OGH 10ObS74/95

OGH10ObS74/9511.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Kopecky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Heinrich N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Walter Korschelt, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Jänner 1995, GZ 13 Rs 111/94-50, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 9.Mai 1994, GZ 20 Cgs 335/92-44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Die Nichteinvernahme des behandelnden Arztes und das angebliche Fehlen eines zusammenfassenden Leistungskalküles wurden bereits in der Berufung erfolglos gerügt. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Die Vorlage eines vor Schluß der Verhandlung erster Instanz datierten Ambulanzscheines in der Berufung verstieß gegen das Neuerungsverbot, wobei es keine Rolle spielt, daß diese Urkunde dem Kläger erst nachträglich zur Verfügung gestellt wurde. Was das Fehlen von Feststellungen über künftig zu erwartende Krankenstände betrifft, so wird in der Revision nicht dargelegt, auf Grund welcher Beweisergebnisse erster Instanz solche Feststellungen getroffen werden sollten. Zu einer Beweiswiederholung war das Berufungsgericht nicht verpflichtet (vgl SSV-NF 5/137).

Soweit die Rechtsrüge darzulegen versucht, daß der Kläger überhaupt keine Verweisungstätigkeiten mehr erbringen kann, geht sie nicht von den Tatsachenfeststellungen aus. Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger seinen Berufsschutz als Koch durch die jahrelange Tätigkeit als Süßwaren-Hilfsarbeiter in der Waffelerzeugung nicht aufrechterhalten konnte, ist zutreffend (§ 48 ASGG). Im Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter ist nach stR eine Verweisung auf Teiltätigkeiten zulässig, sofern der Versicherte dadurch den Berufsschutz nicht verliert (SSV-NF 2/46, 2/93, 3/29 [= SZ 62/37], 3/119, 5/40, 7/6 ua). Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein (SSV-NF 3/29 = SZ 62/37 ua). Entscheidend ist, daß sich die Teiltätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 6/67, 7/62 ua). Daraus folgt aber auch, daß die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrechtzuerhalten vermag (10 Ob S 324/88; 10 Ob S 103/89). Unter diesem Gesichtspunkt ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines "Süßwaren-Hilfsarbeiters" für ungeeignet hielt, den Berufsschutz als Koch zu bewahren, bestand doch diese Tätigkeit nur darin, nach einer vorgegebenen Rezeptur entsprechende Stoffe und Beigaben in eine Mischmaschine zu füllen, in der sie zu Streich- und Füllmassen bzw zu Waffelteig verarbeitet wurden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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