Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der überwiegend im erlernten Beruf als Werkzeugmaschineur tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weil seine Arbeitsfähigkeit noch für die Tätigkeit als Endproduktprüfer (in der Metallbranche) ausreicht, die eine qualifizierte Facharbeiterteiltätigkeit auch seines Lehrberufes darstellt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Sie entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 3/119, 4/140 und 6/67, die allerdings andere Berufe der Metallbearbeitung - Drahtzieher, Schlosser, Stahlbauschlosser und Bauschlosser - betreffen).
Soweit die Rechtsrüge meint, daß es auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsplätze für Endproduktprüfer gäbe, für die die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausreichen würde, geht sie nicht von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Daher war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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