E SSV-NF 2/100 = SZ 61/203). Anders als in den Fällen des Todes eines Klägers während des sozialgerichtlichen Verfahrens und der in § 76 ASGG geregelten Prozeßnachfolge (vgl dazu SSV-NF 11/26, 11/32, 11/115, 11/141), in denen das kraft Gesetzes unterbrochene gerichtliche Verfahren durch Gerichtsbeschluß fortgesetzt werden kann, besteht jedoch auch im System der sukzessiven Kompetenz keine Möglichkeit, durch eine gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluß) einen Entscheidungsträger dazu zu verhalten, ein aus seiner Sicht mit Bescheid (negativem Leistungsbescheid) abgeschlossenes Verfahrens mit Personen fortzusetzen, deren materielles Eintrittsrecht gerade mit dem Bescheid verneint wurde (vgl die bei H Fink, Sukz Zuständigkeit 45 mwN genannten Beispiele für unzulässige bereichsübergreifende Entscheidungen und Gerichten). Im Rahmen seiner sukzessiven Zuständigkeit kann das Gericht den mit der Klagserhebung außer Kraft getretenen Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie das einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde (Fink aaO 85); es kann auch dem Entscheidungsträger keine Aufträge in bezug auf die weitere Verfahrensführung erteilen (Fink aaO 199). Vielmehr geht die volle Verfahrens- und Entscheidungskompetenz auf das Gericht über. Zur umstrittenen Frage der Bekämpfung von - in Leistungssachen ergangenen - Verfahrensbescheiden (Fink aaO 188 ff) braucht, wie schon ausgeführt, hier nicht Stellung genommen zu werden, weil ein solcher Verfahrensbescheid nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
Die diese Rechtslage verkennenden Ausführungen des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang (8 Rs 6/98h), wonach sich das Gericht auf die Entscheidung über das Fortsetzungsrecht der Klägerin zu beschränken und die Beklagte sodann über den geltend gemachten Pflegegeldanspruch zu erkennen hätte, sind unzutreffend. Ebenso unzutreffend war es, die Zulässigkeit des Rechtswegs für das ursprüngliche auf Zahlung des Pflegegeldes an die Klägerin gerichtete Leistungsbegehren zu verneinen. Das Berufungsgericht hat es zwar seinerzeit unterlassen, im Spruch seines Beschlusses die auf die Zahlung des Pflegegeldes gerichtete Klage insoweit zurückzuweisen, doch ist seine auf Nichtigerklärung lautende rechtskräftig gewordene Entscheidung als die den Obersten Gerichtshof bindende (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 42 JN). Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs anzusehen, so daß eine gerichtliche Entscheidung über dieses Begehren nicht mehr in Betracht kommen kann.
Hingegen erweist sich das vom Berufungsgericht unbeanstandet gebliebene Klagebegehrens auf "Fortsetzung" des noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens vor dem Entscheidungsträger im Lichte der bisherigen Darlegungen als verfehlt. Infolge Wegfalls des an sich zulässig gewesenen Zahlungsbegehrens durch die rechtskräftige Verneinung des Rechtswegs für dieses Begehren kann das verbliebene Fortsetzungsbegehren ungeachtet seines Wortlauts auch inhaltlich tatsächlich nur noch so verstanden werden, daß damit die Beklagte gezwungen werden soll, ihr bereits mit negativem Leistungsbescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren fortzusetzen. Für ein solches Begehren steht der Rechtsweg nicht offen.
In Stattgebung der wegen Nichtigkeit erhobenen Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben und die Klage auch insoweit zurückzuweisen, als sie die Fortsetzung des Verfahrens anstrebt. Daß die Klage, soweit sie als auf Zahlung des Pflegegeldes gerichtete Leistungsklage anzusehen war, bereits durch die Entscheidung des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang als zurückgewiesen gilt, wurde bereits oben dargelegt. Dies führt zu dem Ergebnis, daß der Rechtsweg für die gesamte Klage unzulässig ist. Dieses Ergebnis hätte von der Klägerin nur durch ein Rechtsmittel gegen den seinerzeitigen Beschluß des Berufungsgerichtes vermieden werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 51 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Ein Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) kommt nicht in Betracht.
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