Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin wiederholt ihre bereits in der Berufung erfolglos vorgebrachte Rüge (Nichtdurchführung eines Arbeitstests, Nichteinholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachgebiete der Neurologie und Psychiatrie). Ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 uva). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua).
Der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die Klägerin nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen - insbesondere nicht vom festgestellten Leistungskalkül - ausgeht, wonach sie geistig und körperlich leichte Arbeiten unter Ausschluß ständigen besonderen Zeitdrucks verrichten kann und anlernfähig sowie einordenbar ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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