OGH 10ObS72/88 (RS0085390)

OGH10ObS72/8812.4.1988

Rechtssatz

Leistungen der Sozialhilfe sind nur die nach den Sozialhilfegesetzen zu gewährenden Leistungen der öffentlich-rechtlichen Sozialhilfeträger, Leistungen der freien Wohlfahrtspflege sind nur die Leistungen der von den Sozialhilfeträgern verschiedenen Träger der freien Wohlfahrtspflege.

Normen

ASVG §292 Abs4 litf

10 ObS 72/88OGH12.04.1988

Veröff: SSV-NF 2/37

10 ObS 130/90OGH06.11.1990

Vgl; Veröff: SSV-NF 4/139

10 ObS 67/14xOGH15.07.2014

Beisatz: Von einer Gebietskörperschaft [hier: Bezirksverwaltungsbehörde] ohne Rechtsgrundlage in Sozialhilfegesetzen gewährte freiwillige Leistung [„Sonderprämie“] ist keine Leistung iS des § 149 Abs 4 lit f GSVG und somit für die Ermittlung der Ausgleichszulage anzurechnen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19880412_OGH0002_010OBS00072_8800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)