Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit; SSV-NF 1/32; 2/19, 24; 3/7, 18 ua). Ist ein Versicherter - wie die Klägerin - noch imstande, Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werden und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden können (sog. Verweisungstätigkeiten), ohne jede Einschränkung, also wie ein körperlich und geistig gesunder Versicherter, auszuüben, dann ist nicht daran zu zweifeln, daß er durch die Verweisungstätigkeiten das Entgelt erwerben kann, das jeder andere dafür voll geeignete Arbeiter regelmäßig dadurch zu erzielen pflegt. Darauf, ob dieses Entgelt ein Kollektivvertragslohn ist, kommt es nicht an. Es bedurfte daher keiner Feststellung, ob in den Verweisungsberufen das Entgelt kollektivvertraglich geregelt ist. Der nicht ergänzungsbedürftige Sachverhalt wurde daher vom Berufungsgericht rechtlich richtig beurteilt (§ 48 ASGG). Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19; 2/26, 27 ua).
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